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Entscheid

RRB Nr. 363/2015

E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer am 14. Juni 2015, Festlegung des Verfahrens

8. April 2015Deutsch6 min

Source zh.ch

E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer am 14. Juni 2015, Festlegung des Verfahrens

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. April 2015

363. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer am 14. Juni 2015, Festlegung des Verfahrens)

Erwägungen

1. Ausgangslage Seit der Volksabstimmung vom 8. März 2015 können die im Kanton Zürich stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihre Stimme statt brieflich oder persönlich an der Urne über das E-Voting- System des Consortiums Vote électronique elektronisch abgeben. Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen sowie die Erörterung der finanziellen Gesichtspunkte kann auf die ausführliche Darstellung in RRB Nr. 34/2015 sowie die weiteren dort erwähnten Beschlüsse verwie- sen werden.

2. Bewilligung des Bundes und Mitwirkung der Stadt Zürich Für den Einsatz des Systems bei eidgenössischen Wahlen und Abstim- mungen ist gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sowie Art. 27a der Verordnung über die politi- schen Rechte (BVPR, SR 161.11) eine Grundbewilligung des Bundes- rates erforderlich. Gestützt auf das Gesuch des Regierungsrates vom 1. Oktober 2014 (RRB Nr. 1055/2014) hat der Bundesrat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 dem Kanton Zürich die erforderliche Grund- bewilligung für die Durchführung der eidgenössischen Volksabstimmun- gen vom 8. März 2015, 14. Juni 2015, 29. November 2015, 28. Februar 2016 und 5. Juni 2016 mit elektronischer Stimmabgabe der Auslandschweize- rinnen und Auslandschweizer erteilt. Für den Urnengang vom 14. Juni 2015 stellte das Statistische Amt der Bundeskanzlei sodann am 5. März 2015 das spezifische Gesuch um Zu- lassung (Art. 27e BVPR). Der Entscheid der Bundeskanzlei ist erst auf Ende April 2015 bzw. Anfang Mai 2015 zu erwarten. Erfahrungsgemäss wird die Bundeskanzlei etliche Auflagen anordnen. Der vorliegende Beschluss steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung erteilt wird. Die Stadt Zürich hat ihre Mitwirkung an den künftigen E-Voting- Versuchen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer für die vom Bundesrat bewilligten Abstimmungstermine mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 zugesichert.

Unter Vorbehalt der noch ausstehenden Gesuchsbewilligung durch die Bundeskanzlei sind die Voraussetzungen erfüllt, damit die im Kanton Zürich stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschwei- zer am 14. Juni 2015 zusätzlich zur konventionellen Stimmabgabe ihre Stimme mit dem E-Voting-System des Consortiums auch elektronisch abgeben können. Gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) sowie § 12 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) hat der Regierungsrat demzufolge die erforder- lichen Anordnungen für das Verfahren für die elektronische Stimmab- gabe festzulegen. Der vorliegende Beschluss beschränkt sich auf die Festlegung der not- wendigen Anordnungen zur Ermöglichung der elektronischen Stimm- abgabe an diesem Urnengang.

3. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe entspricht unver- ändert jenem des Urnengangs vom 8. März 2015, bei dem E-Voting ein- gesetzt wurde. Es gelten folgende Vorgaben: Vorbereitung und Plausibilisierung Urnengang, Zustellung Abstimmungsunterlagen – Die Stadt Zürich lädt die Stimmregisterdaten der im Kanton Zürich stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer am 24. April 2015 in das E-Voting System. – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Das kantonale Wahl- und Abstimmungsbüro gibt protokollierte Stimmen in einer virtuellen Gemeinde ab. Der Vergleich des ermittelten Ergebnis- ses der virtuellen Gemeinde mit den protokollierten Stimmen ermög- licht eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats. – Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten gemeinsam mit den Abstimmungsunterlagen gedruckte Informationen zum Ver- fahren der elektronischen Stimmabgabe. – Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten die Abstim- mungsunterlagen, den Stimmrechtsauweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungsverfahren in einer einzigen Sendung.

Massnahmen zur Verhinderung doppelter Stimmabgabe – Das Wahlbüro der Stadt Zürich muss sicherstellen, dass keine doppelte Stimmabgabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unabsichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifels- fall ist der (unterzeichnete) Stimmrechtsausweis durch den Urnendienst, zusammen mit den in einem Stimmzettelkuvert verpackten Stimmzet- teln, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer doppelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimmab- gabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. Urnenschliessung und Ermittlung der Ergebnisse – Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12 Uhr geschlossen. – Die elektronische Urne wird am Abstimmungstag um 10 Uhr entschlüs- selt. – Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle konventionell abgegebenen Stimmen der Auslandschweizerinnen und Auslandschwei- zer erfasst. – Es wird ein E-Voting-Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebe- nen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Stadt Zürich liefert dem Statistischen Amt, zusammen mit den übli- chen Protokollen, die unterzeichneten Protokolle zu den konventionell abgegebenen Stimmen und das unterzeichnete E-Voting-Urnenjournal. Zerstörung und Löschung der Daten – Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahllei- tende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die ins E-Voting- System geladenen und anonymisierten Stimmregisterdaten) und die elektronische Urne gelöscht. – Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Dateien (unter anderem Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwahrungsfrist sicher aufbewahrt und nach der Erwah- rung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die im Kanton Zürich stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können an der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 ihre Stimme statt brieflich oder persönlich an der Urne auch über das E-Voting-System des Consortiums Vote électronique elektronisch abgeben.

II. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Volks- abstimmung vom 14. Juni 2015 wird gemäss den in den Erwägungen aus- geführten Vorgaben festgelegt.

III. Dispositiv I und II stehen unter dem Vorbehalt, dass die Bundes- kanzlei das am 5. März 2015 eingereichte Gesuch um Zulassung bewilligt.

IV. Die Direktion der Justiz und des Innern bzw. das Statistische Amt als kantonales Wahl- und Abstimmungsbüro werden beauftragt, die wei- teren erforderlichen Anweisungen zur Konkretisierung dieses Beschlus- ses zu erlassen.

V. Mitteilung an die Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Stadthaus, 8022 Zürich, die Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern, die Mitglieder des Re- gierungsrates, das Statistische Amt als kantonales Wahl- und Abstim- mungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi