RRB Nr. 364/2014
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Wiesendangen, Ermächtigung
26. März 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Wiesendangen, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014
364. Ordnungsbussen im Strassenverkehr
Erwägungen
(Gemeinde Wiesendangen) Mit Protokollauszug vom 17. Februar 2014 beantragt der Gemeinderat Wiesendangen dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ord- nungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 GOG). Der Regierungsrat hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an folgende Bedingungen geknüpft (RRB Nrn. 4218/ 1972 und 981/1973): Die ersuchende Gemeinde darf nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugs- dienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzten. Das ein- gesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheits- direktion vom 31. August 2013 vorgesehene Ausbildung und Prüfung ab- zulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepolizeifunktionärinnen und -funk- tionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungs- bussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheits- dienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren hat die Gemeinde die Ordnungs- bussenverfahren in eigener Regie durchzuführen. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforderlichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Schliesslich haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Gemeinde Wiesendangen kann die Ermächtigung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Wiesendangen wird ab 1. April 2014 zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Kantonspolizei Zürich einzuholen. Sie trifft die er- forderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ord- nungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat Wiesendangen wird eingeladen, die Ordnungs- bussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Wiesendangen» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Wiesendangen, Postfach, 8542 Wie- sendangen, das Statthalteramt Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winter- thur, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli