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Entscheid

RRB Nr. 369/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

11. März 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2009

369. Gemeindeordnung (Zollikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 eine Ände- rung ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Damit werden die notwen- digen Rechtsgrundlagen geschaffen, um die Gemeindewerke Zollikon in eine selbstständige Gemeindeanstalt auszugliedern und eine Betriebs- gesellschaft in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft zu gründen, welcher der Betrieb der Versorgungsdienstleistungen im Bereich Wasser und Stromgrundversorgung übertragen wird. Die geänderten Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Bean- standungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon am 28. September 2008 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Gemeinderatskanzlei, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon, an den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi