RRB Nr. 37/2014
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Obfelden-Ottenbach, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung
15. Januar 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Obfelden-Ottenbach, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2014
37. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Obfelden-Ottenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Obfelden- Ottenbach haben am 22. September 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Änderungen bestehen im Wesent- lichen darin, dass die Anzahl der Mitglieder der Sekundarschulpflege auf den Beginn der Amtsdauer 2014–2018 auf fünf verringert wird. Wei- ter wurde eine Anpassung aufgrund der Aufhebung des Gesetzes über die hauswirtschaftliche Fortbildung vorgenommen.
3. Zu Bemerkungen Anlass gibt die Änderung von Art. 37 und 38 GO. Die geänderte Fassung dieser Bestimmungen besagt, dass die GO nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf Beginn der Legislaturperiode der Schulpflege 2014–2018 in Kraft trete und dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser GO die an der Urnenabstim- mung vom 27. September 2009 genehmigte GO und allfällige weitere mit der vorliegenden GO im Widerspruch stehende Bestimmungen aufge- hoben würden. Mit der vorliegenden Teilrevision wird die vom Regie- rungsrat mit Beschluss Nr. 2022/2009 genehmigte GO vom 27. Septem- ber 2009 jedoch nicht aufgehoben, weshalb deren Schlussbestimmungen unveränderlich sind. Art. 37 und 38 GO erhielten folglich zu Unrecht eine neue Fassung. Hinzu kommt, dass in der eigentlichen Weisung an die Stimmberechtigten gar nicht von einer Änderung von Art. 37 und 38 GO die Rede war. Die geänderte Fassung dieser Bestimmungen findet sich – ohne Hervorhebung – lediglich in der Fassung der GO, die der Wei- sung an die Stimmberechtigten beilag. Die Änderung von Art. 37 und 38 GO kann deshalb nicht genehmigt werden.
Es rechtfertigt sich hingegen, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teil- revision vom 22. September 2013» darauf hinzuweisen, dass die GO in der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 teilrevidiert wurde. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Datum des Inkrafttretens der Teilrevision (Beginn der Amtsdauer 2014–2018) vermerkt werden. Diese redaktionelle Anpassung der zu veröffentlichen- den Gemeindeordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Sekun- darschulpflege. Im Übrigen gibt die Änderung der Gemeindeordnung zu keinen recht- lichen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Ob- felden-Ottenbach am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 37 und 38 GO werden von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Sekundarschulpflege der Sekundarschulgemeinde Obfelden-Ottenbach, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden, den Bezirksrat Affol- tern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi