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Entscheid

RRB Nr. 372/2014

Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Zürich, Jugendheim Schenkung Dapples, Beitragsberechtigung, Erneuerung

26. März 2014Deutsch3 min

Source zh.ch

Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Zürich, Jugendheim Schenkung Dapples, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014

372. Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Zürich. Jugendheim

Erwägungen

Schenkung Dapples (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1476/2011 erteilte der Regierungsrat der Schweize- rischen Epilepsie-Stiftung eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Jugendheims Schenkung Dapples. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 er- sucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Jugendheim Schenkung Dapples betreut insgesamt 30 männliche Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren in drei Gruppen und in exter- nen Wohnungen. Aufgenommen werden Jugendliche, die in ihrer Alltags- gestaltung auf professionelle Begleitung angewiesen sind. Die räumliche Nähe von Wohngruppen, Ausbildungsbetrieben und der Berufsfachschu- le ermöglicht eine enge pädagogische Betreuung. Durch die Anleitung zur Freizeitgestaltung, das Arbeitstraining und die Berufsbildung ist das Jugendheim in der Lage, die jungen Männer zu deliktfreiem und selbst- ständigem Leben in ihrem sozialen Umfeld zu befähigen. Das Jugend- heim Schenkung Dapples ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Schweizerische Epilepsie-Stiftung Zürich verfügt über die notwen- dige Bewilligung zum Betrieb des Jugendheims Schenkung Dapples, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Okto- ber 2012. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grund- lage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenan- teile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 980 000.

Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung (LS 852.21) entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugend- heime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Schweizerischen Epilepsie-Stiftung für den Betrieb des Jugendheims Schenkung Dapples wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von 30 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Bleuler- strasse 60, 8008 Zürich (im Doppel für sich und die Heimkommission [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundes- rain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirek- tion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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