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Entscheid

RRB Nr. 377/2009

Krankenversicherung, stationären Suchtbehandlung, Forel Klinik in Ellikon a.d. Th., Abgeltung

11. März 2009Deutsch3 min

Source zh.ch

Krankenversicherung, stationären Suchtbehandlung, Forel Klinik in Ellikon a.d. Th., Abgeltung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2009

377. Krankenversicherung (Abgeltung der in der Forel Klinik

Erwägungen

in Ellikon a. d. Th. durchgeführten stationären Suchtbehandlung) Zwischen dem Verein Forel Klinik in Ellikon a. d. Th. und santésuisse galt bisher der Vertrag betreffend Verrechnung der stationären Sucht- behandlung auf der allgemeinen Abteilung vom 1. Januar 2007. Dieser Vertrag wurde mit RRB Nr. 555/2007 genehmigt. Per 1. Januar 2009 kam zwischen der Forel Klinik in Ellikon a. d. Th. und santésuisse ein neuer Vertrag zustande. Der Vertrag sieht für das Jahr 2009 eine Abgeltung der Kosten von stationären Suchtbehandlun- gen mit einer Tagesvollpauschale von Fr. 136 und für das Jahr 2010 eine solche von Fr. 140 vor. Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlos- sen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Mona- ten jeweils auf den 31. Dezember, erstmals auf den 31. Dezember 2010, gekündigt werden. Der Vertrag soll, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat, auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 ersuchte santésuisse um Genehmigung des Vertrages. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Bevor er einen Entscheid fällt, muss er die Preisüber- wachung anhören (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz). Vorliegend hat die Preisüberwachung mit Schreiben vom 6. Februar 2009 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Vereinbarung entspricht den Bestimmungen des KVG. Sie ist daher zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der zwischen dem Verein Forel Klinik in Ellikon a. d. Th. und santé- suisse geschlossene Vertrag betreffend Verrechnung der stationären Suchtbehandlung auf der allgemeinen Abteilung vom 1. Januar 2009 wird genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-

mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angeru- fenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.

IV. Mitteilung an die Forel Klinik, Islikonerstrasse 5, 8548 Ellikon an der Thur (E), santésuisse, Löwenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi