RRB Nr. 377/2010
Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2011-2014 und Budget 2011
17. März 2010Deutsch21 min
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Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2011-2014 und Budget 2011
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. März 2010
377. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2011–2014 und Budget 2011
Erwägungen
1. Vorbemerkungen Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1772/2009 die Erstellungspro- zesse des KEF 2011–2014 und des Budgets 2011 festgelegt. Der KEF 2011–2014 hat zu berücksichtigen, dass der Kantonsrat am
25. und 26. Januar 2010 Erklärungen zum KEF 2010–2013 vom 9. Septem- ber 2009 überwiesen hat. Am 9. September 2009 hat der Regierungsrat das Sanierungspro- gramm San10 eingeleitet (RRB Nr. 1431/2009) und am 21. Oktober 2009 das weitere Vorgehen bestimmt (RRB Nr. 1646/2009). Dabei war geplant, dass die Ergebnisse des San10 erst im Juni bzw. Juli 2010 in den KEF 2011–2014 eingestellt werden, wenn der Planungsstand der umzu- setzenden Massnahmen dies im Einzelnen zulässt. Neu sollen die Sanie- rungsmassnahmen jedoch bereits mit den Ersteingaben vom Mai 2010 in den KEF 2011–2014 eingestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Sa- nierungsziele mit den Richtlinien vorgegeben werden. Detaillierte Ausführungen zu den Richtlinien werden in einer Wei- sung der Finanzverwaltung aufgeführt, die auch die Informationen des Personalamtes zum Personalcontrolling und der Staatskanzlei zum Re- gierungscontrolling enthält. Zusammen mit dieser Richtlinie und der Weisung der Finanzverwaltung wird auch die Weisung des Immobilien- amtes der Baudirektion zur Budgetierung der Hochbauinvestitionen zugestellt.
2. Finanzpolitische Ausgangslage Der mittelfristige Ausgleich ist im KEF vom 9. September 2009 mit einem kumulierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung 2006– 2013 von 3,8 Mrd. Franken oder durchschnittlich 470 Mio. Franken pro Jahr deutlich verfehlt worden. Das Budget 2010 ist am 16. Dezember 2009 vom Kantonsrat festge- legt worden. Dabei hat er gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates (einschliesslich Nachtrag vom 4. November 2009) in der Erfolgsrech- nung Verbesserungen von 194 Mio. Franken beschlossen, davon 94 Mio. Franken als Kürzungen der Leistungsgruppenbudgets. Die restliche Ver- besserung von 100 Mio. Franken ist in der Leistungsgruppe Nr. 4950,
Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelposition, eingestellt worden. Wo die Verbesserungen von 100 Mio. Franken erreicht werden sollen, wurde nicht festgelegt. Der Regierungsrat beabsichtigt, diese Verbesserungen durch einen restriktiven Haushaltsvollzug zu erreichen (RRB Nr. 201/2010). Das Rechnungsergebnis 2009 ist erfreulich ausgefallen. Die Erfolgs- rechnung 2009 schliesst mit einem Ertragsüberschuss von 196 Mio. Fran- ken ab, was einer Verbesserung von 184 Mio. Franken gegenüber dem Budget entspricht. Die Verbesserung ist auf die Leistungsgruppen der Direktionen und der Staatskanzlei (ohne finanzielle Leistungsgrup- pen), Rechtspflege, Behörden und Anstalten zurückzuführen, die insge- samt um 322 Mio. Franken besser abschliessen als budgetiert. Damit wurde die Vorgabe des Kantonsrates, das Budget um 99 Mio. Franken zu verbessern, deutlich übertroffen. Die finanziellen Leistungsgruppen (Leistungsgruppen Nrn. 4910–4970 in der Finanzdirektion und Leis- tungsgruppe Nr. 8710 in der Baudirektion) hingegen schliessen um 138 Mio. Franken schlechter ab als budgetiert. Der Hauptgrund liegt darin, dass die vom Kantonsrat im Budget der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, einge- stellte Verbesserung von 99 Mio. Franken nicht in dieser Leistungsgruppe, sondern in den Leistungsgruppen der Direktionen anfällt. Die Steuer- erträge in der Rechnung entsprechen praktisch dem Budget: Sie liegen lediglich um 31 Mio. Franken unter dem Budget. Verschlechterungen bei den Direkten Bundessteuern und Quellensteuern konnten durch Verbesserungen bei den Staatssteuern (ohne Quellensteuern), Erb- schafts- und Schenkungssteuern und Verrechnungssteuern nicht ganz kompensiert werden. Die Abweichung vom Budget ist jedoch nur so klein, weil Nachträge für die Steuerperiode 2006, für die Steuerperiode 2005 und für Steuerperioden vor 2005 um rund 144 Mio. Franken höher als geschätzt ausgefallen sind und als Steuererträge in der Rechnung 2009 verbucht werden konnten.
Tabelle 1: Abweichung vom Budget 2009, Vergleich der Rechnung mit dem Zwischenbericht I Abweichung Abweichung Zwischenbericht I Rechnung zu Budget 2009 (in Mio. Franken) zu Budget 2009 normale Umstände günstige Umstände Direktionen und Staatskanzlei +258 +83 +143 (ohne finanzielle Leistungsgruppen) Anstalten +40 0 +2 Behörden und Rechtspflege +24 0 +10 Finanzielle Leistungsgruppen*: – Steuererträge –31 –200 –100 – Verrechnete Zinsen und nicht –114 –108 –108 zugeordnete Sammelpositionen – Übrige finanzielle Leistungsgruppen +7 –3 +4 Total +184 –228 –49 * Leistungsgruppen Nrn. 4910–4970 in der Finanzdirektion und Leistungsgruppe Nr. 8710 in der Baudirektion
Zum Zeitpunkt der Erarbeitung und der materiellen Festlegung des KEF 2010–2013 vom 9. September 2009 war aufgrund des Zwischenbe- richts I/2009 erwartet worden, dass die Rechnung im Vergleich zum Budget 2009 unter normalen Umständen um 228 Mio. Franken und bei günstigen Umständen um 49 Mio. Franken schlechter abschliessen wird (RRB Nr. 930/2009). Bei der Erarbeitung des KEF 2010–2013 war die finanzielle Entwicklung im 2009 von den Direktionen also deutlich pes- simistischer eingeschätzt worden als sie nun eingetroffen ist. Das würde vermuten lassen, dass die Direktionen auch bei der Planung der Jahre 2010–2013 von zu pessimistischen Annahmen ausgegangen sind. Der Finanzdirektion sind jedoch bis Ende Januar 2010 keine Änderungen von mehr als 10 Mio. Franken für einzelne Geschäfte oder Projekte ge- genüber dem KEF 2010–2013 vom 9. September 2009 gemeldet worden, die sich aus der Rechnung 2009 ergeben. Mit RRB Nr. 1916/2009 sind die Direktionen beauftragt worden, solche Änderungen zu melden. Die folgende Tabelle fasst die heute bekannten Änderungen gegen- über dem KEF vom 9. September 2009 zusammen. Tabelle 2: Saldo Erfolgsrechnung vor Festlegungen, Stand 3. März 2010 Mittelfristiger davon Ausgleich Budget (in Mio. Franken) 2006–2013 2011 KEF vom 9. September 2009 –3763 –1240 – Nachträge des Regierungsrates zum Budget 2010 –35 – Kantonsratsbeschlüsse zum Budget 2010 +194 – Verzicht auf Gewinnsteueranrechnung an die Kapitalsteuer +118 +38 – Höhere Gewinnausschüttung der ZKB in 2010 +20 – Rechnungsabschluss 2009 +184 = Saldo vor Festlegungen –3282 –1202
Diese Veränderungen gegenüber dem KEF vom 9. September 2009 führen in der Erfolgsrechnung der Jahre 2006–2013 zu einem kumulier- ten Aufwandüberschuss von rund 3,3 Mrd. Franken. Der mittelfristige Ausgleich für die Jahre 2006–2013 wird weiterhin deutlich verfehlt. Mit dem KEF 2011–2014 wird aber der mittelfristige Ausgleich für die Jahre 2007–2014 massgebend: Der Ertragsüberschuss 2006 von 115 Mio. Fran- ken fällt deshalb aus der Berechnung und der Saldo der Erfolgsrech- nung des erstmals zu planenden Jahres 2014 wird dazu kommen.
3. Festlegungen (F) für den KEF 2011–2014 und das Budget 2011 3.1 Festlegungen zum Finanzhaushalt
3.1.1 Allgemeine Festlegungen F1. Der Kreis der zu konsolidierenden Einheiten bleibt gleich. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt gemäss § 54 Abs. 2 des Geset- zes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) den Kreis der zu konsolidierenden Einheiten fest. Massgebend sind die Bestimmungen und Kriterien von § 54 CRG und von § 28 Rechnungslegungsverord- nung (RLV). Die Festlegung ist im Vergleich zum KEF vom 9. Septem- ber 2009 unverändert. Der Kantonsrat hat der Veräusserung der Zent- ralwäscherei ZWZ an die Stadt Zürich, an das Universitätsspital Zürich und an das Kantonsspital Winterthur am 15. Februar 2010 zugestimmt. Damit wird die ZWZ nicht mehr in der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung, geplant. Sie wird aber auch nicht konsoli- diert, weil sie die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäss § 54 Abs. 1 lit. c CRG nicht erfüllt. F2. Die Budgetierungs- und Planungsunterlagen werden auf gleiche Art wie letztes Jahr gemäss dem Terminplan im RRB Nr. 1772/2009 ein- gereicht. Erläuterungen: Damit ein konsolidierter KEF 2011–2014 und ein konsolidiertes Budget 2011 erstellt werden können, müssen die zu kon- solidierenden Einheiten ihre Planungen in der von der Finanzdirektion vorgegebenen Form erstellen und gemäss vorgegebenem Zeitplan ein- reichen. F3. Die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion berichten mit ihren Ersteingaben am 18. Mai 2010, wie die Planungen der Versi- cherungskasse für das Staatspersonal (BVK) und der Arbeitslosenkas- se in den KEF einfliessen. Erläuterungen: Die Planungen der BVK und der Arbeitslosenkasse werden zwar im KEF dargestellt, aber nicht konsolidiert. Deren Pla- nungen müssen deshalb nicht auf die übrigen Planungen abgestimmt sein und mit den Ersteingaben am 18. Mai 2010 eingereicht werden.
F4. Bei der Planung des KEF 2011–2014 wird von folgenden volks- wirtschaftlichen Eckwerten ausgegangen: Tabelle 3: Grundlagen für den KEF 2011–2014 und das Budget 2011 (in %, KEF Vorjahr in Klammern) 2010 2011 2012 2013 2014 Wachstum Bruttoinlandprodukt (BIP) real 1,4 (0,1) 2,0 (1,5) 2,0 (1,5) 2,0 (1,5) 1,5 (1,5) Jahresteuerung* 0,8 (1,0) 0,7 (1,5) 1,5 (1,5) 1,5 (1,5) 1,5 (1,5) * Landesindex der Konsumentenpreise
Erläuterungen: Zur Entwicklung des Wirtschaftswachstums und der Teuerung stehen für den Kanton Zürich keine amtlichen Daten zur Verfügung. Deshalb wird auf die Vorgaben des Bundes für seinen Finanzplan 2011–2014 abgestellt. Für das reale Wachstum Bruttoinland- produkt (BIP) im 2010 wird die Prognose des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom März 2010 übernommen. F5. Im KEF 2011–2014 wird folgende strukturelle Änderung umge- setzt: Die Leistungsgruppen Nr. 7302, Schulen im Gesundheitswesen, Nr. 7303, Berufsfachschulen und Lehrabschlussprüfungen, und Nr. 7305, Nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen, in der Bildungsdirektion werden aufgehoben und in einer neuen Leistungsgruppe Nr. 7306, Be- rufsbildung, zusammengefasst. Erläuterungen: Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 CRG in Leistungsgruppen ein. Änderun- gen der bestehenden Struktur werden mit den Richtlinien beschlossen. Die bisherige Zuweisung der Berufsbildungsleistungen in die drei Leis- tungsgruppen ist eher zufällig und bildet die tatsächlichen Gegebenhei- ten nicht mehr geeignet ab. Zudem wird der Leistungsauftrag zur Er- füllung des Berufsbildungsgesetzes mit Fördermitteln in der Form von pauschalisierten Bundesbeiträgen abgegolten. Es erhöht die Übersicht, wenn die kantonalen Aufwendungen für diesen Leistungsauftrag in einer Leistungsgruppe Berufsbildung abgebildet werden.
3.1.2 Festlegung zur Erfolgsrechnung F6. Die Direktionen und die Staatskanzlei verbessern mit Massnah- men des San10 ihre Saldi der Erfolgsrechnung in den Planjahren 2011–2013 gegenüber dem KEF vom 9. September 2009 (Finanzdirek- tion ohne finanzielle Leistungsgruppen Nrn. 4910–4970, Baudirektion ohne finanzielle Leistungsgruppe Nr. 8710) gemäss folgender Tabelle 4. Das neu zu planende Jahr 2014 ist grundsätzlich nicht schlechter als das Jahr 2013. Durch Dritte verursachte Verschlechterungen sind zu begrün- den. Die Behörden und die Rechtspflege werden eingeladen, ihre Finanz- planung 2011–2014 und ihr Budget 2011 auf die gleichen Vorgaben aus- zurichten.
Tabelle 4: San10, Saldoverbesserungen in der Erfolgsrechnung der Planjahre 2011–2013 gegenüber dem KEF vom 9. September 2009 (ohne Verbesserungen aus der Lohnentwicklung gemäss F16) (in Mio. Franken) 2011 2012 2013 Staatskanzlei +0,6 +1,0 +1,0 Justiz und Inneres +19,8 +35,3 +35,3 Sicherheit +30,7 +71,5 +71,5 Finanzen (ohne finanzielle +5,8 +11,1 +11,1 Leistungsgruppen Nrn. 4910–4970) Volkswirtschaft +7,9 +17,1 +17,1 Gesundheit +43,1 +176,6 +176,6 Bildung +78,4 +171,7 +171,7 Bauten (ohne finanzielle +8,6 +15,3 +15,3 Leistungsgruppe Nr. 8710) Behörden und Rechtspflege +5,1 +11,4 +11,4 Total +200,0 +511,0 +511,0
F7. Die Steuerausfälle im 2011 als Folge der Steuergesetzrevision für natürliche Personen entfallen. Erläuterungen: Die Steuergesetzrevision (Vorlage 4516) ist vom Kan- tonsrat am 30. März 2009 beschlossen worden. Dagegen wurde das Re- ferendum ergriffen. Mit der Anordnung der Volksabstimmung wird jedoch zugewartet, bis die Frist für eine Beschwerde an das Bundesge- richt gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 18. Januar 2010, mit dem ein Gegenvorschlag zur Steuergesetzrevision für ungültig erklärt wurde, unbenutzt abgelaufen oder eine erhobene Beschwerde vom Bundesgericht abschliessend beurteilt worden ist (RRB Nr. 245/2010). Die Steuergesetzrevision kann deshalb 2011 nicht in Kraft treten. F8. Die Gewinnausschüttung der ZKB an den Kanton wird pro Plan- jahr um 30 Mio. Franken höher als im KEF vom 9. September 2009 ein- gestellt. Erläuterungen: Im KEF vom 9. September 2009 ist die Gewinnaus- schüttung der ZKB an den Kanton mit 175 Mio. Franken (2011 und 2013) und 200 Mio. Franken (2012) eingestellt. Der Regierungsrat geht von einer weiterhin günstigen Gewinnentwicklung der ZKB aus (Ge- winnausschüttung an den Kanton von 220 Mio. Franken im 2010). F9. Die Zahlung an den Ressourcenausgleich im interkantonalen Finanzausgleich wird im 2013 um 100 Mio. Franken tiefer als im KEF vom 9. September 2009 eingestellt. Erläuterungen: Im KEF vom 9. September 2009 sind dafür 714,3 Mio. Franken eingestellt. Der Regierungsrat geht davon aus, dass das Res- sourcenpotenzial des Kantons tiefer ausfällt, weil dannzumal die Steu- erbemessungsgrundlage aus dem konjunkturell schwachen Jahr 2009 jene des konjunkturell starken Jahres 2006 ersetzt.
F10. Die früheren KEF-Erklärungen «Aufzeigen von verschiedenen Szenarien im Finanzplan» und «Transparenz bei den Ausgaben für Dienstleistungen Dritter» werden auch im KEF 2011–2014 umgesetzt. Erläuterungen: Die beiden KEF-Erklärungen vom Januar 2008 sind bereits im KEF 2009–2012 vom 10. September 2008 und im aktuellen KEF 2010–2013 vom 9. September 2009 umgesetzt worden. F11. Nicht beeinflussbare Aufwandsteigerungen aufgrund Bundes- rechts werden separat ausgewiesen. Erläuterungen: Die vom Kantonsrat überwiesene Erklärung Nr. 7 zum KEF 2010–2013 verlangt unter anderem, dass nicht beeinflussbare Auf- wandsteigerungen aufgrund übergeordneten Rechts separat auszuwei- sen sind. Die Transparenz darüber ist zweckmässig, auch wenn die an- deren Teile der Erklärung vom Regierungsrat abgelehnt würden. F12. Interne Verrechnungen (Intercompany-Beziehungen) mit Be- trägen über Fr. 200 000 sind zwischen den Organisationseinheiten abzu- stimmen. Erläuterungen: Im letzten KEF 2010–2013 sind alle internen Verrech- nungen abgestimmt worden. Die detaillierte Abstimmung soll nun im Planungsprozess auf grosse Beträge beschränkt und der administrative Aufwand so verringert werden. Die Differenz zwischen internem Auf- wand und internem Ertrag wird in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrech- nete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, ausgeglichen.
3.1.3 Festlegungen zur Investitionsrechnung F13. Die Direktionen verbessern im San10 ihre Investitionsplanung gegenüber dem KEF vom 9. September 2009 in den Planjahren 2011–2013 gemäss den Kürzungsvorgaben in der folgenden Tabelle 5. Die Nettoinvestitionen im 2014 sind nicht höher als im 2013. Tabelle 5: San10, Verbesserungen der Investitionsplanung in den Planjahren 2011–2013 gegenüber dem KEF vom 9. September 2009 (ohne Vorfinanzierung Durchgangsbahnhof Löwenstrasse und ohne Polizei- und Justizzentrum) Nettoinvestitionen Kürzungen Nettoinvestitionen 2011–2013 2011–2013 (in Mio. Franken) (KEF 9.9.2009) nach Kürzungen Staatskanzlei 0 0 0 Justiz und Inneres –40,1 +3,0 –37,1 Sicherheit –152,9 +15,1 –137,8 Finanzen* –31,9 +2,0 –29,9 Volkswirtschaft –525,5 +130,0 –395,5 Gesundheit –602,4 +25,0 –577,4 Bildung –544,8 +70,0 –474,8 Bauten* –519,1 +55,3 –463,8 Total –2 416,8 +300,4 –2116,4 * ohne finanzielle Leistungsgruppen
3.1.4 Festlegung des internen Zinses F14. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen oder Vorschüssen der Fonds werden ab 2011 zum Satz von 3,0% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet. Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungs- rat gestützt auf § 27 Abs. 3 FCV mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapi- tals für Neuaufnahmen (für zehnjährige Anleihen zurzeit 2,45%, mit steigender Tendenz) und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate zurzeit 2,87%). Im KEF vom 9. September 2009 wurde bereits mit einem internen Verrech- nungszins von 3,0% gerechnet.
3.1.5 Festlegung zu den Fonds F15. Die Fonds dürfen Ende 2014 keinen negativen Fondsbestand ausweisen.
3.2 Festlegungen zur Planung und Budgetierung des Personalaufwandes F16. Die Lohnsumme in den Jahren 2011 bis 2014 entwickelt sich ge- mäss folgender Tabelle 6. Diese Entwicklung führt im 2011 und 2012 als Teil von San10 zu zusätzlichen Verbesserungen im Vergleich zu F6. Tabelle 6: Entwicklung der Lohnsumme* (in % gegenüber dem Vorjahr) 2011 2012 2013 2014 – Teuerungsausgleich 0,0 0,0 1,5 1,5 – Individuelle Lohnerhöhungen** 0,0 0,0 0,5 0,5 – Einmalzulagen 0,0 0,0 0,2 0,0 Veränderung der Lohnsumme in 0,0 0,0 2,2 2,0 der Leistungsgruppe gegenüber Vorjahr*** Im KEF vom 9. September 2009 geplant 1,0 1,9 1,7 – Veränderungen gegenüber KEF vom –1,0 –1,9 +0,5 – 9. September 2009 (– Abnahme, + Zunahme) * Die Mehrkosten der Teilrevision Lohnsystem sind in den aufgeführten Beträgen nicht eingeschlossen (vgl. F19). ** Die Individuellen Lohnerhöhungen werden zu 0,4% der Lohnsumme über Rotationsgewinne finanziert. *** Die Entwicklung im Budget 2011 wird auf der Grundlage der Lohnzahlungen vom März 2010 berechnet. Für die Lohn- entwicklung im Budget 2011 sind zu den Lohnzahlungen vom März 2010 Einmalzulagen im Umfang von 0,2% der Lohnsumme mit einzurechnen. In den Planjahren 2012–2014 wird die Entwicklung gegenüber dem jeweiligen Vor- jahr berechnet.
Erläuterungen: Gemäss § 42 Abs. 1 der Personalverordnung (PVO) setzt der Regierungsrat gemäss dem Stand des Landesindexes der Kon- sumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei angemessen die
Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschafts- raum Zürich sowie den kantonalen Finanzhaushalt. Unter Berücksich- tigung dieser Kriterien wird dem Staatspersonal im Budget 2011 und Planjahr 2012 kein Teuerungsausgleich gewährt, in den Planjahren 2013 und 2014 wird mit dem Ausgleich der vollen Teuerung von je 1,5% der Lohnsumme geplant. Der Beschluss des Regierungsrates über den Teuerungsausgleich 2011 aufgrund der tatsächlichen Teuerungsent- wicklung im Oktober 2010 wird dadurch nicht vorweggenommen. Die Planung der Lohnrunden 2011 bis 2014 beruht auf den Vorgaben der revidierten Personalverordnung und Vollzugsverordnung zum Per- sonalgesetz, die im Rahmen der Teilrevision Lohnsystem (Teilprojekt Neuregelung der Lohnerhöhung und der Einmalzulagen) am 18. Januar 2010 durch den Kantonsrat beschlossen wurden. Demnach sind für die Festlegung der Lohnrunde folgende drei Kriterien angemessen zu be- rücksichtigen:
1. Die Lohnrunden von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschafts- raum Zürich (Quelle: UBS-Lohnumfrage).
2. Die Lohnrunden der anderen kantonalen Verwaltungen der Deutsch- schweiz (Quelle: Lohnumfrage Persuisse).
3. Die Situation des Finanzhaushaltes des Kantons Zürich. Die UBS-Lohnumfrage vom 30. Oktober 2009 weist eine durch- schnittliche nominale Lohnentwicklung 2010 von 0,82% aus. In der Branche «öffentlicher Sektor» beträgt die Lohnentwicklung 1,0%. Aus- gehend von einer Teuerung von 0,0% im Jahr 2009 entspricht die nomi- nale Lohnentwicklung der realen. Die Kantone der Deutschschweiz planten für 2010 Lohnrunden im Umfang von real rund 1,1%. Aufgrund der schlechten Finanzsituation entspricht die jährliche Quote für individuelle Lohnerhöhungen im Budget 2011 und im Plan- jahr 2012 den Rotationsgewinnen im Umfang von 0,4% der Lohnsum- me. Somit werden für individuelle Lohnerhöhungen im Budget 2011 und im Planjahr 2012 keine zusätzlichen finanziellen Mittel bereit- gestellt. In den Planjahren 2013 und 2014 wird für individuelle Lohner- höhungen mit einer Quote im Umfang von je 0,9% der Lohnsumme geplant, wodurch die Lohnsumme jährlich um 0,5% erhöht wird. Gemäss § 44 Abs. 4 VVO werden Einmalzulagen im Umfang von 0,2% bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert. Für das Budget 2011 und das Planjahr 2012 werden für Einmalzulagen Mittel im Umfang von 0,2% der Lohnsumme geplant, in den Planjahren 2013 und 2014 werden die Einmalzulagen auf 0,4% der Lohnsumme erhöht. F17. Für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) budge- tieren alle Leistungsgruppen pro Planjahr pauschal 1,2% der AHV- pflichtigen Lohnsumme.
F18. Der Aufwand von jährlich 3,65 Mio. Franken für das Casemana- gement der Direktionen und der Staatskanzlei wird zentral in der Leis- tungsgruppe Nr. 4500, Personalamt, eingestellt. Die Behörden, die Rechtspflege, die selbstständigen und unselbstständigen Anstalten bud- getieren ihren Aufwand für das Casemanagement. F19. Die Mehrkosten des Projektes Teilrevision Lohnsystem sind von den jeweiligen Direktionen einzuplanen. Erläuterungen: In der Gesundheitsdirektion führt das Teilprojekt zur Überprüfung und Neubewertung von Richtpositionen zu einem Mehr- aufwand von rund 45 Mio. Franken pro Jahr. Dieser Mehraufwand fällt gemäss einer neuen Beurteilung im 2011 zu 90% und ab 2012 vollstän- dig an. Die Gesundheitsdirektion plant bei kantonalen und staatsbei- tragsberechtigten Spitälern für Höhereinreihungen aufgrund neu bewer- teter Funktionen bzw. Richtpositionen einen Mehraufwand von 40 Mio. Franken im 2011, 45 Mio. Franken im 2012 und in den Planjahren 2013 und 2014 25 Mio. Franken. Der tiefere Aufwand in den Planjahren 2013 und 2014 ergibt sich durch die Beteiligung der Krankenversicherer am Mehraufwand. Die Belastung durch die Teilrevision Lohnsystem wurde bereits im KEF vom 9. September 2009 ab 2010 eingestellt; sie verän- dert sich wegen der neuen Beurteilung leicht. In der Bildungsdirektion entsteht im Rahmen des Projektes Teil- revision Lohnsystem Lehrpersonen ein Mehraufwand von rund 16 Mio. Franken (10 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschule, 4 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, und 2 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 7303, Berufsschulen und Lehrabschlussprüfungen). Der Mehraufwand wurde im KEF vom 9. Sep- tember 2009 ab dem Jahr 2011 geplant. Die Umsetzung soll nun um ein Jahr verschoben werden. Der Mehraufwand fällt deshalb neu ab 2012 an.
3.3 Festlegungen zum Regierungscontrolling auf Antrag der Staatskanzlei F20. Die Direktionen und die Staatskanzlei führen die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in ihren Planungen weiter. Än- derungen der Legislaturziele sind im KEF einzustellen und zuhanden des Controllingberichts zu beantragen. Erläuterungen: Die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungs- rates 2007–2011 wird weitergeführt. Die Legislaturziele des Regie- rungsrates werden in den Entwicklungsschwerpunkten verankert. Nur bereits umgesetzte Ziele werden nicht mehr als Entwicklungsschwer- punkt ausgewiesen. Beantragte Änderungen an den Legislaturzielen und den damit zusammenhängenden Entwicklungsschwerpunkten und Kosten sind im KEF einzustellen. Diese Änderungen sind zusätzlich in einer Tabelle auszuweisen und zu begründen, welche die Staatskanzlei zur Verfügung stellen wird.
Die Staatskanzlei wird alle beantragten Änderungen an den Legisla- turzielen und den damit zusammenhängenden Kosten im Controlling- bericht zusammenstellen und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung unterbreiten (RRB Nr. 1916/2009). F21. Mehraufwendungen werden mit den Aufgaben und Entwick- lungsschwerpunkten der Leistungsgruppen verknüpft, damit mehr Transparenz über die Ursachen von Kostensteigerungen entsteht. Erläuterungen: Die Direktionen und die Staatskanzlei verknüpfen die Abweichungsbegründungen zur Erfolgs- und Investitionsrechnung mittels Querverweisen mit den Aufgaben bzw. den Entwicklungsschwer- punkten. Auf dieser Grundlage können die Zusammenhänge zwischen Kostensteigerungen und den Legislaturzielen bzw. der Aufgabenent- wicklung aufgezeigt werden. F22. Die Qualität der Aufgabenbeschriebe und der Indikatoren wird weiter verbessert, sodass die Indikatoren eine Überprüfung und Steue- rung der Aufgabenerfüllung sowie deren Wirkungen und Wirtschaft- lichkeit ermöglichen. Erläuterungen: Die Indikatoren sind mit den Aufgaben zu verknüp- fen und so zu ergänzen, dass alle wichtigen Aufgaben mittels Indika- toren abgebildet werden. Gemäss RRB Nr. 1151/2009 sind zudem die Leistungsindikatoren mit Zielwerten weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck ist die Einteilung der Indikatoren in Prognosen und Zielwerte zu überprüfen. Diejenigen Leistungsindikatoren, die vom Leistungser- bringer massgeblich beeinflusst werden können, sind als Zielwerte zu bezeichnen. F23. Die Planung der Funktionsbereiche konzentriert sich auf die Umsetzung direktionsübergreifender Strategien und die dazu benötig- ten Mittel. Erläuterungen: Die Funktionsbereiche dienen der Planung und Steue- rung direktionsübergreifender Aufgaben. Um Doppelspurigkeiten mit den Planungen in den Leistungsgruppen und Direktionen zu vermei- den, enthält das Kapitel Funktionsbereiche nur noch die Planung der Massnahmen zur Umsetzung direktionsübergreifender Strategien und die finanziellen Entwicklungen betreffend dieser Umsetzung. F24. Aufgaben und Entwicklungsschwerpunkte, die mit einem Staats- beitrag an eine Anstalt verknüpft sind, müssen in derjenigen Leistungs- gruppe eingestellt werden, welche den Staatsbeitrag enthält. Erläuterungen: Gesetzliche Aufgaben und Legislaturziele, die von den Anstalten umgesetzt werden, sind in derjenigen Direktion und Leis- tungsgruppe einzustellen, welche den Staatsbeitrag an die Anstalt ent- hält. Dadurch kann die Steuerung der Finanzen mit den Leistungen verknüpft werden. Zudem wird die heute heterogene Handhabung ver- einheitlicht, was zu einer erhöhten Transparenz führt.
F25. Auf die Darstellung der parlamentarischen Vorstösse mit Bezug zur strategischen Planung im KEF wird verzichtet. Erläuterungen: Die Auswahl der parlamentarischen Vorstösse mit Bezug zur strategischen Planung im KEF war bisher sehr uneinheitlich und daher wenig aufschlussreich. Eine Übersicht über die parlamen- tarischen Vorstösse wird jeweils im Geschäftsbericht veröffentlicht. Diese wird von der Staatskanzlei laufend aktualisiert, sodass bei Bedarf auch unterjährig jederzeit eine aktuelle Liste verfügbar ist. F26. Die Direktionen setzen die vom Kantonsrat überwiesenen und vom Regierungsrat nicht abgelehnten KEF-Erklärungen um. Erläuterungen: Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat an seiner Sit- zung vom 25. und 26. Januar 2010 13 KEF-Erklärungen überwiesen (KR-Nr. 10/2010). Kann oder will der Regierungsrat eine Erklärung nicht umsetzen, so begründet er dies schriftlich zuhanden des Kantons- rates bis Ende April 2010.
3.4 Ergebnisse der Festlegungen Tabelle 7: Saldo Erfolgsrechnung nach Festlegungen, Stand 10. März 2010 Mittelfristiger Ausgleich davon (in Mio. Franken) 2007–2014 Budget 2011 Saldo vor Festlegungen –3282 –1202 (Tabelle 2 in Ziff. 2) San10, Saldoverbesserungen +1222 +200 in der Erfolgsrechnung (F6) Verschiebung der Steuergesetzrevision +361 +361 für natürliche Personen (F7) San10, Änderung Planungsannahmen +90 +30 zur Gewinnausschüttung der ZKB (F8) San10, Änderung Planungsannahmen zur Belastung +100 – durch interkantonalen Finanzausgleich (F9) San10, Vorgaben Lohnsumme* (F16) +296 +45 Vorgaben Lohnsumme im 2013* (F16) –14 Teilrevision Lohnssystem: Neubeurteilung der Gesundheits- direktion und Verschiebung der Bildungsdirektion (F19) +39 +9 Saldo 2014 statt Saldo 2006** –115 – = Saldo nach Festlegungen und San10 –1303 –557 * Es wird angenommen, dass der Finanzhaushalt mit 45 Mio. Franken belastet wird, wenn die Lohnsumme um 1% zunimmt. ** In dieser Berechnung wird für das noch nicht geplante 2014 eine ausgeglichene Erfolgsrechnung angenommen. Die Auswirkungen des San10 im 2014 sind nicht separat berücksichtigt.
4. Zeitplan gemäss RRB Nr. 1772/2009 18. Mai 2010 Eingabe des KEF 2011–2014 und der Massnahmen San10 (eintreffend) 9. Juni 2010 RRB Überarbeitung KEF 2011–2014 und Mass- nahmen San10 (Klausur) 16. Juni 2010 RRB Überarbeitung KEF 2011–2014 und Mass- nahmen San10 (Reservetermin) 23. Juni 2010 Einreichen der Veränderungen gegenüber den Eingaben im Mai 2010 7. Juli 2010 RRB materielle Festlegung KEF 2011–2014 und Massnahmen San10 14. Juli 2010 RRB materielle Festlegung KEF 2011–2014 und Massnahmen San10 (Reservetermin) 30. Juli 2010 Eingabe im zentralen Buchhaltungssystem SAP abgeschlossen 20. August 2010 Einreichen des bereinigten KEF 2011–2014 sowie der Begründungen von Entwicklungen 15. September 2010 RRB Festlegung KEF 2011–2014 und Budget 2011 Woche 39 Medienorientierung (Termin noch offen) 15. Oktober 2010 Einreichen der Nachträge zum Budgetentwurf 3. November 2010 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2011 (Novemberbrief)
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2011–2014 und des Bud- gets 2011 werden im Sinne der Erwägungen festgesetzt.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, der Ombudsmann und der Datenschutz- beauftragte werden eingeladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2011–2014 und des Budgets 2011 sinngemäss anzuwenden.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staats- kanzlei, den Zürcher Verkehrsverbund, das Universitätsspital Zürich, das Kantonsspital Winterthur, die Universität Zürich, die Zürcher Hoch- schule für angewandte Wissenschaften, die Zürcher Hochschule der Künste, die Pädagogische Hochschule Zürich, die Geschäftsleitung des
Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftragten und die Finanzkom- mission des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi