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Entscheid

RRB Nr. 379/2021

Verein Fanarbeit Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

14. April 2021Deutsch5 min

Source zh.ch

Verein Fanarbeit Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2021

379. Verein Fanarbeit Zürich (Beitragsberechtigung, Erneuerung)

Erwägungen

Ausgangslage Der Verein Fanarbeit Zürich führt seit mehr als zehn Jahren die beiden Fanprojekte Fansozialarbeit FC Zürich (FCZ) und Fanprojekt Grass­ hopper Club Zürich (GC). Die beiden Fanprojekte sind ein wichtiges Prä­ ventionsmittel gegen Gewalt an Fussballveranstaltungen und rund um den Sozialraum «Fussball». Auch fördern sie eine positive Fankultur. Sie leisten einen Beitrag zur Deeskalation bei negativen Vorkommnissen rund um die Spiele der beiden Clubs und ergänzen damit die Sicherheitsmass­ nahmen von Polizei und Justiz. Bei persönlichen Problemen und Krisen­ situationen unterstützt die Fanarbeit die Fans dabei, die aktuellen Heraus­ forderungen zu bewältigen. Nach einer fünfjährigen Pilotphase unter Federführung des Sozial­ departements der Stadt Zürich wurde der Verein Fanarbeit Zürich Mitte 2013 in eigenständige Strukturen übergeführt. Sein Vorstand setzt sich heute aus einer Vertretung der Stadt Zürich (Sozialdepartement), des Kan­ tons Zürich (Sportamt), der beiden Fussballclubs FCZ und GC sowie der Offenen Jugendarbeit Zürich zusammen. Mit Beschluss Nr. 605/2013 an­ erkannte der Regierungsrat den Verein für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2016 als beitragsberechtigt. Diese Beitragsberech­ tigung wurde mit Beschluss Nr. 577/2016 bis zum 31. Dezember 2020 er­ neuert. Stadt und Kanton Zürich sowie FCZ und GC (diese gesamthaft) beteiligen sich seither mit Beiträgen von je Fr. 100 000 pro Jahr an der Arbeit des Vereins.

Weiterentwicklung Fanarbeit Als Teil des städtischen Projekts «Doppelpass», ein Massnahmenplan gegen Fussballgewalt, wurden in den vergangenen Jahren die Strukturen und die Ausrichtung der inhaltlichen Arbeit des Vereins Fanarbeit Zü­ rich überprüft. Dabei zeigte sich, dass insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Offenen Jugendarbeit und der Fanarbeit weiter zu diffe­ renzieren und noch bedarfsgerechter auszugestalten ist. Zudem soll der Verein Fanarbeit Zürich in zwei Vereine aufgeteilt werden, damit die Fanprojekte ihre teilweise unterschiedlichen Aufgaben und Schwerpunkte zweckmässiger wahrnehmen können. Während der Fokus der Fansozial­ arbeit FCZ auf den unorganisierten jugendlichen FCZ-Fans liegt, fokus­ siert sich die Fanarbeit von GC auf die organisierten Kurvenfans. Eine

Umsetzung von neuen Vereinsstrukturen war für das Jahr 2021 vorge­ sehen. Zahlreiche Veränderungen bei GC sowie die Coronapandemie und deren Auswirkungen auf das ganze Fussballumfeld führten zu Verzöge­ rungen bei den entsprechenden Umsetzungsarbeiten. Der Stadtrat von Zürich hat dem Gemeinderat mit Beschluss Nr. 948/ 2020 beantragt, den Verein Fanarbeit Zürich in den Jahren 2021 und 2022 weiter mit dem bisherigen Beitrag von jährlich Fr. 100 000 zu unterstüt­ zen. Der Gemeinderat hat diesem Antrag an seiner Sitzung vom 27. Ja­ nuar 2021 zugestimmt. 2022 will der Stadtrat dem Gemeinderat, gestützt auf der Grundlage der neuen Vereinsstrukturen, den Antrag für die künftige Unterstützung der Fanarbeit ab 2023 unterbreiten.

Erneuerung Beitragsberechtigung Die vom Verein Fanarbeit Zürich geführten Fanangebote sind zu einem wertvollen und festen Bestandteil in der nachhaltigen Prävention von Ausschreitungen an Fussballveranstaltungen geworden. Die Fanarbeit thematisiert Vandalismus, Gewalt oder Sucht und hilft so, eine positive, kreative und tolerante Fankultur zu fördern und die Selbstregulierung der Fans zu stärken. Zusätzlich zu seinem wichtigen Beitrag zur Gewalt­ prävention stellt der Verein rasche und unkomplizierte Beratung und Hilfestellung für Fans in schwierigen persönlichen und sozialen Situa­ tionen zur Verfügung. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stiftungen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die Gemeinden in vielfältiger Weise entlasten, werden gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 46 Abs. 2 des So­ zialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) aus der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, subventioniert. Wie bereits in den erwähnten RRB Nrn. 605/2013 und 577/2016 betreffend Anerkennung bzw. Erneuerung der Beitragsberechtigung festgehalten wurde, erfasst der Wirkungsbe­ reich dieser Subventionierungsregelung auch den Verein Fanarbeit Zürich, der sozioprofessionelle Fanarbeit leistet und dabei die Methodik der so­ zialen Arbeit im Umfeld von Fans an Sportveranstaltungen anwendet. Aufgrund der Bedeutung der Fanarbeit ist es gerechtfertigt, die Beitrags­ berechtigung des Vereins Fanarbeit Zürich analog zur Beitragsprechung durch die Stadt Zürich für 2021 und 2022 zu erneuern. Vorgesehen ist, dass der Kanton Zürich dem Verein Fanarbeit Zürich ebenso wie die Stadt Zürich und die beiden beteiligten Fussballclubs für die Jahre 2021 und 2022 weiter einen Beitrag von jährlich Fr. 100 000 leistet. Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Subvention als neue Ausgabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Ausrichtung des Beitrags liegt in der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Fanarbeit Zürich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 erneuert.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angerufene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be­ zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an Stefan Schötzau, Chef Kantonales Sportamt (zuhan­ den des Vereins Fanarbeit Zürich), die Finanzdirektion und die Sicher­ heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli