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Entscheid

RRB Nr. 380/2019

Meliorationen, Bewässerung Furttal, Projektgenehmigung

17. April 2019Deutsch26 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2019

380. Meliorationen, Bewässerung Furttal (Projektgenehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Das Furttal liegt im Agglomerationsgebiet der Stadt Zürich und soll gemäss regionalem Richtplan der Versorgung der Bevölkerung mit Frisch- produkten und qualitativ hochstehenden Lebensmitteln dienen. Das dazu benötigte Wasser wird bis anhin aus Grundwasser und Oberflächenge- wässern sowie aus dem Trinkwassernetz der Furttaler Gemeinden be- zogen und ergänzt mit Regenwasser aus Bewässerungsbecken. Aufgrund verschärfter Anforderungen an die Nutzung von Oberflächengewässern, des quantitativ und qualitativ schlechten Zustandes des Furtbachs sowie des Schutzes des Grundwassers hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die für die Bewässerung erteilten Konzessionen ohne Anspruch auf Verlängerung oder Erneuerung bis am 31. Dezember 2022 befristet. Die landwirtschaftlichen Betriebe im Furttal haben sich deshalb am 8. September 2014 zur privatrechtlichen Bewässerungsgenossenschaft Furttal (BGF) zusammengeschlossen. Diese sollte ihre Mitglieder in Zu- kunft mit Wasser aus der Limmat beliefern können. Das Amt für Land- schaft und Natur (ALN) hat gestützt auf § 121 Abs. 3 des Landwirtschafts- gesetzes vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) ein Vorprojekt in Auf- trag gegeben. Die BGF hat das Vorprojekt weiterbearbeiten lassen und am 30. Juni 2017 beim ALN und AWEL eingereicht. Die projektierte Anlage umfasst die Wasserfassung, ein Pumpwerk, einen Zwischenspeicher auf dem Hüttikerberg und das Leitungsnetz. Die projektierte Anlage war im Konzessionsverfahren vom 12. Januar bis 12. Februar 2018 (Wasserfassung bis Pumpwerk) und vom 27. April bis zum 26. Mai 2018 (Hauptleitungen ab Pumpwerk plus Hochspeicher) öf- fentlich aufgelegen. Betreffend Hochspeicher wurden zwei Einsprachen eingereicht und gütlich erledigt. Die Konzession zur Wasserentnahme sowie die notwendigen Bewilligungen zum Bau von Fassung und Pump- werk sind vom AWEL am 21. März 2019 erteilt worden. Alle erforderli- chen Bewilligungen zum Bau der Hauptleitungen und des Speichers so- wie die Beitragszusicherung an die gesamte Bewässerungsanlage soll mit vorliegendem Beschluss erteilt werden. Das Projekt wurde der erforder- lichen Interessenabwägung unterzogen und liegt nun zur Projektgeneh- migung und Beitragszusicherung vor.

B. Meliorationsrechtliche Bewilligungen und Beitragszusicherung Das Trassee der Hauptleitung von Oetwil a. d. L. bis Hüttikon ist mit den nötigen Durchleitungsrechten gesichert. Die Gemeinden Oetwil a. d. L. und Hüttikon haben der BGF zur Erstellung der Pumpstation bzw. des Hochspeichers je ein Baurecht eingeräumt. Die Hauptleitun- gen und der Hochspeicher bedürfen einer Baubewilligung. Gemäss § 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) schliesst die Genehmigung von Meliorationsprojekten die bau- rechtliche Bewilligung ein. Die Leitungen liegen in der Landwirtschafts- zone, der Bauzone sowie auf Waldareal; der Hochspeicher liegt in der Landwirtschaftszone und im Wald. Die Bewässerungsanlage dient der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Leitungsführung ist in Abhän- gigkeit der Fixpunkte Entnahmepunkt Limmatwasser, Hochspeicher, Furttal und der technischen Bedingungen standortgebunden und ent- spricht dem Zweck der Nutzungszone. Die Baubewilligung kann daher gestützt auf Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) erteilt werden. Die Kostenschätzung vom 30. Juni 2017 beruht massgeblich auf Richt- offerten und rechnet mit einer Ungenauigkeit von 20%. Für den Leitungs- bau wird angenommen, dass dieser fast überall mit dem Pflugverfahren erfolgen kann. Sollte das Gelände dies nicht zulassen, muss mit Fräsen gearbeitet werden, was den Leitungsbau verteuert. Diese Unsicherheit ist in den nachgenannten Zahlen berücksichtigt. Die beitragsberechtig- ten Ausgaben sind im eingereichten Projekt wie folgt veranschlagt: Beitragsberechtigte Beitragssatz Staatsbeitrag Kosten in Franken in Franken Technische Vorarbeiten 250 000 100% 250 000 Bauliche Massnahmen 8 000 000 30% 2 400 000 Total 8 250 000 2 650 000 Nach § 121 Abs. 1 und 3 LG übernimmt der Staat die Ausgaben der technischen Vorarbeiten und leistet an die beitragsberechtigten Kosten in der Talzone einen Beitrag von 30%, höchstens Fr. 2 400 000. Dabei handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staats- beitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Mit Verfügungen des ALN vom 12. Januar 2011, 2. Dezember 2013 und 8. Dezember 2015 wurde für die technischen Vorarbeiten bereits eine Ausgabe von insgesamt Fr. 250 000 bewilligt. Diese Verfügungen sind hinsichtlich der Ausgabenbewilligung aufzuheben. Die Ausrichtung der Subvention hat unter den im Dispositiv genannten Bedingungen und Auf‌lagen zu erfolgen. Gemäss § 155 LG in Verbindung mit § 43 der Kantonalen Bodenverbesserungs-Verordnung vom 28. November 1979 (LS 913.11) sind durch die Gesuchstellerin die

öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Sinne der §§ 141, 143 und 145 LG zu beachten, wozu die Eigentümerin sich mit der Unter- zeichnung einer Garantieerklärung zu verpflichten hat. Der Vorstand der BGF hat somit für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen im Sinne der §§ 141, 143 und 145 LG zu sorgen und die diesbezügliche Garantieerklärung gemäss § 155 Abs. 2 LG zu unter- zeichnen. Die erforderlichen Investitionsbeiträge von insgesamt Fr. 2 650 000 sind mit Fr. 150 000 im Budget 2019 und mit Fr. 2 500 000 in den Planjahren 2020 bis 2022 des KEF 2019–2022 in der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, eingestellt. Der Bund hat vorbescheidweise die Ausrichtung eines Beitrags von 27% an die beitragsberechtigten Kosten zugesichert und festgehalten, dass das Projekt gemäss Anhang Ziff. 80.1 der Verordnung vom 19. Ok- tober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) nicht UVP-pflichtig ist.

C. Weitere Bewilligungen Im Hinblick auf das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) sind gleich- zeitig mit der meliorationsrechtlichen Bewilligung folgende weitere, für die Realisierung des Projektes unabdingbare Bewilligungen, zu erteilen: 1. Forst- und naturschutzrechtliche Bewilligungen a. Rodung für die Erstellung eines Wasserspeichers Der Hochspeicher kommt teilweise auf Waldareal zu liegen. Als Folge davon muss Wald im Umfang von 75 m² definitiv und 90 m² temporär gerodet werden. Rodungen sind verboten. Eine Ausnahmebewilligung kann nur unter den in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0) genannten Voraussetzungen erteilt werden. Die Rodungs- bewilligung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach dem Raumplanungsgesetz. Aufgrund der Topografie und aus Gründen des Naturschutzes konnte der Speicher nicht vollständig ausserhalb des Waldes platziert werden. Das Interesse an der Rodung überwiegt im vorliegenden Fall das Inte- resse an der uneingeschränkten Walderhaltung. Die Standortgebunden- heit des Bauvorhabens ist gegeben. Es stehen ihm keine überwiegenden Interessen entgegen. Aus den gleichen Gründen sind auch die Voraus- setzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG gegeben. Die angebotene Ersatzaufforstung kann angenommen werden. Das Rodungsgesuch wurde im kantonalen Amtsblatt vom 20. Juli 2018 ausgeschrieben. Es sind keine Einsprachen erfolgt.

Aus diesen Gründen können gestützt auf Art. 5 WaG die Rodungs- bewilligung und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG unter den im Dispositiv genannten Nebenbestimmungen erteilt werden. b. Forstrechtliche Bewilligung (nachteilige Nutzung) für Wasserleitung Die Wasserleitung von der Limmat über den Hüttikerberg ins Furttal führt auf einer Länge von rund 900 m durch die Parzellen Kat.-Nrn. 164, 166, 167, 170, 176, 177, 202, 205, 483, Gemeinde Hüttikon, und die Parzel- len Kat.-Nrn. 1057, 1059, 1061, 1212, 1218, 1316, Gemeinde Oetwil a. d. L., auf Waldareal. Die Querung des Waldes erfolgt, wo möglich, längs der Hüttikerstrasse. Die Kunststoffrohre werden in einer Tiefe von rund 1,4 m verlegt. Wo es möglich ist, wird die Leitung eingepflügt. Es sind einige Bäume zu fällen, die sich im Bereich des Trassees befinden. Das Vorhaben stellt eine nachteilige Nutzung im Sinne der Waldgesetzgebung dar. Nachteilige Nutzungen sind grundsätzlich unzulässig; aus wichtigen Gründen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden (Art. 16 WaG). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der nachteiligen Nut- zung das Interesse an der uneingeschränkten Walderhaltung. Die Wald- bewirtschaftung wird kaum beeinträchtigt. Die Grundeigentümer sind mit der nachteiligen Nutzung einverstanden. Damit kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 WaG und § 10 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (LS 921.1) die Bewilligung unter den im Dispositiv genannten Nebenbestimmungen erteilt werden. c. Naturschutzrechtliche Bewilligung Der geplante Standort des Hochspeichers liegt im Bereich des Trocken- standorts von regionaler Bedeutung (Trockenstandort Vorderer Hütti- kerberg, Objekt Nr. 1_68 gemäss Inventar der Natur- und Landschafts- schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung vom 4. Januar 1980). Aufgrund der erforderlichen Höhe über Meer bzw. des erforderlichen Druckes für die Bewässerung ist der Speicher auf diesen Standort ange- wiesen und kann bewilligt werden. Als Ersatz für die Beeinträchtigung des Trockenstandorts gemäss Art. 18 Abs. 1ter des Natur- und Heimat- schutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 451) sind die Böschungen und der bewirtschaftbare Teil der Decke des Speichers als Magerwiese zu ge- stalten und direkt zu begrünen. 2. Raumplanerische Bewilligungen Die Leitungsführung ist zum grossen Teil innerhalb der Landwirt- schaftszone sowie im Wald geplant. Durch den Hochspeicher und die Leitungen wird das Natur- und Landschaftsschutzobjekt Nr. 101 (Altberg) der Gemeinde Hüttikon am Rande tangiert. Der markante Molasseberg

mit Bedeckung von höherem Deckenschotter trennt das Limmattal vom Furttal. Das Landschaftsschutzobjekt wird hierdurch jedoch nicht be- einträchtigt. Vorhaben sind im Sinne von Art. 24 RPG standortgebunden, wenn eine dem Zonenzweck widersprechende Baute oder Anlage aus techni- schen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbe- schaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben. Es kann weder ausschliesslich auf subjektive Vorstellungen und Wünsche noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Annehmlichkeit ankom- men. An die Erfordernisse der Standortgebundenheit sind hohe Anfor- derungen zu stellen (vgl. BGE 117 I b 383 E. 3a, mit Hinweisen). Ausser- dem dürfen dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegen- stehen (Art. 24 Bst. b RPG). Die Leitungen sind standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG. Das Bauvorhaben tangiert bzw. durchschneidet die archäologischen Zonen Dänikon AZ 001, Dällikon AZ 001, Regensdorf-Dällikon AZ 1009, Regensdorf AZ 003, Regensdorf AZ 014, Otelfingen AZ 011, Buchs AZ 005, Oetwil a. d. L. AZ 001. Die archäologischen Überreste in diesen Ge- bieten umfassen Siedlungsreste, Gräber und Einzelfunde aus der Alt- steinzeit bis in die Neuzeit. Zudem liegt der gesamte Projektperimeter im Bereich potenzieller archäologischer Fundgebiete. In diesem Areal sind Schutzobjekte gemäss § 203 Abs. 1 lit. d PBG zu vermuten. Durch Boden- eingriffe werden die potenziellen Schutzobjekte unwiederbringlich zer- stört. Werden ortsgebundene archäologische Gegenstände wie Baureste oder Gräber und andere archäologische Gegenstände wie Keramik, Schmuck, Münzen u. a. gefunden, so ist gemäss § 28 Abs. 1 der Kantona- len Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (LS 702.11) der Fund unverzüglich dem zuständigen Gemeinderat und der Kantons- archäologie anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. Gemäss § 204 PBG haben Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaf- ten, Stiftungen und selbstständige Anstalten des öffentlichen und priva- ten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont werden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Sicherung des archäologischen Befundes, wenn dieser durch die Aushubarbeiten zerstört würde. Die Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn das Land an eine andere Bauherrschaft abgegeben oder verkauft wird, ohne dass im Baurechts- oder Kaufvertrag die Kos- ten für die archäologische Untersuchung der Baurechtsnehmerin oder dem Baurechtsnehmer oder der Käuferin oder dem Käufer überbunden worden sind. Die BGF ist eine privatrechtliche Genossenschaft ohne öffentliche Aufgabe und unterliegt daher nicht der Selbstbindung. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden.

3. Bewilligungen für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Die Leitungen queren den Staatsstrassenbereich in Hüttikon (Otel- fingerstrasse und Zürcherstrasse), in Buchs (Furttalstrasse), in Dällikon (Buchserstrasse) sowie in Oetwil a. d. L. (Limmattalstrasse). Die Inan- spruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes, die dessen Zweckbe- stimmung widerspricht oder dessen gleichzeitigen bestimmungsgemäs- sen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich erschwert oder ihn verunmöglicht, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung muss gemäss §§ 3, 7 Abs. 2 und 22 der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 (LS 700.3) vor Baubeginn vorliegen. Das kantonale Tiefbauamt stellt die Bewilligung in Aussicht, sofern die Bauherrschaft nach Vorliegen des De- tailprojektes die Zustimmung des Unterhaltsbezirkes 3 für die vorgese- henen Grabarbeiten eingeholt hat. 4. Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen und wasserrechtliche Konzession a. Bewässerung Die im Furttal zur Bewässerung vorgesehenen Flächen liegen teilweise über dem Furttalgrundwasserstrom im Gewässerschutzbereich Au und bedürfen daher einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Die Be- wässerung mit nicht verschmutztem Wasser ist im Gewässerschutzbe- reich Au gemäss Art. 29 ff. und Anhang 4 Ziff. 2 der Gewässerschutz- verordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) grundsätzlich zu- gelassen. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Bewässerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) bzw. Art. 32 Abs. 2 Bst. d GSchV kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die BGF mit Beschluss vom 27. September 2018 die «Richtlinien zur Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Furttal» vom 19. Juli 2018 für ihre Mitglieder verbindlich erklärt hat und damit die Forderung nach verbindlichen Regeln für das Bewässern in Überein- stimmung mit den staatlichen Stellen im Rahmen der Projektfestset- zung erfüllt ist. b. Bauten im und am Grundwasser Der Bau der Wassertransportleitung vom geplanten Pumpenhaus in Oetwil a. d. L. bis zum Hochspeicher auf dem Hüttikerberg und der Bau des Haupt- und Verteilnetzes im Furttal wurden aus Sicht Grundwasser- schutz geprüft und können mit den im Dispositiv XIII genannten Auf- ‌lagen bewilligt werden.

c. Bauten am Gewässer Die Leitungen kommen in den Nahbereich von verschiedenen ober- irdischen, offenen und eingedolten öffentlichen Fliessgewässern zu lie- gen. Gemäss § 18 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11) bedürfen bauliche Veränderungen von Oberflächen- gewässern und in deren Abstandsbereich einer Bewilligung, sofern da- mit nicht eine konzessionspflichtige Nutzung im Sinne von § 36 Abs. 1 WWG verbunden ist. Nach Art. 36a Abs. 1 GSchG ist der Raumbedarf für Fliessgewässer, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natür- lichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist, bei allen raumwirk- samen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Grundlage für die Festlegung dieses Raumbedarfes ist die GSchV. Solange der Gewässerraum nicht festgelegt ist, ist bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite ab der Gerinnesohle ein beidseitiger Uferstreifen von jeweils min- destens 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freizuhalten (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die freizuhaltenden Uferstreifen betragen demnach für nachfolgen- de Gewässer: – Furtbach, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, Hüttikon: 13 m – Furtbach, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, Dänikon: 14 m – Bännengraben, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, Buchs: 9,9 m – Härzibach, öffentliches Gewässer Nr. 6.0, Buchs: 8,6 m – Petermoosbächli, öffentliches Gewässer Nr. 6.1, Buchs: 8,4 m – Mülikanal, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, Dällikon, zum offenen Ge- rinne: 9 m – Mülikanal, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, Dällikon, zum eingedolten Teilstück: 8,5 m – Chilenwiesenkanal, öffentliches Gewässer Nr. 2.0, Regensdorf: 9,2 m – Neuer Breitwiesenkanal, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, Regensdorfer Riet, Regensdorf: 9,7 m – Neuer Breitwiesenkanal, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, Moosacher, Re- gensdorf: 9,5 m – Schnäggenbach, öffentliches Gewässer Nr. 7.0, Moosacher, Regensdorf: 9,5 m Die Längsführung der Leitungen parallel zu offenen oder eingedol- ten Fliessgewässern verläuft immer ausserhalb der freizuhaltenden Uferstreifen. Innerhalb der freizuhaltenden Uferstreifen der Gewäs- ser werden keine Bauten und Anlagen, keine Schächte, Schieber, Hyd- ranten zur Wasserentnahme oder Ähnliches erstellt. Gemäss der Revitalisierungsplanung Kanton Zürich vom 30. April 2015 sind der Abschnitt des Furtbachs oberhalb der Mündung des Bän- nengrabens und des Oberwiesenbachs, der Bännengraben und der Neue

Breitenwiesenkanal als prioritäre Abschnitte für eine Revitalisierung bis 2035 vorgesehen. Der Abstand der Leitungsführung parallel zu diesen Gewässerabschnitten ist im Hinblick auf eine Revitalisierung zu über- prüfen und zu optimieren. Es ist geplant, folgende öffentlichen Gewässer mit Haupterschlies- sungsleitungen mit einem Durchmesser von 225 bis 355 mm mittels einer Spülbohrung oder Pressvortrieb (Stahlrohrrammung) zu unterqueren: Gewässer in eigenem Gewässergrundstück: – Furtbach, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, Hüttikon und Ottikon: bei Koordinate 2671521 / 1255858 (21 m) – Furtbach, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, Dänikon und Buchs: bei Koordinate 2673707 / 1255876 (79 m) – Furtbach, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, Regensdorf: bei Koordinate 2675974 / 1256106 (30 m) – Wasenbüelbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.0, Dänikon: bei Koordinate 2672736 / 1256021 (7 m) – Dorfbach, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, Dänikon: bei Koordinate 2673011 / 1255981 (10 m) – Häglerbach, öffentliches Gewässer Nr. 4.0, Dänikon: bei Koordinate 2673296 / 1255943 (7 m) – Oberwiesenbach, öffentliches Gewässer Nr. 5.0, Dänikon: bei Koordinate 2673707 / 1255876 (15 m) – Neuer Breitwiesenkanal, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, Regensdorf: bei Koordinate 2676071 / 1255888 (30 m) – Neuer Breitwiesenkanal, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, Regensdorf: bei Koordinate 2676484 / 1254704 (3 m) – Schnäggenbach, öffentliches Gewässer Nr. 7.0, Regensdorf: bei Koordinate 2676396 / 1254500 (12 m) Gewässer ohne Gewässergrundstück (Servitutsgewässer): – Bickbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.0, Oetwil a. d. L.: bei Koordinate 2671558 / 1253833 – Mäsjutenbach, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, Hüttikon: bei Koordinate 2671633 / 1255903 – Hofbach, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, in Buchs: bei Koordinate 2674219 / 1256502 – Chrümbelgraben, öffentliches Gewässer Nr. 3.2 Dällikon: bei Koordinate 2674715 / 1255538 – Feldhofbach, öffentliches Gewässer Nr. 4.0, Dällikon: bei Koordinate 2674890 / 1255485 – Chilenwiesenkanal, öffentliches Gewässer Nr. 5.0, Dällikon, bzw. Chi- lenwiesenkanal öffentliches Gewässer Nr. 2.0, Regensdorf: bei Koordinate 2675693 / 1255297 – Neuer Breitwiesenkanal, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, Regensdorf: bei Koordinate 2676183 / 1255363

Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt nach § 75 WWG deren räumliche Nutzung. Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforder- lichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen gemäss § 36 WWG je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Be- willigung, über welche die Baudirektion gemäss § 76 WWG entscheidet. Für die Leitungsquerungen im Bereich von Gewässergrundstücken ist somit eine wasserrechtliche Konzession; bei den übrigen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Die geplanten Leitungsquerungen sind ge- stützt auf Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV zulässig. Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind einmalige Nutzungs- gebühren geschuldet, die bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm Fr. 18 je Laufmeter betragen. Die Leitungen nehmen gemäss vorliegendem Bau- projekt öffentliches Gewässergebiet auf einer summierten Länge von 214 m in Anspruch. Mit einer Optimierung der Leitungsführung im Be- reich der Querung des Furtbachs unterhalb der Mündung des Bännen­ grabens vermindert sich diese Länge um voraussichtlich 44 m. Die ein- malige Konzessionsgebühr beträgt demnach für 170 m Fr. 3060. Die wasserrechtliche Konzession gemäss § 36 WWG und die gewässer- schutzrechtliche Bewilligung nach Art. 41c GSchV können unter den im Dispositiv XIV und XV genannten Nebenbestimmungen erteilt werden. 5. Gesamtlösung Bewässerung Furttal Den Mitgliedern der BGF ist die Nutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Furttal nur noch bis Ende 2022 bewilligt wor- den. Dies erfolgte unter anderem aufgrund der Erkenntnis, dass sich die über Jahrzehnte entwickelte Situation immer schwerer mit den heutigen gesetzlichen Vorgaben und den Bedürfnissen der Wasserbeziehenden vereinbaren lassen wird bzw. heute schon nicht mehr vereinbaren lässt. Eine zukunftsgerichtete Lösung besteht zum einen darin, Wasser aus der Limmat zu beschaffen, zum anderen im Zusammenschluss aller Was- serbezügerinnen und -bezüger im Furttal zu einer Genossenschaft. Nur gemeinschaftlich besteht die Möglichkeit, die nötigen finanziellen Mit- tel bereitzustellen. Dies ist mit dem vorliegenden Projekt geschehen. Ein entscheidender Faktor dabei war die grundsätzliche Haltung des Kantons, nach 2022 keine individuellen Konzessionen für Wasserbezüge zu Bewässerungszwecken im Furttal mehr zu erteilen. Um das Gemein- schaftswerk nicht zu gefährden und die Wasserbeziehenden rechtsgleich zu behandeln, ist diese Haltung des Kantons Zürich auch in Zukunft aufrechtzuerhalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt Bewässerung Furttal wird unter den nachfolgend ge- nannten Bedingungen und Auf‌lagen sowie den in der Konzession zum Wasserrecht Nr. 78, Bezirk Dietikon, genannten Bedingungen und Auf- ‌lagen genehmigt.

II. Die Baubewilligung für die Hauptleitungen gemäss Plänen 1 : 2000 vom 4. August 2017 (Abschnitte Oetwil a. d. L., Hüttikon–Dänikon, Hütti- kon–Otelfingen, Dänikon, Buchs West, Dällikon–Regensdorf, Regensdorf und Buchs Ost) und den Hochspeicher gemäss Plänen M 1 : 100 vom 30. August 2018 (Situation) und M 1:50 vom 30. August 2018 (Schnitt A-A) wird erteilt. Vor Baubeginn sind dem ALN, Abteilung Landwirt- schaft, die Detailprojekte zur Baufreigabe durch die zuständigen Stellen einzureichen. Wird vor Baufreigabe mit dem Bau begonnen, sind die Subventionen an die vorzeitig erstellten Arbeiten verwirkt; vorbehalten bleibt eine vorzeitige Baufreigabe durch das ALN, Abteilung Land- wirtschaft.

III. Der Bewässerungsgenossenschaft Furttal (BGF) werden zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, die fol- genden Staatsbeiträge zugesichert: – an die Kosten der technischen Vorarbeiten von Fr. 250 000 (Kosten- stand 30. Juni 2017) einen Kostenanteil von 100%, als gebundene Aus- gabe zulasten der Investitionsrechnung; – an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 8 000 000 (Kostenstand 30. Juni 2017) eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 2 400 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung.

IV. Diese Beträge werden nach Massgabe des Zürcher Baukosten- indexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2017)

V. Die Verfügungen des ALN vom 12. Januar 2011, 2. Dezember 2013 und 8. Dezember 2015 werden hinsichtlich der Ausgabenbewilligung aufgehoben.

VI. Die Auszahlung der zugesicherten Staatsbeiträge richtet sich nach den mit dem Budget bewilligten Krediten und erfolgt, wenn die nach- stehenden Bedingungen und Auf‌lagen erfüllt sind und die Berechnungs- grundlagen vorliegen.

VII. Die Ausrichtung der Staatsbeiträge wird an folgende Bedingun- gen und Auf‌lagen geknüpft: a. Die Arbeiten sind technisch einwandfrei auszuführen; Projektände- rungen bedürfen der Zustimmung des ALN, Abteilung Landwirt- schaft; Mehrkosten sind so früh wie möglich zu melden. b. Für die Vergabe der Arbeiten sind die Vorgaben des öffentlichen Be- schaffungswesens einzuhalten. Die Projektorganisation zum Bau der Bewässerungsanlage bedarf der Genehmigung durch das ALN, Ab- teilung Landwirtschaft. c. Die BGF verpflichtet sich, die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen gemäss §§ 141, 143 und 145 LG zu beachten. Sie hat dazu eine entsprechende Garantieerklärung zu unterzeichnen. d. Für die im Projekt gebauten Leitungen sind Durchleitungsrechte im Grundbuch einzutragen. Davon ausgenommen sind die Staatspar- zellen. e. Bodenschutzrechtliche Bestimmungen: – Die Böden müssen mit gleicher Bodenfruchtbarkeit wie vor den tem- porären baulichen Beanspruchungen wiederhergestellt werden. – Bei der Ausführung bodenrelevanter Arbeiten sind die Grundsätze zum sachgerechten Umgang mit Boden im Kapitel 2 der Richtlinien für Bodenrekultivierungen des Kantons Zürich vom Mai 2003 ein- zuhalten. – Es ist eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen. Für die Bau- begleitung ist das Musterpflichtenheft der Fachstelle Bodenschutz (FaBo) verbindlich; Änderungen daran sind vor Beginn der Boden- arbeiten durch die FaBo bewilligen zu lassen. Name und Adresse der Fachperson sind der FaBo vor Baufreigabe mitzuteilen. – Falls Bodenmaterial aus Bereichen des Prüfperimeters für Boden- verschiebungen abgeführt werden soll, muss vor Baubeginn die ge- setzeskonforme Verwertung oder Entsorgung durch die bodenkund- liche Baubegleitung sichergestellt sein. – Nach Abschluss der Bodenauftragsarbeiten ist der FaBo innerhalb von zwei Monaten eine Dokumentation der Bauausführung einschliess- lich einer Beurteilung zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Frucht- barkeit sämtlicher baulich beanspruchter Böden zuzustellen.

VIII. Die Rodungsbewilligung für 165 m² Wald auf der Parzelle Kat.-­ Nr. 177, Gemeinde Hüttikon, die forstrechtliche Bewilligung für die nachteilige Nutzung der Parzellen Kat.-Nrn. 164, 166, 167, 170, 176, 177, 202, 205, 483, Gemeinde Hüttikon, und der Parzellen Kat.-Nrn. 1057, 1059, 1061, 1212, 1218, 1316, Gemeinde Oetwil a. d. L. (Bau der Wasserlei- tung), sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für den Bau des Speichers werden unter folgenden Bedingungen und Auf‌lagen erteilt:

a) Massgebende Unterlagen: – Übersichtsplan vom 30. Juni 2017 – Situationsplan 1 : 100 vom 30. Juni 2017 – Rodungsplan 1 : 100 vom 30. Juni 2017 – Ersatzaufforstungsplan 1 : 1000 vom 30. Juni 2017 b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, für die dauernd abgehende Wald- fläche von 75 m² auf der Parzelle Kat.-Nr. 196, Gemeinde Hüttikon, 75 m² aufzuforsten. Die Aufforstung der temporären Rodung im Um- fang von 90 m² erfolgt an Ort und Stelle. Die Aufforstungen sind ent- sprechend den im Ersatzaufforstungsplan und gemäss den Weisungen des Forstkreises 7 bis spätestens 31. Dezember 2025 auszuführen. c) M it der Rodung darf erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses be- gonnen werden. Die Rodungsbewilligung ist gültig bis 31. Dezember 2024. d) Bei den Rodungs- und Bauarbeiten ist der angrenzende Waldbestand zu schonen. Das Waldareal ausserhalb der Rodungsfläche darf nicht für Aushubdeponien, Baubaracken, Materiallager und dergleichen beansprucht werden. e) Ein allenfalls notwendiger Waldaushieb für die nachteilige Nutzung ist auf das Minimum zu beschränken und nach den Weisungen des zuständigen Forstkreises auszuführen. Der durch die nachteilige Nut- zung beanspruchte Waldboden bleibt weiterhin der Waldgesetzgebung unterstellt. f) Es ist untersagt, das betroffene Waldareal einzuzäunen oder die nach- teilige Nutzung auf zusätzliches Waldareal auszudehnen.

IX. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Bau des Hoch- speichers auf dem Hüttikerberg wird unter folgender Auf‌lage erteilt: – Die durch den Hochspeicher beanspruchte Fläche im Trockenstand- ort Vorderer Hüttikerberg, Objekt Nr. 1_68, ist durch entsprechende Ausgestaltung des Speicherdeckels als magerer Standort bewirtschaft- bar wiederherzustellen; die Böschungen dürfen nicht humusiert wer- den und sind fachgerecht direkt zu begrünen.

X. Die archäologische Fundstelle auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1609, 1610, 1619 und 1636, Otelfingen, ist zu schonen. Der Baubeginn ist mit der Kantonsarchäologie so früh wie möglich abzusprechen, damit sie vorgängig die nötigen Sondierungen und allenfalls Rettungsgrabungen durchführen kann. Den Anordnungen der Kantonsarchäologie ist Folge zu leisten. Falls in Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbei- tern der Kantonsarchäologie Funde zum Vorschein kommen, darf die Fundsituation nicht verändert werden. Die Befunde/Funde sind dem Gemeinderat und der Kantonsarchäologie umgehend anzuzeigen. Allfäl-

lige Schutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Kommen in den übrigen Gebieten bei den Bauarbeiten archäologische Befunde/Funde zum Vor- schein, sind diese umgehend dem zuständigen Gemeinderat und der Kantonsarchäologie anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. Der Kantonsarchäologie ist für Dokumentationen und Fund- bergungen genügend Zeit einzuräumen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Schutzmassnahmen bleiben vorbehalten.

XI. Die Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes zur Inanspruch- nahme öffentlichen staatlichen Grundes (Querung der in den Erwägun- gen genannten Staatsstrassen) kann in Aussicht gestellt werden; die Bau- herrschaft hat dazu vor Baubeginn die Zustimmung des Unterhaltsbe- zirkes 3 für die Grabarbeiten im Staatsstrassenbereich einzuholen und dem Gesuch beizulegen.

XII. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Bewässerung im Gewässerschutzbereich Au wird unter folgenden Auf‌lagen erteilt: a. Die Bodenbewirtschaftung hat entsprechend dem Stand der Technik so zu erfolgen, dass die ober- und unterirdischen Gewässer nicht be- einträchtigt werden. Empfehlungen der landwirtschaftlichen Bera- tung bezüglich Bewässerung und Düngung sind zu befolgen. b. Die Bewässerungsgaben sind auf das notwendige Minimum zu be- schränken. Dabei ist der pflanzenspezifische Wasserbedarf in Abhän- gigkeit des Entwicklungsstandes der Kulturen, der Bodenfeuchtig- keit sowie der Bodeneigenschaften und der Speicherfähigkeit des Bo- dens zu berücksichtigen. c. Wird eine ungenügende Qualität des Grundwassers festgestellt (vgl. Anforderungen nach Anhang 2 GSchV, beispielsweise Belastungen mit Nitrat oder Pflanzenschutzmitteln) oder ergibt sich als Folge der Bewässerungsgabe eine übermässige Belastung der Fliessgewässer, sorgt die BGF im Dialog mit dem AWEL, Abteilung Gewässerschutz, für die Umsetzung wirksamer Massnahmen. d. Tritt keine Verbesserung ein, behält sich das AWEL vor, Einschrän- kungen bei der Bewässerung zu erlassen oder diese ganz zu verbieten. Für derartige Anordnungen kann kein Schadenersatz geltend gemacht werden.

XIII. Die wasser- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Ein- bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen sowie die ge- wässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung können unter Nebenbe- stimmungen (siehe «Allgemeine Nebenbestimmungen für das Bauen im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen» vom Dezember 2004) er- teilt werden. Ausserdem ist im Ausführungsprojekt darzulegen, in wel- chen Leitungsabschnitten für die Erstellung der Hauptleitungen Grund-

wasserabsenkungen erforderlich sind, wie diese ausgeführt werden sol- len und welche Bauhilfsmassnahmen bei den SBB-Trassees, Bach- und Strassenunterquerungen vorgesehen sind. Die Trägerschaft hat die Lö- sungen schriftlich festzuhalten und vor Baubeginn die schriftliche Zu- stimmung des AWEL, Abteilung Gewässerschutz, einzuholen.

XIV. Die wasserrechtliche Konzession und die gewässerschutzrecht- liche Bewilligung für Bauten im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen der Fliessgewässer werden unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt: a) Die «Allgemeinen Nebenbestimmungen für Wasserbauten» vom 25. Ja- nuar 1993 (Fassung vom 21. Januar 2005) sind einzuhalten. b) Die definitive Lage der Leitungen im Bereich des Furtbachs und der Mündung des Bännengrabens und des Oberwiesenbachs ist im Hin- blick auf die vorgesehene Revitalisierung von Furtbach und Bännen­ graben in Zusammenarbeit mit dem AWEL, Abteilung Wasserbau, zu optimieren. Die definitive Leitungsführung in diesem Abschnitt ist dem AWEL zur Bewilligung nachzureichen. c) Der Abstand der Leitungsführung parallel zum Bännengraben ist im Hinblick auf die vorgesehene Revitalisierung des Bännengrabens (Re- vitalisierungsplanung, prioritärer Abschnitt in kommunaler Zustän- digkeit) in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Buchs zu optimieren. Die definitive Leitungsführung in diesem Abschnitt ist dem AWEL zur Bewilligung nachzureichen. d) Der Abstand der Leitungsführung parallel zum Neuen Breitwiesen- kanal ist im Hinblick auf die vorgesehene Revitalisierung dieses Ge- wässers (Revitalisierungsplanung, prioritärer Abschnitt in kommuna- ler Zuständigkeit) in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Regensdorf zu optimieren. Die definitive Leitungsführung in diesem Abschnitt ist dem AWEL zur Bewilligung nachzureichen. e) Die Detailpläne zu allen Gewässerkreuzungen sind nachzureichen und vom AWEL, Abteilung Wasserbau, vor Baubeginn genehmigen zu lassen. f) Die zuständige Gebietsingenieurin oder der zuständige Gebietsinge- nieur ist vor Baubeginn zu informieren. g) Die Uferstreifen zu den öffentlichen Gewässern sind sauber zu halten und dürfen ohne Bewilligung nicht mit Bauten, Anlagen, Ausstattun- gen und Ausrüstungen (dazu zählen auch Schächte, Schieber, Hydran- ten zur Wasserentnahme oder Ähnliches) überstellt oder zur Ablage- rung von Materialien genutzt werden.

h) A rbeiten im und am Wasser dürfen nur in den Monaten Mai bis Sep- tember ausgeführt werden; für die Limmat gelten die Bestimmungen gemäss Konzession. Der zuständige Fischereiaufseher ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn zu benachrichtigen. i) Sämtliche Beteiligten (Vertreter Bauherr, Projektverfasser, Unterneh- mer usw.) sind über die Auf‌lagen und Verantwortlichkeiten zu infor- mieren. j) Während der Bauarbeiten sind die Vorgaben der Empfehlung SIA 431 «Entwässerung von Baustellen» einzuhalten. k) Bau- und Sonderabfälle sind fachgerecht zu entsorgen.

XV. Wird von der zuständigen Behörde eine wasserbauliche Mass- nahme angeordnet, welche die Bewässerungsanlage der BGF betrifft, werden der BGF die Kosten zum Schutz der bestehenden Anlage, zu de- ren Verlegung oder deren Entfernung auferlegt. Die Werkeigentümerin hat keinen Anspruch auf Ersatz. Sie kann die erforderliche Massnahme auch selber ausführen.

XVI. Die einmalige Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentli- chen Gewässergebietes auf einer Länge von 170 m wird gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 auf Fr. 3060 festgesetzt. Den Gesuchstellern sind folgende Gebühren in Rechnung zu stellen: in Franken Staatsgebühr AWEL Wasserbau 2560 Konzessionsgebühr 3060 Total 5620

XVII. Die Baudirektion wird angewiesen, im Furttal aus Oberflä- chen- und Grundwasser keine neuen Entnahmen für Bewässerungen zu bewilligen, die nicht Teil der in den Erwägungen C. Ziff. 5 erläuterten «Gesamtlösung Bewässerung Furttal» sind. Entnahmen, die im öffent- lichen Interesse liegen und nicht in Konkurrenz zur «Gesamtlösung Be- wässerung Furttal» stehen, sind weiterhin möglich.

XVIII. Die Baudirektion wird beauftragt, beim Bundesamt für Land- wirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, um die Zusicherung des Bundesbeitrages nachzusuchen.

XIX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

XX. Mitteilung an: – Bewässerungsgenossenschaft Furttal, Präsident U. Forster, Dänikerstrasse 31, 8108 Dällikon (E) – Gemeindeverwaltung Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs – Gemeindeverwaltung Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon – Gemeindeverwaltung Dänikon, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon – Gemeindeverwaltung Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon – Gemeindeverwaltung Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat – Gemeindeverwaltung Otelfingen, Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen – Gemeindeverwaltung Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf – Müller Ingenieure AG, Geerenstrasse 6, 8157 Dielsdorf – Baudirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli