RRB Nr. 380/2020
Gemeindewesen, Zweckverband Autobetrieb Stadel-Neerach, neue Statuten, Genehmigung
22. April 2020Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Autobetrieb Stadel-Neerach, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2020
380. Gemeindewesen (Zweckverband Autobetrieb Stadel-Neerach)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemein- samen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zu- sammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regie- rungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht ge- heilt.
2. Die Politischen Gemeinden Stadel und Neerach bilden seit 1914 unter der Bezeichnung «Automobilbetrieb Stadel-Neerach» einen Zweckver- band für den gemeinsamen Betrieb einer konzessionierten Autobuslinie. Ein eigentlicher Zweckverbandsvertrag wurde, soweit ersichtlich, erst 1938 abgeschlossen (vgl. RRB-Nr. 1869/1938). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 1. September 2019 haben die Stimmberechtigten der Verbandsge- meinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Diels- dorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmit- tel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Autobetrieb Stadel-Neerach enthalten die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Die neuen Statuten sehen in Art. 42 Abs. 1 vor, dass sie am 1. Januar 2020 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahr 2008 ablösen. Der Zweckverband reichte die Unterlagen für die Geneh- migung seiner neuen Statuten erst im März 2020 ein. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der neuen Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich (vgl. RRB Nr. 31/2018 mit Verweisung auf RRB Nr. 256/2014). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweckverbandsstatuten auf den 1. Januar 2020 sprechen, zumal die Abstimmungen bereits 2019 stattge- funden haben.
3. Die Bestimmungen der neuen Zweckverbandsstatuten geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Autobetrieb Stadel-Neerach wer- den genehmigt.
II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Autobetrieb Stadel-Neerach, Neuwisstrasse 25, 8174 Stadel, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Neerach, Gemeindeverwaltung, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, – Stadel, Gemeindeverwaltung, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli