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Entscheid

RRB Nr. 383/2019

Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017, vollständige Inkraftsetzung

17. April 2019Deutsch3 min

Source zh.ch

Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017, vollständige Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2019

383. Publikationsverordnung (vollständige Inkraftsetzung)

Erwägungen

1. Am 25. Oktober 2017 hat der Regierungsrat eine neue Publikations- verordnung (PublV, LS 170.51) erlassen und gleichzeitig mit dem Publi- kationsgesetz vom 30. November 2015 (PublG, LS 170.5) und der Ände- rung vom 22. Oktober 2014 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (LS 720.11) auf 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt (ABl 2017-11-03). Auf den- selben Zeitpunkt wurde die Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 aufgehoben. Gemäss Dispositiv III dieses Beschlusses wird über das Inkrafttreten erneut entschieden, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird. Weil gegen § 12 PublV beim Verwaltungsgericht zwei Beschwerden eingereicht wurden, entschied der Regierungsrat mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 erneut über die Inkraftsetzung. Er beschloss, die Pu- blikationsverordnung vom 25. Oktober 2017 mit Ausnahme von § 12 auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen und die Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 mit Ausnahme von §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 auf denselben Zeitpunkt aufzuheben. Ebenfalls setzte er erneut das Publikationsgesetz vom 30. November 2015 und die Ände- rung vom 22. Oktober 2014 der Submissionsverordnung auf den 1. Januar 2018 in Kraft (RRB Nr. 1200/2017, ABl 2017-12-22). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Das Verwaltungsgericht wies die beiden Beschwerden mit Urteilen vom 14. Februar 2018 ab (AN.2017.00005; AN.2017.00006). Gegen diese Ur­ teile wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Dieses hat die Be- schwerden vereinigt und am 27. November 2018 ebenfalls abgewiesen (1C_137/2018). Somit kann § 12 PublV in Kraft gesetzt und die Publika- tionsverordnung vom 2. Dezember 1998 vollständig aufgehoben werden.

2. Mit der vollständigen Inkraftsetzung der Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017 und der Aufhebung der restlichen Bestimmungen der Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 fallen die Rechts- grundlagen für den Druck des Amtsblattes weg. Dieses erscheint ab die- sem Zeitpunkt ausschliesslich in elektronischer Form, die bereits heute die massgebende ist (§ 15 Abs. 3 PublG). Der Vertrag für den Druck des Amtsblattes wurde auf 30. Juni 2019 gekündigt. Die kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (kdmz) wird ab 1. Juli 2019 auf Bestellung hin ein Ausdruck des Amtsblattes bzw. einzelner Rubriken anbieten. Damit wird einem Anliegen der Geschäfts- prüfungskommission des Kantonsrates Rechnung getragen. Somit kann die Inkraftsetzung auf 1. Juli 2019 beschlossen werden.

3. Die Beschwerdefrist für die Anfechtung von § 12 PublV und die Auf- hebung der noch in Kraft stehenden Bestimmungen der Publikations- verordnung vom 2. Dezember 1998 ist abgelaufen, weshalb dagegen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle keine Beschwerde mehr erho- ben werden kann. Gegen das Datum des Inkrafttretens bzw. der Aufhe- bung kann hingegen Beschwerde erhoben werden, da es sich dabei um einen Akt der Rechtsetzung handelt, welcher der abstrakten Normen- kontrolle gemäss § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) unterliegt (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2011.00722 vom 17. Januar 2012).

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. § 12 der Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017 wird auf 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt.

II. Die Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 wird auf 1. Juli 2019 vollständig aufgehoben.

III. Gegen Dispositiv I und II kann im Sinne von Ziff. 3 der Erwägun- gen innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung dieses Beschlusses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli