RRB Nr. 384/2014
Planungs- und Baugesetz, Verfahren und Rechtsschutz, Änderung, Inkraftsetzung
26. März 2014Deutsch2 min
Source zh.ch
Planungs- und Baugesetz, Verfahren und Rechtsschutz, Änderung, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014
384. Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 28. Oktober 2013),
Erwägungen
Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 28. Oktober 2013 eine Änderung des Pla- nungs- und Baugesetzes (Verfahren und Rechtsschutz; ABl 2013-11-08). Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 stellte die Direktion der Justiz und des Innern die Rechtskraft des Beschlusses fest (ABl 2014-01-24). Gegen diese Verfügung wurde kein Stimmrechtsrekurs gemäss §§ 19 ff. VRG erhoben. Demzufolge kann diese Änderung auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 28. Oktober 2013 des Planungs- und Baugesetzes (Verfahren und Rechtsschutz) wird auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut ent- schieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli