Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 389/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Bassersdorf, Änderung, teilweise Genehmigung

15. April 2026Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Bassersdorf, Änderung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026

389. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Bassersdorf, Änderung, teilweise Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Bassersdorf ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 eine Teil- revision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Bassersdorf (GO) beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderungen umfassen die Einführung der Leitung Bildung.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 44 GO in der Fassung vom 13. Juni 2021 regelt das Inkraft- treten der Totalrevision der Gemeindeordnung Bassersdorf vom 13. Juni 2021 und wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1233/2021 geneh- migt. Art. 44 GO in der Fassung vom 30. November 2025 beabsichtigt, Art. 44 GO in der Fassung vom 13. Juni 2021 zu überschreiben. Eine Bestimmung, welche das Datum des Inkrafttretens einer Totalrevision regelt, bleibt bis zur nächsten Totalrevision relevant. Art. 44 GO kann folglich nicht durch eine Teilrevision geändert werden und muss unver- ändert bestehen bleiben. Die Änderung von Art. 44 GO ist daher von der Genehmigung auszunehmen. Es rechtfertigt sich hingegen, unter Verweis auf diesen Beschluss, im Anschluss an Art. 46 GO unter dem Titel «Anmerkung» folgenden Hinweis anzubringen: «Die Gemeinde- ordnung wurde in der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 teil- revidiert. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.» Diese redaktionelle Anpassung der Gemeindeordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz des Gemeinderates. Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. Die spät angesetzte Abstimmung verunmöglichte im vorliegenden Fall, die Teilrevision vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttre- tens zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar

Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Gemeinde- ordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich, sofern keine Gründe dagegensprechen. Vorliegend sind keine Gründe ersicht- lich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungen der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2026 sprechen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Bass- ersdorf am 30. November 2025 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dis- positiv II genehmigt.

II. Art. 44 der Gemeindeordnung wird von der Genehmigung aus- genommen.

III. Der Gemeinderat wird verpflichtet, die redaktionelle Anpassung gemäss Ziff. 3 der Erwägungen vorzunehmen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Bassersdorf, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bü- lach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli