RRB Nr. 390/2016
Überprüfung der Aufgabenteilung Bund-Kantone, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen
20. April 2016Deutsch45 min
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Überprüfung der Aufgabenteilung Bund-Kantone, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. April 2016
390. Überprüfung der Aufgabenteilung Bund–Kantone, Entwurf des Positionsbezugs der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) (Stellungnahme)
Erwägungen
1. Ausgangslage Im Rahmen der Stellungnahme der KdK zum 2. NFA-Wirksamkeits- bericht 2014 und des Monitoring-Berichts Föderalismus 2011–2013 wurde von den Kantonen die Überprüfung der Aufgabenteilung Bund–Kantone gefordert. Die Motion 13.3363 «Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen» hat diese Forderung aufgenommen. Die Motion wurde vom eidgenössischen Parlament 2015 angenommen. Der Bundesrat wird darin beauftragt, dem Parlament zusammen mit dem 3. NFA-Wirksam- keitsbericht 2018 eine vollständige Analyse aller Verbundaufgaben zwi- schen Bund und Kantonen zu unterbreiten. Es ist dem Parlament über- lassen, die Analysen und Vorschläge weiterzuverfolgen sowie Gesetzes- änderungen vorzuschlagen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) beabsichtigt, die entsprechenden Arbeiten Mitte 2016 einzuleiten und die Kantone im Projekt einzubeziehen. Die KdK hat im Herbst 2015 beschlossen, ein eigenes Projekt zu die- ser Thematik durchzuführen. In einem ersten Schritt hat die KdK ge- meinsam mit den Sekretariaten der Direktorenkonferenzen die aus ihrer Sicht relevanten Aufgabenbereiche zusammengetragen und analysiert. Der Vorstand der FDK hat daraufhin beschlossen, die Fachgruppe für kantonale Finanzfragen (FkF) einzuladen, eine Beurteilung des Hand- lungsbedarfs aus Sicht der kantonalen Finanzverwaltungen vorzuneh- men. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2015 hat die Finanzdirektion die Di- rektionen und die Staatskanzlei eingeladen, die Umfrageliste der FDK «Überprüfung der Aufgabenteilung» auszufüllen. Diese wurde am 22. De- zember 2015 der FDK zugestellt, die Ende 2015 eine konsolidierte Fas- sung an die KdK weitergeleitet hat. Das Sekretariat der KdK hat auf diesen Grundlagen einen ersten Posi- tionsbezug erarbeitet. Im Rahmen der Präsidiumsklausur der KdK-Direk- torenkonferenzen vom 28./29. Januar 2016 wurde eine erste Diskussion auf politischer Ebene geführt, deren Ergebnisse in die weiteren Arbeiten eingeflossen sind. Der Leitende Ausschuss der KdK hat am 5. Februar 2016 vom Entwurf des Positionsbezugs Kenntnis genommen und ent- schieden, diesen den Kantonsregierungen und den Direktorenkonferen- zen zur Stellungnahme zuzustellen. Vorschläge zu Änderungen des Posi-
tionsbezugs sind dem Sekretariat bis 13. Mai 2016 einzureichen. Die KdK beabsichtigt, den Positionsbezug an der Plenarversammlung vom 24. Juni 2016 zu verabschieden. Die FDK hat an ihrer Vorstandssitzung vom 18. März 2016 ihre Stel- lungnahme zuhanden der FDK-Plenarversammlung vom 13. Mai 2016 verabschiedet. Der Vorstand ist grundsätzlich mit dem Entwurf des Posi- tionsbezugs einverstanden.
2. Allgemeine Bemerkungen zur Vorlage Der Entwurf des Positionsbezugs der KdK sieht eine breite Überprü- fung der Aufgabenteilung und Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kantonen vor und spricht sich für eine weitere Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung aus. Der Regierungsrat hat mehrmals festgestellt, dass er eine weitere Ent- flechtung der Verbundaufgaben zum jetzigen Zeitpunkt nicht für erfor- derlich hält (RRB Nrn. 655/2014, 699/2014 und 1180/2015). Aufgrund der 2015 überwiesenen Motion auf Bundesebene ist inzwischen jedoch eine breite Analyse der Überprüfung der Aufgabenteilung Bund–Kantone un- umgänglich geworden. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Vorgehen der KdK mit folgenden Schwerpunkten zuzustimmen: Eine umfassende Beurteilung der Aufgabenteilung und konkrete Änderungsvorschläge zuhanden des Parlaments sollen erst nach dem 3. Wirksamkeitsbericht 2018 bzw. nach Einführung des Unternehmenssteuerreformgesetzes III 2019 in Angriff genommen werden. Die Handlungsfreiheit der Kantone ist zu verbessern. Aufgabenentflechtungen zwischen Bund und Kanto- nen müssen haushaltsneutral erfolgen.
3. Beurteilung der einzelnen Aufgabenbereiche Bund–Kantone Allgemein fehlt im Entwurf des Positionsbezugs der rote Faden. Für die Stellungnahme zuhanden des Bundes ist eine klare Struktur analog zum Analyseraster gemäss Anhang I anzustreben (Ausgangslage, Zuständig- keit und Finanzierung, Problemfelder, erste Lösungsansätze). Zur Ausgangslage (Ziff. 1) im Entwurf des Positionsbezugs der KdK hat der Kanton Zürich keine Bemerkungen. Der Abschnitt Grundhaltung (Ziff. 2) ist ausserordentlich breit gefasst und lässt kaum eine auf Krite- rien gestützte Einschränkung der Aufgabenbereiche mit Handlungsbe- darf zu. Zu den folgenden drei Fragen der KdK in ihrem Brief vom 11. Febru- ar 2016 an die Kantonsregierungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
3.1. Können Sie der Grundhaltung zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in den Ziff. 2 des Positions- bezugs zustimmen (Rz. 3–11)? Haben Sie dazu konkrete Änderungs- oder Ergänzungsanträge? Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK Ziff. 2 Grundhaltung Rz. 3 Ein funktionierender Bundesstaat setzt voraus, dass Zuständigkeiten zwi- Zustimmung schen den verschiedenen Staatsebenen möglichst klar abgegrenzt und Aufgaben sowie deren Finanzierung eindeutig zugewiesen werden. In die- sem Sinne geht die mit der NFA-Reform begonnene Aufgaben- und Finan- zierungsentflechtung aus Sicht der Kantonsregierungen in die richtige Rich- tung, muss jedoch konsequent weitergeführt werden. Klare Verantwortlich- keiten führen nicht nur zu mehr Effizienz und Transparenz bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben, sie stärken auch die Stellung der Kantone im schwei- zerischen Bundesstaat und somit den föderalistischen Staatsgedanken. Subsidiarität, Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Zustimmung Rz. 4 und 5 Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Der Bund übernimmt nur Aufgaben, –3– welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Rege- lung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Die Kantonsregierun- gen verstehen diesen Grundsatz nicht nur als staatspolitische Maxime und grundlegenden Pfeiler des schweizerischen Föderalismus. Mit der Veran- kerung in der Bundesverfassung hat der Grundsatz der Subsidiarität auch den Charakter eines Rechtsprinzips angenommen. Die Bundesbehörden stehen in der Pflicht, das Subsidiaritätsprinzip bei der Vorbereitung von Ver- fassungsänderungen und anderen Erlassen zu beachten und den Bedarf einer (neuen) Bundesregelung ausreichend zu begründen. Die Kantonsregierungen fordern den Bundesrat auf, in seinen Botschaften zu Vorlagen, welche die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen be- treffen, systematisch Ausführungen zur Einhaltung des Subsidiaritätsprin- zips vorzusehen, wie er dies in seinem Bericht über die Einhaltung der Grundsätze der NFA vom 12. September 2014 (in Erfüllung des Postulats Stadler) angekündigt hat. Die entsprechenden Beurteilungskriterien sind von Bund und Kantonen in geeigneter Form gemeinsam festzulegen.
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK Fiskalische Äquivalenz, Rz. 6 und 7 Weiter ist bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben der Grund- Zustimmung satz der fiskalischen Äquivalenz zu beachten, wonach Nutzniesser, Kosten- träger und Entscheidträger einer staatlichen Leistung möglichst kongruent sein sollen (Art. 43a Abs. 2–3 BV). Auch dieser Grundsatz ist mit seiner ver- fassungsrechtlichen Verankerung zu einem Rechtsprinzip geworden. Ana- log zum Subsidiaritätsprinzip fordern die Kantonsregierungen den Bundes- rat auf, in seinen Botschaften zu Vorlagen, welche die Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen betreffen, systematisch Ausführungen zur Ein- haltung des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz vorzusehen. Der Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz ist in der Praxis nicht immer ein- fach anzuwenden. Oft fällt der Nutzen einer öffentlichen Leistung auf meh- reren Staatsebenen an und lässt sich somit institutionell nicht klar abgren- zen. Ausserdem steht das Gebot, wonach Kosten- und Entscheidträger –4– kongruent sein sollen, in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 46 Abs. 1 BV, wonach die Kantone das Bundesrecht umsetzen (vgl. Rz. 8). Kommen Bund und Kantonen ausserdem im konkreten Fall überein, dass an der gemeinsamen Finanzierungsverantwortung festgehalten werden soll, so ist das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auf die Zu- teilung der Finanzierungsanteile anzuwenden, sprich je grösser die Steue- rungsmöglichkeiten bzw. der Nutzen der jeweiligen staatlichen Ebene, desto grösser soll auch die Finanzierungsverantwortung ausfallen. Vollzug von Bundesrecht durch Kantone, Die Kantone stellen nicht nur in ihren Zuständigkeitsbereichen, sondern Antrag: Rz. 8 auch in vielen Aufgabenbereichen des Bundes den Vollzug sicher. Die Kan- Der letzte Satz ist ersatzlos wegzulassen. tone erhalten für den Vollzug von Bundesrecht grundsätzlich keine Abgel- tung. Eine Abgeltung erfolgt nur, wenn eine solche in der Verfassung oder Begründung: im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Deshalb beanspruchen die stei- Es besteht ein erhebliches Risiko von zu- genden Vollzugsvorgaben des Bundes zunehmend finanzielle Ressourcen sätzlichen finanziellen Verflechtungen und der Kantone, mit der Folge, dass diese ihre eigenen Zuständigkeitsberei- einer verstärkten Einflussnahme des Bun-
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK che vernachlässigen müssen. Die Problematik der steigenden Vollzugskos- des in Vollzugsfragen mit dem Hinweis auf ten ist deshalb im Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene systematisch sein (neues) finanzielles Engagement. Statt zu thematisieren. Die Auswirkungen einer Vorlage auf die Kantone müssen einer stärkeren Abgeltung sollen vielmehr im Sinne der Transparenz in den Botschaften des Bundesrates nach Rück- die Vollzugskosten aufgrund von Bundes- sprache mit den Kantonen ausgeführt und quantifiziert werden. Die Kantons- recht minimiert werden. regierungen fordern ausserdem, dass übermässige Vollzugskosten ver- mehrt abgegolten werden. Lastenverteilung Bund–Kantone, Rz. 9 Insgesamt hat sich die Verteilung der Lasten zwischen Bund und Kantonen Antrag: in den letzten Jahren disproportional entwickelt. Zwar wurde die Haus- Rz. 9–11 sind ersatzlos wegzulassen. haltsneutralität im Bereich der NFA-Aufgaben nachträglich korrigiert. Darü- ber hinaus wurde jedoch die Kostenentwicklung für die einzelnen Staats- Begründung: ebenen nie näher untersucht. Die Kantone müssen heute für die Finanzie- Die drei Punkte sind zum jetzigen Zeitpunkt rung von äusserst kostendynamischen Bereichen aufkommen. Seit 2008 unnötig. Die Lastenverteilung zwischen hatten die Kantone im Sozial- und Gesundheitsbereich zusätzliche Lasten Bund und Kantonen betrifft die Ausgaben- –5– in der Grössenordnung von 3 Mrd. Franken zu stemmen und dies dürfte dynamik der bereits zugewiesenen Aufgaben und deren finanziellen Tragbarkeit. Die Kos- nur der Anfang sein. Es stellt sich deshalb die grundsätzliche Frage, ob die Kantone diese anhaltende Aufwandsteigerung in staatlichen Kernaufgaben tendynamik in diesen einzelnen Bereichen in Zukunft noch auffangen können, ohne neue Finanzierungsquellen zu er- (Pflegefinanzierung, Spitalfinanzierung öffnen (z. B. Beteiligung der Kantone an der Mehrwertsteuer). usw.) sind daher im Rahmen des Projekts Bund–Kantone ab Mitte 2016 zu analysie- Keine weiteren subsidiären Bundes- Die Kantonsregierungen lehnen die Einführung von weiteren subsidiären ren. Die Ablehnung subsidiärer Bundeskom- kompetenzen, Rz. 10 Bundeskompetenzen – wie sie derzeit in verschiedenen Politikbereichen petenzen nimmt die Regelung neuer Aufga- auf Bundesebene diskutiert werden – dezidiert ab. Diese neuartige Rege- bengebiete vorweg. Die geforderte Effizienz- lungstechnik läuft – mit Ausnahme der Allgemeinverbindlicherklärung und steigerung bei Programmvereinbarungen Beteiligungspflicht an interkantonalen Verträgen gemäss Art. 48a BV – den betrifft ein NFA-Instrument der vertikalen Zielen der NFA-Reform zuwider und führt zu neuen Aufgabenverflechtun- Zusammenarbeit zwischen dem Bund und gen. Da die Entstehung der betreffenden Bundeskompetenz vom Eintritt den Kantonen. Sie werden im Rahmen des eines ungewissen, künftigen Ereignisses abhängt, ist diese Regelungs-
3. Wirksamkeitsberichts näher analysiert. technik auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kritisch zu be- urteilen.
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK Effizienzsteigerungen bei Programm- Schliesslich sprechen sich die Kantonsregierungen für weitere Effizienz- vereinbarungen, Rz. 11 steigerungen im Zusammenspiel Bund–Kantone aus. Mit der NFA-Reform wurden neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen Bund und Kantonen eingeführt: Der Bund soll sich auf die strategischen Ziele beschränken, während den Kantonen möglichst grosse operative Gestal- tungsfreiheit eingeräumt wird. Dieser Paradigmawechsel von einem «Den- ken in Objektfinanzierung» hin zu einem «Denken in Programmen mit Zie- len und Indikatoren» soll mit dem Instrument der Programmvereinbarung umgesetzt werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen nun aber, dass dieses Ziel nicht überall erreicht wurde. Die Kantone stellen bei ver- schiedenen Programmvereinbarungen eine zunehmende Bürokratisierung fest, die der ursprünglichen Idee einer ziel- und wirkungsorientierten Zu- sammenarbeit diametral entgegenläuft. Der Bund sollte sich darauf kon- –6– zentrieren, auf der Zielebene Einfluss zu nehmen, und die Regelungsdichte deutlich reduzieren.
3.2. Teilen Sie den in Ziff. 3 und 4 des Positionsbezugs skizzierten Handlungsbedarf hinsichtlich der Aufgaben- teilung und/oder Finanzierungsverantwortung bzw. weiterer möglicher Effizienzsteigerungen im Zusammenspiel Bund–Kantone? Haben Sie dazu konkrete Änderungs- oder Ergänzungsanträge? Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK Ziff. 3 Handlungsbedarf hinsichtlich der Aufgabenteilung und/oder der Finanzierungsverantwortung Ziff. 3.1, Ergänzungsleistungen, Rz. 13–15 Es stehen erste Überlegungen im Raum bezüglich einer möglichen Anpas- Zustimmung sung des EL-Schlüssels (5⁄8 Bund – 3⁄8 Kantone) für die Existenzsicherung Gemäss Art. 112a BV richten Bund und zulasten des Bundes. Denkbar wäre auch, den Teil der Existenzsicherung Kantone Ergänzungsleistungen (EL) aus an vollständig in die Verantwortung des Bundes zu überführen, während die Personen, deren Existenzbedarf durch die Pflege- und Heimkosten weiterhin von den Kantonen getragen würden. Leistungen der AHV und IV nicht gedeckt ist. Die Verantwortung für die Finanzierung der Aufgabenerfüllung wird von Bund und –7– Kantonen gemeinsam getragen. Ziff. 3.2, Pflegefinanzierung, Rz 16–18 Zwischen Bund und Kantonen sind die Kompetenzen klar geregelt. Einzel- Ergänzungsantrag: ne Bundesstellen (BAG, Preisüberwacher) kritisieren zuweilen die sehr «Das Bundesrecht ist dahingehend anzu- Bei der Pflegefinanzierung geht es um die heterogenen Umsetzungsregelungen in den Kantonen. Aus Sicht der Kan- passen, dass die Beiträge der Obligatori- Finanzierung von Leistungen von Pflegehei- tonsregierungen besteht deshalb in Bezug auf die Aufgabenteilung kein schen Krankenpflegeversicherung (OKP) men, Spitexdiensten und freiberuflich täti- Handlungsbedarf. Durch die hohe Ausgabendynamik aufgrund der demo- jährlich der Kostenentwicklung für Pflege- gen Pflegefachpersonen. Der Bund hat ge- grafischen Entwicklung gerät jedoch die Lastenteilung zunehmend aus leistungen angepasst werden.» mäss Art. 117 BV die Regelungskompetenz dem Gleichgewicht. Der Bund setzt die maximale Kostenbeteiligung nach für das Krankversicherungsgesetz (KVG). Art. 25a KVG für die Versicherer und die Patienten fest. Begründung: Für die Sicherstellung der Gesundheitsver- Wir stimmen der Aussage zu, dass die Kom- sorgung sind die Kantone zuständig. petenzen in diesem Bereich klar geregelt sind. Problematisch ist jedoch wie von der KdK erwähnt die Lastenverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Die Kosten zulasten der Kantone sind in diesem Be-
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK reich in den letzten Jahren dramatisch ge- stiegen. Im Kanton Zürich betrug die Zu- nahme der Restfinanzierung bei den Pflege- kosten zulasten der öffentlichen Hand zwi- schen 2011 und 2014 45%. Diese deutliche Zunahme ist auf die wachsende Leistungs- menge sowie auf die seit 2011 unveränderte Höhe der Beteiligung der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Privaten zurückzuführen. Ziff. 3.3, Spitalfinanzierung, Rz. 19–22 Die Neuordnung der Spitalfinanzierung brachte für die Kantone eine enorm Zustimmung hohe, kaum beeinflussbare finanzielle Mehrbelastung. Damit wird das Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verletzt. Die den Kantonen vom KVG Zuständigkeiten für eine ausreichende, zugestandenen Steuerungsinstrumente greifen nicht. Aus Sicht der Kan- –8– allen zugängliche medizinische Grundver- tonsregierungen sollte jedoch in den nächsten Jahren keine neue Reform sorgung von hoher Qualität. Der Bund hat mit zentralen Umstellungen angestossen werden. Die grossen Reformpro- gemäss Art. 117 BV die Regelungskompe- jekte der Spitalfinanzierung befinden sich immer noch in der Umsetzungs- tenz für das Krankversicherungsgesetz phase. Die längerfristige Planungssicherheit für alle Beteiligten ist zudem (KVG). An die Spitalversorgung leistet der Voraussetzung für Investitionen und Optimierungen innerhalb der beste- Bund keine finanziellen Beiträge. henden Systeme. Zukünftigen grösseren Systemeingriffen soll eine breite Analyse und Diskussion über erwünschte und unerwünschte Anreize im Gesamtsystem zugrunde liegen. Ziff. 3.4, Regionalverkehr, Rz. 23–28 Die Kantone sind in den Bestellungen des RPV beim Festlegen des Men- Zustimmung gengerüsts zwar sehr autonom, darüber hinaus ist jedoch vieles vom Bund Der Regionale Personenverkehr (RPV) um- normiert und detailliert geregelt. Der Bund ist dabei nicht automatisch zur fasst die Regionalverkehrsangebote des öf- Mitfinanzierung eines Angebots verpflichtet. Er stellt den Kantonen eine fentlichen Verkehrs (Bahn und Bus), die sogenannte Kantonsquote zur Verfügung, die sich grundsätzlich an den nicht dem Fernverkehr oder dem Ortsver- Quoten der Vorjahre ausrichtet. Die gemeinsame Bestellung und Verwal- kehr zugeordnet werden. Der RPV wird tung von 1300 RPV-Linien ist administrativ aufwendig und führt teilweise
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK jährlich mit rund 1,8 Mrd. Franken von der zu Doppelspurigkeiten. Erste Diskussionen in der Konferenz der kantona- öffentlichen Hand subventioniert. Bund und len Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV) zeigen, dass die Kantone für Kantone bestellen das Angebot des RPV ge- die Bestellungen nicht zwingend auf den Bund angewiesen sind. Eine Ver- meinsam. einfachung des Bestellprozesses könnte zu Effizienzgewinnen führen, den Spielraum der Kantone erhöhen und Fehlanreize eliminieren. Auf Bundes- ebene werden derzeit Vorschläge zur Neugestaltung der Steuerung und Finanzierung im RPV diskutiert. Die KöV hat sich in diesem Zusammen- hang im Grundsatz für eine Kantonalisierung mit einer verstärkten opera- tiven Koordination, für die Prüfung von globalen Abgeltungsmodellen, für die Ablösung der BIF-Einlage und für die bessere Abstimmung des RPV mit dem Fernverkehr ausgesprochen. Ziff. 3.5, Finanzierung und Ausbau der Rz. 33: Im Rahmen der Vorarbeiten zur FABI-Vorlage wurde eine Variante Antrag Bahninfrastruktur (FABI), Rz. 29–33 vertieft untersucht, bei welcher die Kantone für die Publikumsanlagen auf Rz. 33 ist ersatzlos wegzulassen –9– Bahnhöfen verantwortlich gewesen wären. Dies hätte den Kantonen in Mit FABI wurde ein Fonds für die Finanzie- etwa jährliche Kosten von 500 Mio. Franken verursacht. Dennoch hatte Begründung: rung und den Ausbau der Bahninfrastruktur sich die KöV für die Übernahme der Publikumsanlagen durch die Kantone Die Finanzierung der Publikumsanlagen (BIF) geschaffen. Der Bund ist abschlies- ausgesprochen. Die Publikumsanlagen sind für die lokale Bevölkerung durch die Kantone wurde in der KöV sehr send für die Eisenbahngesetzgebung zu- wichtig und es würde ein direkter Bezug der Kantone zu ihren Bahnhöfen umstritten diskutiert. Schliesslich hat eine ständig. Der Bund ist allein zuständig für und Haltestellen bestehen. Diese Lösung würde auch dem Prinzip der fis- knappe Mehrheit der Kantone diese Lösung den Abschluss von Leistungsvereinbarun- kalischen Äquivalenz besser entsprechen. Der Bundesrat hatte dem Parla- unterstützt. Der Kanton Zürich hat sie be- gen mit den Transportunternehmen und für ment mit der FABI-Vorlage denn auch diese Variante beantragt. Die eidge- kämpft und mit ihm andere Kantone, die die Festlegung der Ausbauten. Die Kantone nössischen Räte haben sich hingegen für den nun geltenden Pauschalbei- zusammen die Bevölkerungsmehrheit ver- können bei der Entscheidung über die Aus- trag der Kantone entschieden, welcher nun auch erste Anpassungen an treten. Die Gründe für die Ablehnung waren: bauten nur mitwirken. Der BIF wird geäuf- die Teuerung aufgrund des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 erfah- – die Komplexität des Lösungsansatzes net durch den Bund, die Kantone, die Bahn- ren könnte. – nicht abschätzbare finanzielle unternehmen sowie durch Tarife für die Auswirkungen auf die Kantone Reisenden. – die Nichteinhaltung der fiskalischen Äquivalenz bei grossen Bahnhofknoten
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK Ziff. 3.6, Finanzierung Strasseninfrastruktur, Rz. 36: Generell sind die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zu- Ergänzungsantrag zu Rz. 36 Rz. 34–36 sammenhang mit Strasseninfrastrukturen eigenständig und die Zusam- «Es muss ein Kompensationsmechanismus menarbeit funktioniert gut. Sorgen bereiten die zurückgehenden Einnah- gefunden werden, der nicht zulasten der Die Strasseninfrastruktur liegt im Zustän- men aus der Mineralölsteuer. Es droht eine Unterfinanzierung der SFSVneu. Kantone geht.» digkeitsbereich von Bund, Kantonen und Wenn diese Problematik nicht mittels eines automatischen Ausgleichsme- Gemeinden. Der Bund baut, betreibt und chanismus zwischen SFSVneu und NAF gelöst werden kann, drohen den Begründung: unterhält die Nationalstrassen und ist für Kantonen spürbare Mindereinnahmen. Deshalb muss die Entwicklung be- Der Kanton Zürich hat sich zur Finanzierung deren Finanzierung zuständig. Die Kantone obachtet werden. Sollte die Milchkuh-Initiative angenommen werden, so der Strasseninfrastruktur bereits früher in und Gemeinden haben die Verantwortung müsste die Aufgabenteilung bzw. die Verteilung der Einnahmen aus den vergleichbarer Weise geäussert (RRB Nrn. für das übrige Netz. Die Finanzierung er- Strassenabgaben grundsätzlich neu gestaltet werden. 677/2014 und 1183/2015). So könnten bei- folgt primär über Abgaben der Strassen- spielsweise Erträge aus der Verbrauchs- nutzenden. steuer bei einer allfälligen Unterfinanzie- rung der SFSVneu zugewiesen werden. Ziff. 3.7 Geoinformation und amtliche Ver- Das GeoIG hat erhebliche Kostenfolgen für die Kantone, ohne dass ihnen Zustimmung messung, Rz. 37–42 äquivalente Steuerungsmöglichkeiten zugestanden würden. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in der Geoinformation Gemäss Art. 75a BV ist die Landesvermes- war über längere Zeit sehr schwierig. Im Jahr 2015 wurde auf Initiative sung Sache des Bundes. Er erlässt Vor- der Kantone ein Neuanfang lanciert, die ihrerseits die Arbeiten im Bereich schriften über die amtliche der Geoinformation per Januar 2016 neu organisierten. Die BPUK lässt Vermessung und kann die Harmonisierung derzeit zudem die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kan- amtlicher Informationen regeln, welche tonen überprüfen, die bislang nicht wie vereinbart gelebt wurde. Die Über- Grund und Boden betreffen. Gestützt auf legungen gehen dabei in Richtung einer höheren Mitfinanzierung des Bun- diese Bestimmungen hat der Bund das des, die seiner Steuerungsmacht gerecht würde. Überall dort, wo der Bund Bundesgesetz über die Geoinformation er- selbst ein direktes Interesse an Daten hat und deren Lieferung vorschreibt, lassen (GeolG). Dieses regelt insbesondere sollte er die Kantone bei der Erfassung, Harmonisierung und Bereitstellung den Umgang mit den Geobasisdaten, wel- der Daten unterstützen. che die Kantone dem Bund zur Verfügung stellen müssen. Der Vollzug liegt im Wesent- lichen bei den Kantonen.
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK Ziff. 3.8, Heimatschutz und Denkmalpflege, Rz. 44: Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Kulturbotschaft und auf Antrag zu Rz. 44 Rz. 43–45 Basis des Kulturdialogs zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden. 2010 Letzter Satz ist wie folgt zu ändern: wurde in der damaligen Kulturbotschaft von den Kantonen für den Bereich «Es besteht unverändert nachweislich eine Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone Heimatschutz und Denkmalpflege eine Unterfinanzierung festgestellt. Für deutliche Unterfinanzierung (vgl. Kulturbot- für den Heimatschutz zuständig. Der Bund die Kulturbotschaft 2016–2020 wurde die vorgesehene Finanzierung als schaft 2016–2020, S. 62, letzter Absatz)» kann Bestrebungen des Heimatschutzes adäquat beurteilt. unterstützen und Objekte von gesamt- Antrag zu Rz. 45 schweizerischer Bedeutung vertraglich oder Rz. 45: Leitkriterium für das Bundeshandeln müsste das gesamtschweize- Ganzer Absatz ersetzen durch: «Handlungs- durch Enteignung erwerben oder sichern. rische Interesse sein und Objekte von nationaler Bedeutung betreffen. Es bedarf besteht in der Vergrösserung der Der Bund kann zudem den Heimatschutz stellt sich die Frage, ob das Bundeshandeln adäquat ist, d.h. ob die Objek- Mittel für subsidiäre Unterstützung zur För- und die Denkmalpflege unterstützen, indem te von nationaler Bedeutung richtig definiert und damit die Aufgabentei- derung der Erhaltung der regionalen Vielfalt, er den Kantonen auf der Grundlage von lung zwischen Bund und Kantonen korrekt ist. Hier ist eine Klärung in Be- unabhängig von der Einstufung der Einzel- Programmvereinbarungen globale Finanz- zug auf die Umsetzung nötig, nicht aber in Bezug auf die verfassungsmäs- objekte.» hilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die sige Kompetenzverteilung. – 11 – Pflege, die Erforschung und die Dokumen- Begründung: tation von schützenswerten Landschaften, Leitkriterium soll die Erhaltung der Vielfalt Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie der regionalen Ausprägungen und Beson- Natur- und Kulturdenkmälern gewährt. derheiten sein und nicht ausschliesslich die nationale Bedeutung der einzelnen Objekte. Ziff. 3.9 Berufsbildung, Rz. 46 und 47 In Bezug auf die fiskalische Äquivalenz besteht aus Sicht der Kantonsre- Zustimmung gierungen Handlungsbedarf bei der Finanzierungsverantwortung: Der Be- Die Regelung der Berufsbildung liegt im Zu- teiligungsgrad des Bundes ist mit 25% angesichts der hohen Regelungs- ständigkeitsbereich des Bundes. Der Voll- dichte und im Vergleich mit anderen Bereichen der Bildung (Fachhoch- zug obliegt den Kantonen. Gemäss Berufs- schulen: geringere Regelungsdichte, finanzielle Beteiligung Bund 30%) zu bildungsgesetz beteiligt sich der Bund mit tief. Dies insbesondere wenn neu – wie bundesseitig beabsichtigt – die 25% an den Kosten der Berufsbildung. höhere Berufsbildung hinzukommt. Die Konferenz der Erziehungsdirekto- ren (EDK) hat dies verschiedentlich moniert und wird auch im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Bot- schaft 2017–2020) die Forderung nach einer Erhöhung des Finanzierungs- anteils des Bundes aufrechterhalten.
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK Ziff. 3.10, Ausbildungsbeiträge, Rz. 49: Der Beitrag des Bundes an die Stipendien im Tertiärbereich ist klein: Antrag: Rz. 48 und 49 2014 vergaben die Kantone 321 Mio. Franken für Ausbildungsbeiträge Rz. 49 ist ersatzlos wegzulassen (305 Mio. Franken für Stipendien und 16 Mio. Franken für Darlehen). Der Der Bund kann den Kantonen Beiträge an Bund subventioniert diese Ausgaben mit 25 Mio. Franken pro Jahr. Im Rah- Begründung: ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge men der Überprüfung der Aufgabenteilung muss die Frage gestellt werden, 2015 hat der Bund der Bildungsdirektion an Studierende der Tertiärstufe gewähren. ob sich dafür der (Verwaltungs-)Aufwand lohnt. Dies auch vor dem Hinter- 4,5 Mio. Franken ausgerichtet. Auf diesen Er kann die interkantonale Harmonisierung grund, dass die Kantone ihre Stipendiensysteme mit der Umsetzung des Betrag kann nicht verzichtet werden. der Ausbildungsbeiträge fördern und Grund- Stipendienkonkordats zunehmend harmonisieren und sich damit der mit sätze für die Ausrichtung von Ausbildungs- dem Ausbildungsbeitragsgesetz bezweckte Anreiz verringert. beiträgen festlegen. Die Frage, weshalb der Bund Ausbildungsbeiträge mitfinanziert und unter der Zuhilfenahme welcher übergeord- neter Kriterien ist seit Einführung des NFA 2008 unbeantwortet. Mit der Revision des Ausbildungsbeitragsgesetzes (in Kraft seit 1. Januar 2016) hat der Bund durch Über- nahme der Kriterien des Stipendienkonkor- dats eine gewisse Klärung herbeigeführt. Der Bund legt im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und In- novation 2017–2020 (BFI-Botschaft) auf der Grundlage des Ausbildungsbeitragsgesetzes die Höhe des Beitrags fest. Ziff. 3.11 Sportförderung, Rz. 50–54 Die EDK fordert eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes an Zustimmung den Kosten des schulischen Sportunterrichts. Nach den Regeln der fiska- Der Bund kann gemäss Art. 68 Abs. 3 BV lischen Äquivalenz müsse der Bund für etwas, das er anordnet, auch eine Vorschriften über den Jugendsport erlassen Mitfinanzierung leisten. und den Sportunterricht an Schulen obliga-
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK torisch erklären. Er hat somit im kantonalen Der Bundesrat kommt in seinem Bericht über die Einhaltung der Grund- Zuständigkeitsbereich der obligatorischen sätze der NFA 2014 ebenfalls zum Schluss, dass beim SpoFöG und kon- Schule eine fragmentarische Rechtset- kret beim Sportobligatorium in der Schule die Einhaltung des Subsidiari- zungskompetenz, die im Bundesgesetz tätsprinzips als fragwürdig bezeichnet werden muss. Dagegen könne der über die Förderung von Turnen und Sport entschädigungslose Vollzug des Bundesrechts (Art. 46 Abs. 1 BV) nicht als (SpoFöG) konkretisiert wird. Das SpoFöG Verletzung des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz qualifiziert werden. sieht vor, dass der Bund die Anzahl Lektio- Aus Sicht der Kantonsregierungen besteht in dieser Frage unverändert nen und qualitative Grundsätze für den Handlungsbedarf: Die quantitativen und qualitativen Vorgaben des Bundes Sportunterricht an den Schulen festlegt. zum Sportobligatorium in der Schule im SpoFöG sind aufzuheben, da sie dem Subsidiaritätsprinzip klar widersprechen und wohl auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verletzen. Ziff. 3.12 Musikalische Bildung, Rz. 55–57 Die Finanzierung der Umsetzung des Verfassungsartikels ist nicht geregelt. Zustimmung Die Kantonsregierungen fordern eine angemessene Beteiligung des Bun- – 13 – Gemäss Art. 67a BV legt der Bund unter des an den Kosten der ausserschulischen musikalischen Bildung. Mitwirkung der Kantone Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter zudem die Kompetenz eingeräumt, zum Zu- gang von Kindern und Jugendlichen zum musikalischen Unterricht Grundsätze fest- zulegen. Diese Kompetenz stellt einen Durchgriff des Bundes auf einen freiwilli- gen, bislang subsidiär und nachfrageorien- tiert organisierten Bereich dar.
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK Ziff. 3.13 Ausländerintegration im Bereich In Bezug auf die Aufgabenteilung besteht kein Handlungsbedarf. Das heu- Antrag: der spezifischen Integrationsförderung, tige System mit den Programmvereinbarungen und der Co-Finanzierung Ziff. 1 wie folgt ergänzen: Rz. 58–61 im Ausländerbereich (AuG) ist sinnvoll, weil es erlaubt, vor Ort bedarfsge- «… in der Praxis – insbesondere für unbe- rechte Integrationsangebote zu konzipieren und auch entsprechend zu fi- gleitete Jugendliche – …» Gemäss Art. 121 Abs. 1 BV ist die Gesetz- nanzieren. gebung über die Ein- und Ausreise, den Bemerkung: Aufenthalt und die Niederlassung von Aus- Handlungsbedarf ist hingegen im Asylbereich in zweierlei Hinsicht auszu- Gemäss aktuellen Aussagen des Direktors länderinnen und Ausländern sowie über die machen: der Eidgenössischen Finanzverwaltung, Gewährung von Asyl Sache des Bundes. Es 1. Die einmalige Integrationspauschale in der Höhe von Fr. 6000 pro Kopf Serge Gaillard, ist im Asylbereich in den handelt sich dabei um eine umfassende hat sich in der Praxis als völlig unzureichend erwiesen, kosten die Inte- kommenden Jahren mit stark steigenden Gesetzgebungskompetenz. Der Bund ge- grationsmassnahmen im Asylbereich doch ein Mehrfaches davon. Die Kosten aufgrund der andauernden Flücht- währt für die Integration finanzielle Beiträge Kantonsregierungen haben deshalb in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni lingskrise zu rechnen. und ergänzt so die entsprechenden Auf- 2015 zur AuG-Revision eine substanzielle Erhöhung der Integrations- wendungen der Kantonen in diesem Be- pauschale verlangt. – 14 – reich (Art. 55 Abs. 1 AuG). Bund und Kan- 2. Der Bund kommt heute nur für eine begrenzte Zeit für die Existenz- tone fördern spezifische Integrationsmass- sicherung von Personen aus dem Asylbereich auf. Obwohl das Asylwe- nahmen gemeinsam im Rahmen der kanto- sen Sache des Bundes ist, werden die langfristigen sozialen Folge- nalen Integrationsprogramme. kosten der Asylpolitik praktisch ausschliesslich durch die Kantone und Gemeinden getragen. Hier wird das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz klar verletzt. Ziff. 3.14 Straf- und Massnahmenvollzug, Rz. 64: Die KdK schlägt als Lösungsansatz vor, dass der Bund die vollstän- Anträge zu Rz. 64 und 65: Rz. 62–65 dige Finanzierung des Justizvollzugs übernehmen könnte. Die derzeitige «64. Eine Aufgabenentflechtung im Bereich Entwicklung von härteren und längeren Strafen aufgrund der Bundesge- des Straf- und Massnahmenvollzugs wird Beim Straf- und Massnahmenvollzug han- setzgebung führt zu finanziellen Mehrbelastungen bei den Kantonen. auf absehbare Zeit abgelehnt. Der Vollzugs- delt es sich um eine im Verbund finanzierte föderalismus hat in diesem Bereich zahlrei- Aufgabe im Kontext der Umsetzung von che gute Detaillösungen hervorgebracht. Bundesrecht. Der Bund ist zuständig für die Nicht zuletzt deshalb gilt der schweizeri- Gesetzgebung im Strafrecht, die Kantone sche Strafvollzug im internationalen Ver- für den Vollzug der gefällten Urteile. Aller- gleich als innovativ und beispielhaft. Die
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK dings erlaubt die Verfassung dem Bund den drei Strafvollzugskonkordate arbeiten seit Erlass von Vorschriften zum Vollzug. Aus Jahren eng zusammen, was bereits zu einer diesem Grund finanziert der Bund sowohl gewissen Harmonisierung geführt hat.» bauliche Massnahmen wie auch Qualitäts- «65. Soweit der Bund im Bereich des Straf- verbesserungen mit. Die Kantone tragen und Massnahmenvollzugs bestimmte Anfor- jedoch die Hauptverantwortung für die derungen stellt, hat er sich an deren Finan- Finanzierung des Vollzugs. zierung angemessen zu beteiligen. Dies be- trifft etwa die Standards, die im Bericht des Bundesrates zu Postulat 11.4072 vom 15. Dezember 2011 (Viola Amherd – Über- prüfung des Straf- und Massnahmenvollzug in der Schweiz) vom 18. März 2014 ver- langt werden. Im Besonderen ist auch auf – 15 – das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal (SAZ) hinzu- weisen, dessen Budget von bisher 5,8 Mio. Franken/Jahr per 2016 auf 8,5 Mio. Franken/ Jahr aufgestockt werden musste. Die Betei- ligung des Bundes liegt mit rund 1,37 Mio. Franken/Jahr vergleichsweise tief.» Ziff. 3.15 Energiepolitik und Gebäude- Der Steuerungsanspruch des Bundes über die Gewährung von Finanz- Zustimmung bereich, Rz. 66–70 hilfen an die Kantone wird mit dem neuen EnG verstärkt. Damit greift der Bund mittels Finanzhilfen tief in die Steuerung der Gebäudepolitik Bund und Kantone wollen mit dem Gebäu- hinein. deprogramm den Energieverbrauch im Die KdK fordert deshalb die Aufhebung der Förderung im Gebäudebereich Schweizer Gebäudepark erheblich reduzie- und begrüsst in diesem Sinne auch die Einführung eines Lenkungssys- ren und den CO2-Ausstoss senken. Für tems im Klima- und Energiebereich (KELS). Damit würde die mit Blick auf Massnahmen, die den Verbrauch von Ener- die Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen problematische gie in Gebäuden betreffen, sind vor allem Steuerung des Bundes im Rahmen der Gebäudeenergiepolitik beendet.
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK die Kantone zuständig. Dem Bund kommt Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Revision des CO2-Gesetzes in diesem Bereich lediglich die Kompetenz wird offenbar die Einführung einer subsidiären Bundeskompetenz im Ge- zu, Grundsätze zu formulieren. Diese hat er bäudebereich diskutiert. Diese hätte zum Ziel, dem Bund das Ergreifen von im Energiegesetz (EnG) ausgeschöpft. Die Massnahmen zu erlauben, wenn die Massnahmen der Kantone nicht aus- Massnahmen im Gebäudebereich werden reichen, um die Zielsetzungen des Gesetzes zu erreichen. Eine solche sub- von Bund und Kantonen gemeinsam finan- sidiäre Bundeskompetenz lehnen die Kantonsregierungen aus grundsätz- ziert. lichen Überlegungen ab. Ziff. 4 Handlungsbedarf hinsichtlich weiterer Effizienzsteigerungen im Zusammenspiel Bund–Kantone Ziff. 4.1 Agglomerationsprogramm, Rz. 71: Das Agglomerationsprogramm ist ein Planungsinstrument und soll Ergänzungsantrag zu Rz. 71 Rz. 71–73 gemeinde-, zum Teil auch kantons- und landesübergreifend die Verkehrs- «Der Agglomerationsbegriff darf nicht wei- systeme der Agglomerationen verbessern und die Verkehrs- und Sied- ter aufgeweicht werden. Die beschränkten lungsentwicklung koordinieren. Die Agglomerationsprogramme werden Mittel sind konsequent dort einzusetzen, wo aus dem Infrastrukturfonds mitfinanziert. Die Agglomerationsprogramme die Verkehrsprobleme am grössten sind.» werden heute vom Bund mit maximal 50% mitfinanziert. Faktisch liegen – 16 – die Bundesbeiträge im Bereich von 30–40%. Die Kantone und Gemeinden Begründung: leisten als Träger der Agglomerationsprogramme über 60% der Finanzie- Im Kurzbeschrieb des Arbeitsblattes «Agglo- rung. merationsprogramme» wird zur Frage der Einreichung von Agglomerationsprogram- men eine vorteilhaftere Verteilung für ländli- che Kantone gefordert. Dem kann sich der Kanton Zürich nicht anschliessen. Entspre- chend ist der Begriff «Agglomerationspro- gramme» direkt in der Rz. 71 zu präzisie- ren.
Rz. 72: Die Finanzierung der Agglomerationsprogramme soll neu unbe- Ergänzungsantrag zu Rz. 72, da die Ausfüh- fristet mit dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfons (NAF) rungen zur Finanzierung der Agglomerati- sichergestellt werden. Vorgesehen ist, dass 9–12% der Ausgaben des onsprogramme viel zu knapp ausfallen. NAF für Agglomerationsprogramme reserviert sind. Dies entspricht etwa 260 Mio. Franken pro Jahr.
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK 1) Mittel- bis langfristig sind die Agglome- rationsprogramme finanziell unterdotiert, wenn die Mittel nicht erhöht werden. Vor- zusehen wären jährlich 300 bis 400 Mio. Franken. Die derzeit vorgesehenen Mittel von 9–12% der NAF-Ausgaben bleiben deutlich hinter jenen zurück, die im Rahmen der 1. und
2. Generation der Agglomerationsprogram- me bereitgestellt wurden. Zwar ist anzuer- kennen, dass die Umsetzung der Massnah- men der 1. und 2. Generation erst zögerlich anläuft und die zur Verfügung stehenden – 17 – Mittel erst teilweise abgerufen wurden. Allerdings ist eine immer intensivere Um- setzungsaktivität zu verzeichnen und eine immer stärkere Inanspruchnahme der ge- sprochenen Bundesgelder ist vorhersehbar. Wichtig ist zudem, dass über die Agglome- rationsprogramme vor allem auch die Mit- finanzierung von grossen kantonalen und kommunalen lnfrastrukturmassnahmen durch den Bund sicherzustellen ist. Diese Mitfinanzierung würde bei der nun vorgese- henen Verminderung der jährlichen Bundes- mittel auf die erwähnten 260 Mio. Franken längerfristig stark eingeschränkt.
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK 2) Der Bund ist darum zu ersuchen, ein mögliches Vorgehen hinsichtlich der sich abzeichnenden Finanzierungslücke zu den Agglomerationsprogrammen der 3. Genera- tion aufzuzeigen und eine Übergangslösung auszuarbeiten. Hintergrund dieses Handlungsbedarfs ist die Verzögerung des NAF. Es zeichnet sich ab, dass dieser frühestens Mitte 2019 oder 2020 in Kraft treten wird. Bei einer Annah- me der Milchkuh-Initiative wäre die Finan- zierung der Nationalstrassen und des Ag- glomerationsverkehrs gänzlich neu zu re- – 18 – geln und der Prozess würde sich um weite- re Jahre verzögern. Es besteht deshalb das Risiko einer Finanzierungslücke. Dies könn- te z. B. zu Finanzierungsproblemen für die
2. Etappe der Limmattalbahn (Abschnitt Schlieren bis Killwangen) führen, die Be- standteil des Agglomerationsprogramms Limmattal der 3. Generation bildet. Deren Baubeginn ist für 2019 geplant. Ein Baube- ginn vor Freigabe der Bundesmittel bzw. vor Unterzeichnung der Leistungs- sowie der Finanzierungsvereinbarung würde den An- spruch auf die Bundesmittel verwirken. Umgekehrt würde eine Verzögerung des Baubeginns zu organisatorischen Schwie-
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK rigkeiten und zu Mehrkosten führen. Bis- lang konnte zwischen dem Kanton Zürich und dem Bund keine Lösung für den Um- gang mit dieser Finanzierungslücke gefun- den werden.
Rz. 73: Der administrative Aufwand für die Eingabe und das Controlling Änderungsantrag 1 zu Rz. 73: der Agglomerationsprogramme ist sehr hoch. Der Bund greift tief in die Der Satz «Im Folgenden wurde eine Aus- Detailplanung ein und eine flexible Handhabung ist kaum möglich. Es be- tauschplattform Agglomerationsprogramme steht eine klare Divergenz zwischen der Programmidee und dem effekti- eingerichtet, die jedoch eher zu noch kom- ven Steuerungsgrad des Bundes. Zum Teil sind dadurch weitere kantonale plexeren Strukturen als zur Vereinfachung Kompetenzen wie beispielweise die Raumplanung oder die Organisation- beitrug» ist wie folgt zu ändern: «(…), die autonomie tangiert. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz als wertvoll erachtet wird und die Komple- (BPUK) hat dies schon im Jahr 2013 beklagt. Im Folgenden wurde eine xität nicht vergrössert hat.» Austauschplattform Agglomerationsprogramme eingerichtet, die jedoch – 19 – eher zu noch komplexeren Strukturen als zur Vereinfachung beitrug. Die Änderungsantrag 2 zu Rz. 73: BPUK prüft, ob in der weiteren Beratung zur NAF-Vorlage, wenn die Grund- Die beiden letzten Sätze sind wie folgt zu züge der Vorlage feststehen, Änderungen in Bezug auf die Administration präzisieren: «2015 hat das ARE die Arbeits- der Agglomerationsprogramme angeregt werden sollen. Das ARE hat gruppe «Konzeptionelle Überlegungen zudem ein externes Büro beauftragt, mögliche Vereinfachungen zu prüfen Agglomerationsprogramme» eingesetzt. und Änderungsvorschläge auf Verordnungsstufe auszuarbeiten. Diese Vor- Im Frühjahr 2016 sollen die Ergebnisse vor- schläge sollten im Laufe des Frühlings vorliegen. liegen. Sollten keine Fortschritte erzielt werden, liegt es an den Kantonen, weitere Schritte zu unternehmen.» Ziff. 4.2 Wald-, Wildtier- und Landschafts- Der Handlungsbedarf besteht in erster Linie darin, dass die ursprünglichen Zustimmung management, Rz. 74–77 NFA-Grundsätze konsequent umgesetzt und im Sinne der Effizienz ange- passt werden (Strategie mit Zielsetzung und keine Doppelspurigkeiten), Für die Bereiche Wald-, Wildtier- und Land- dass kleine Programmvereinbarungen im Sinne der integralen Steuerung schaftsmanagement (einschliesslich Öko- und Umsetzung zusammengefasst werden und dass die Differenzierung systemmanagement) sind in erster Linie die zwischen Abgeltung und Finanzhilfe überprüft wird. Letzteres ist eine
Themenbereich mit Handlungsbedarf Positionsbezugs der KdK (Entwurf vom 11. Februar 2016) Stellungnahme des Kantons Zürich (Die Ziff. und Rz. beziehen sich auf die Num- zum Positionsbezug der KdK Kantone zuständig. Dem Bund kommt je- Folge des Subventionsgesetzes, das in diesem Punkt nicht angepasst doch eine Grundsatzgesetzgebungskom- wurde. Im Rahmen von Programmvereinbarungen, bei denen über Ziele petenz zu. In vielen Bereichen besteht eine gesteuert werden soll, die über Pauschalen abgegolten werden, wird die Mischfinanzierung von Bund und Kantonen, Unterscheidung zwischen Finanzhilfe und Abgeltung inhaltlich bedeutungs- wobei das Verhältnis je nach Aufgabe unter- los, verkompliziert aber die Umsetzung und das Controlling. schiedlich ist. Die Mitfinanzierung des Bundes erfolgt über das Instrument der Programmvereinbarung. Ziff. 5 Weitere Aufgabenbereiche, Rz. 78 In den Aufgabenbereichen Im Rahmen der FDK-Umfrage vom Dezem- – Prämienverbilligungen ber 2015 haben die Direktionen und die – Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Staatskanzlei der FV folgende Aufgabenbe- – Familienzulagengesetz; reiche gemeldet, in denen sie einen gros- – Gebäudeenergiepolitik: Programm EnergieSchweiz sen bis sehr grossen Handlungsbedarf – 20 – – Finanzierung öffentlich-rechtlicher Pensionskassen sahen: – Änderung Asylgesetz: Neustrukturierung Asylbereich – Finanzhilfen für familienergänzende – Migration Kinderbetreuung – Beiträge an private Organisationen der Alters- und Invalidenhilfe – Änderung Asylgesetz: Neustrukturierung – Neue Regionalpolitik Asylbereich – Umsetzung der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ – Migrationsbereich – Energieversorgung Da die drei Themenbereiche in der neuen – Gesundheit Mensch und Tier; Umfrage von den betroffenen Direktionen – Arbeitslosenversicherung (Arbeitsvermittlung, arbeitsmarktliche nicht mehr gemeldet wurden, wird auf einen Massnahmen) Antrag zur Aufnahme in den Positionsbezug – Arbeitsmarktkontrolle (Schwarzarbeitsgesetz) verzichtet. – Arbeitsmarktkontrolle (Entsendegesetz). stellt die KdK kein wesentlicher Handlungsbedarf fest.
3.3. Sehen sie weitere Aufgabenbereiche, die in diesem Zusammen- hang vertieft analysiert werden sollten? Falls ja, in welche Richtung sollte Ihrer Ansicht nach eine allfällige Aufgabeneuverteilung im betreffenden Aufgabenbereich gehen? Themenbereich Stellungnahme des Kantons Zürich zum Positionsbezug der KdK mit Handlungsbedarf
Bereich Wirtschaft und Antrag: Arbeit, neue Rz. Der Kanton Zürich beantragt, nachfolgende Ausführungen in den Ent- wurf des Positionsbezugs aufzunehmen: Kurzbeschrieb des Aufgabenbereichs Es geht um den Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit mit der EU: – Abwicklung des ausländerrechtlichen Meldeverfahrens, – Kontrolle der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen bei auslän- dischen und Schweizer Betrieben, – Arbeitsmarktbeobachtung durch die kantonalen tripartiten Kommis- sionen und Vollzug des Entsendegesetzes einschliesslich Sanktionie- rung bei Verstössen gegen das Entsendegesetz. Regelung der Zuständigkeit und Finanzierung Die Zuständigkeit zur Prüfung der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen in Branchen mit «ave GAV» obliegt den paritäti- schen Kommissionen (PK), die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen in Branchen ohne «ave GAV» wird durch die triparti- ten Kommissionen (TPK) geprüft. Der Vollzug des Entsendegesetzes liegt wiederum in der Zuständigkeit der Kantone. Die Aufsicht über den Vollzug der flankierenden Massnahmen liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Der Bund übernimmt entsprechend Art. 16d (Finanzierung der lnspekti- onstätigkeit) der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) im Zusammenhang mit der Vollzugstätigkeit der flankierenden Massnahmen 50% der Lohnkosten, die dem Kanton für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 16c anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrages an die Sozialversicherungen; jedoch übernimmt er nicht die Ausrüstungs- und lnfrastrukturkosten. Problemstellung Es besteht auf Bundesebene seit Jahren die Tendenz, dass auf Drängen der Gewerkschaften immer neue und weitreichende Verschärfungen der flankierenden Massnahmen beschlossen werden, die in der Folge von den Kantonen vollzogen werden müssen. Jede neue Verschärfung löst beträchtlichen Zusatzaufwand auf, der kaum mehr durch ausge- sprochene Bussen gedeckt wird. Ein weiteres Problem ist die mangeln- de Qualifikation von TPK und PK. Es ist notwendig, TPK und PK zu pro- fessionalisieren. Überlegungen für eine Aufgabenneuverteilung Der Kanton Zürich schlägt vor, dass die in Art. 16d EntsV geregelte Fi- nanzierung im Sinne eines höheren Finanzierungsanteils des Bundes angepasst wird. Denkbar wäre ein Verteilschlüssel Bund 60%, Kantone 40% oder Bund 2⁄3, Kantone 1⁄3.
Der Regierungsrat sieht ansonsten keine weiteren Aufgabenbereiche, die vertieft analysiert werden müssten.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen, KdK (auch per E-Mail im Word-Format an mail@kdk.ch): Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 haben Sie uns eingeladen, Stellung zu nehmen zum Entwurf des Positionsbezugs zur Überprüfung der Aufga- benteilung Bund–Kantone. Gerne nehmen wir diese Gelegenheit war. Zur Ausgangslage (Ziff. 1) haben wir keine Bemerkungen. Zu den fol- genden Randziffern nehmen wir gemäss den drei Fragestellungen wie folgt Stellung: 1. Können Sie der Grundhaltung zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in den Ziff. 2 des Positionsbezugs zustimmen (Rz. 3–11)? Haben Sie dazu konkrete Änderungs- oder Ergänzungsanträge? Themenbereich Stellungnahme des Kantons Zürich zum Positionsbezug der KdK mit Handlungsbedarf
Ziff. 2 Grundhaltung Rz. 3 Zustimmung Subsidiarität, Zustimmung Rz. 4 und 5 Fiskalische Äquivalenz, Zustimmung Rz. 6 und 7 Vollzug von Bundesrecht Antrag: durch Kantone, Der letzte Satz ist ersatzlos wegzulassen. Rz. 8 Begründung: Es besteht ein erhebliches Risiko von zusätzlichen finanziellen Verflech- tungen und einer verstärkten Einflussnahme des Bundes in Vollzugs- fragen mit dem Hinweis auf sein (neues) finanzielles Engagement. Statt einer stärkeren Abgeltung sollen vielmehr die Vollzugskosten aufgrund von Bundesrecht minimiert werden. Lastenverteilung Antrag: Bund–Kantone, Rz. 9–11 sind ersatzlos wegzulassen. Rz. 9 Begründung: Keine weiteren subsidiären Die drei Punkte sind zum jetzigen Zeitpunkt unnötig. Die Lastenvertei- Bundeskompetenzen, lung zwischen Bund und Kantonen betrifft die Ausgabendynamik der Rz. 10 bereits zugewiesenen Aufgaben und deren finanziellen Tragbarkeit. Die Kostendynamik in diesen einzelnen Bereichen (Pflegefinanzierung, Effizienzsteigerungen bei Spitalfinanzierung usw.) sind daher im Rahmen des Projekts Bund– Programmvereinbarungen, Kantone ab Mitte 2016 zu analysieren. Die Ablehnung subsidiärer Bun- Rz. 11 deskompetenzen nimmt die Regelung neuer Aufgabengebiete vorweg. Die geforderte Effizienzsteigerung bei Programmvereinbarungen betrifft ein NFA-Instrument der vertikalen Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen. Sie werden im Rahmen des dritten Wirksam- keitsberichts näher analysiert.
2. Teilen Sie den in Ziff. 3 und 4 des Positionsbezugs (Rz. 13–77) skizzierten Handlungsbedarf hinsichtlich der Aufgabenteilung und/ oder Finanzierungsverantwortung bzw. weiterer möglicher Effizienz- steigerungen im Zusammenspiel Bund–Kantone? Haben Sie dazu konkrete Änderungs- oder Ergänzungsanträge? Themenbereich Stellungnahme des Kantons Zürich zum Positionsbezug der KdK mit Handlungsbedarf
Ziff. 3 Handlungsbedarf hinsichtlich der Aufgabenteilung und/oder der Finanzierungsverantwortung Ziff. 3.1, Ergänzungsleis- Zustimmung tungen, Rz 13–15 Ziff. 3.2, Pflegefinanzie- Ergänzungsantrag: rung, Rz 16–18 «Das Bundesrecht ist dahingehend anzupassen, dass die Beiträge der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) jährlich der Kosten- entwicklung für Pflegeleistungen angepasst werden.» Begründung: Der Kanton Zürich stimmt der Aussage zu, dass die Kompetenzen in diesem Bereich klar geregelt sind. Problematisch ist jedoch wie von der KdK erwähnt die Lastenverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Die Kosten zulasten der Kantone sind in diesem Bereich in den letzten Jahren dramatisch gestiegen. Im Kanton Zürich betrug die Zunahme der Restfinanzierung bei den Pflegekosten zulasten der öf- fentlichen Hand zwischen 2011–2014 45%. Diese markante Zunahme ist auf die wachsende Leistungsmenge sowie auf die seit 2011 unver- änderte Höhe der Beteiligung der Obligatorischen Krankenpflegever- sicherung (OKP) und der Privaten zurückzuführen. Ziff. 3.3, Spitalfinanzierung, Zustimmung Rz. 19–22 Ziff. 3.4, Regionalverkehr, keine Bemerkungen Rz. 23–28 Ziff. 3.5, Finanzierung und Rz. 33 ist ersatzlos wegzulassen. Ausbau der Bahninfrastruk- Begründung: tur (FABI), Rz. 29–33 Die Finanzierung der Publikumsanlagen durch die Kantone wurde in der KöV sehr umstritten diskutiert. Letztendlich hat eine knappe Mehr- heit der Kantone diese Lösung unterstützt. Der Kanton Zürich hat sie bekämpft und mit ihm andere Kantone, die zusammen die Bevölke- rungsmehrheit vertreten. Die Gründe für die Ablehnung waren: – die Komplexität des Lösungsansatzes – nicht abschätzbare finanzielle Auswirkungen auf die Kantone – die Nichteinhaltung der fiskalischen Äquivalenz bei grossen Bahn- hofknoten Ziff. 3.6, Finanzierung Ergänzungsantrag zu Rz. 36 Strasseninfrastruktur, «Es muss ein Kompensationsmechanismus gefunden werden, der nicht Rz. 34–36 zulasten der Kantone geht.» Begründung: Der Kanton Zürich hat sich zur Finanzierung der Strasseninfrastruktur bereits früher in vergleichbarer Weise geäussert. So könnten beispiels- weise Erträge aus der Verbrauchssteuer bei einer allfälligen Unterfinan- zierung der SFSVneu zugewiesen werden.
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Ziff. 3.7 Geoinformation Zustimmung und amtliche Vermessung, Rz. 37–42 Ziff. 3.8, Heimatschutz und Antrag zu Rz. 44 Denkmalpflege, Letzter Satz ist wie folgt zu ändern: Rz. 43–45 «Es besteht unverändert nachweislich eine deutliche Unterfinanzierung (vgl. Kulturbotschaft 2016–2020, S. 62, letzter Absatz)» Antrag zu Rz. 45 Ganzer Absatz ersetzen durch: «Handlungsbedarf besteht in der Ver- grösserung der Mittel für subsidiäre Unterstützung zur Förderung der Erhaltung der regionalen Vielfalt, unabhängig von der Einstufung der Einzelobjekte.» Begründung: Leitkriterium soll die Erhaltung der Vielfalt der regionalen Ausprägun- gen und Besonderheiten sein und nicht ausschliesslich die nationale Bedeutung der einzelnen Objekte. Ziff. 3.9 Berufsbildung, Rz. Zustimmung 46 und 47 Ziff. 3.10, Ausbildungs- Rz. 49 ist ersatzlos wegzulassen. beiträge, Rz. 48 und 49 Begründung: 2015 hat der Bund dem Kanton Zürich einen substanziellen Beitrag aus- gerichtet. Auf diesen Betrag kann der Kanton Zürich nicht verzichten. Ziff. 3.11 Sportförderung, Zustimmung Rz. 50–54 Ziff. 3.12 Musikalische Bil- Zustimmung dung, Rz. 55–57 Ziff. 3.13 Ausländerintegra- Antrag: tion im Bereich der spezifi- Ziff. 1 wie folgt ergänzen: schen Integrationsförde- «… in der Praxis – insbesondere für unbegleitete Jugendliche – …» rung, Rz. 58–61 Bemerkung: Gemäss Aussagen des Direktors der Eidgenössischen Finanzverwal- tung, Serge Gaillard, ist im Asylbereich in den kommenden Jahren mit stark steigenden Kosten aufgrund der andauernden Flüchtlingskrise zu rechnen. Ziff. 3.14 Straf- und Mass- Anträge zu Rz. 64 und 65: nahmenvollzug, «64. Eine Aufgabenentflechtung im Bereich des Straf- und Massnahmen- Rz. 62–65 vollzugs wird auf absehbare Zeit abgelehnt. Der Vollzugsföderalismus hat in diesem Bereich zahlreiche gute Detaillösungen hervorgebracht. Nicht zuletzt deshalb gilt der schweizerische Strafvollzug im internatio- nalen Vergleich als innovativ und beispielhaft. Die drei Strafvollzugs- konkordate arbeiten seit Jahren eng zusammen, was bereits zu einer gewissen Harmonisierung geführt hat.» «65. Soweit der Bund im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs bestimmte Anforderungen stellt, hat er sich an deren Finanzierung an- gemessen zu beteiligen. Dies betrifft etwa die Standards, die im Bericht des Bundesrates zu Postulat 11.4072 vom 15. Dezember 2011 (Viola
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Amherd – Überprüfung des Straf- und Massnahmenvollzug in der Schweiz) vom 18. März 2014 verlangt werden. Im Besonderen ist auch auf das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugsper- sonal (SAZ) hinzuweisen, dessen Budget von bisher 5,8 Mio. Franken/ Jahr per 2016 auf 8,5 Mio. Franken/Jahr aufgestockt werden musste. Die Beteiligung des Bundes liegt mit rund 1,37 Mio. Franken/Jahr ver- gleichsweise tief.» Ziff. 3.15 Energiepolitik und Zustimmung Gebäudebereich, Rz. 66–70 Ziff. 4 Handlungsbedarf hinsichtlich weiterer Effizienzsteigerungen im Zusammenspiel Bund–Kantone Ziff. 4.1 Agglomerations- Ergänzungsantrag zu Rz. 71 programm, Rz. 71–73 «Der Agglomerationsbegriff darf nicht weiter aufgeweicht werden. Die beschränkten Mittel sind konsequent dort einzusetzen, wo die Verkehrs- probleme am grössten sind.» Begründung: Im Kurzbeschrieb des Arbeitsblattes «Agglomerationsprogramme» wird zur Frage der Einreichung von Agglomerationsprogrammen eine vor- teilhaftere Verteilung für ländliche Kantone gefordert. Dem kann sich der Kanton Zürich nicht anschliessen. Entsprechend ist der Begriff «Ag- glomerationsprogramme» direkt in der Rz. 71 zu präzisieren. Ergänzungsantrag zu Rz. 72, da die Ausführungen zur Finanzierung der Agglomerationsprogramme viel zu knapp ausfallen. 1) Mittel- bis langfristig sind die Agglomerationsprogramme finanziell unterdotiert, wenn die Mittel nicht erhöht werden. Vorzusehen wären jährlich 300 bis 400 Mio. Franken. Die derzeit vorgesehenen Mittel von 9–12% der NAF-Ausgaben bleiben deutlich hinter jenen zurück, die im Rahmen der 1. und 2. Generation der Agglomerationsprogramme bereitgestellt wurden. Zwar ist anzuer- kennen, dass die Umsetzung der Massnahmen der 1. und 2. Generati- on erst zögerlich anläuft und die zur Verfügung stehenden Mittel erst teilweise abgerufen wurden. Allerdings ist eine immer intensivere Um- setzungsaktivität zu verzeichnen und eine immer stärkere Inanspruch- nahme der gesprochenen Bundesgelder ist vorhersehbar. Wichtig ist zudem, dass über die Agglomerationsprogramme vor allem auch die Mitfinanzierung von grossen kantonalen und kommunalen lnfrastruk- turmassnahmen durch den Bund sicherzustellen ist. Diese Mitfinanzie- rung würde bei der nun vorgesehenen Verminderung der jährlichen Bundesmittel auf die erwähnten 260 Mio. Franken längerfristig stark eingeschränkt. 2) Der Bund ist darum zu ersuchen, ein mögliches Vorgehen hinsicht- lich der sich abzeichnenden Finanzierungslücke zu den Agglomerati- onsprogrammen der 3. Generation aufzuzeigen und eine Übergangslö- sung auszuarbeiten.
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Hintergrund dieses Handlungsbedarfs ist die Verzögerung des NAF. Es zeichnet sich ab, dass dieser frühestens Mitte 2019 oder 2020 in Kraft treten wird. Bei einer Annahme der Milchkuh-Initiative wäre die Finan- zierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs gänzlich neu zu regeln und der Prozess würde sich um weitere Jahre verzögern. Es besteht deshalb das Risiko einer Finanzierungslücke. Dies könnte z. B. zu Finanzierungsproblemen für die 2. Etappe der Limmattalbahn (Abschnitt Schlieren bis Killwangen) führen, die Bestandteil des Agglo- merationsprogramms Limmattal der 3. Generation bildet. Deren Baube- ginn ist für 2019 geplant. Ein Baubeginn vor Freigabe der Bundesmittel bzw. vor Unterzeichnung der Leistungs- sowie der Finanzierungsver- einbarung würde den Anspruch auf die Bundesmittel verwirken. Umge- kehrt würde eine Verzögerung des Baubeginns zu organisatorischen Schwierigkeiten und zu Mehrkosten führen. Bislang konnte zwischen dem Kanton Zürich und dem Bund keine Lösung für den Umgang mit dieser Finanzierungslücke gefunden werden. Änderungsantrag 1 zu Rz. 73: Der Satz «Im Folgenden wurde eine Austauschplattform Agglomerations- programme eingerichtet, die jedoch eher zu noch komplexeren Struk- turen als zur Vereinfachung beitrug» ist wie folgt zu ändern: «(…), die als wertvoll erachtet wird und die Komplexität nicht vergrössert hat.» Änderungsantrag 2 zu Rz. 73: Die beiden letzten Sätze sind wie folgt zu präzisieren: «2015 hat das ARE die Arbeitsgruppe «Konzeptionelle Überlegungen Agglomerations- programme» eingesetzt. Im Frühjahr 2016 sollen die Ergebnisse vorlie- gen. Sollten keine Fortschritte erzielt werden, liegt es an den Kantonen, weitere Schritte zu unternehmen.» Ziff. 4.2 Wald-, Wildtier- Zustimmung und Landschaftsmanage- ment, Rz. 74–77 Ziff. 5 Weitere Aufgabenbe- Zustimmung reiche, Rz. 78
3. Sehen sie weitere Aufgabenbereiche, die in diesem Zusammen- hang vertieft analysiert werden sollten? Falls ja, in welche Richtung sollte Ihrer Ansicht nach eine allfällige Aufgabeneuverteilung im betreffenden Aufgabenbereich gehen? Themenbereich Stellungnahme des Kantons Zürich zum Positionsbezug der KdK mit Handlungsbedarf
Bereich Wirtschaft und Ar- Antrag: beit, neue Rz. Der Kanton Zürich beantragt, nachfolgende Ausführungen in den Ent- wurf des Positionsbezugs aufzunehmen: Kurzbeschrieb des Aufgabenbereichs Es geht um den Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit mit der EU: – Abwicklung des ausländerrechtlichen Meldeverfahrens, – Kontrolle der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen bei auslän- dischen und Schweizer Betrieben, – Arbeitsmarktbeobachtung durch die kantonalen tripartiten Kommis- sionen und Vollzug des Entsendegesetzes einschliesslich Sanktionie- rung bei Verstössen gegen das Entsendegesetz. Regelung der Zuständigkeit und Finanzierung Die Zuständigkeit zur Prüfung der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen in Branchen mit «ave GAV» obliegt den paritäti- schen Kommissionen (PK), die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen in Branchen ohne «ave GAV» wird durch die triparti- ten Kommissionen (TPK) geprüft. Der Vollzug des Entsendegesetzes liegt wiederum in der Zuständigkeit der Kantone. Die Aufsicht über den Vollzug der flankierenden Massnahmen liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Der Bund übernimmt entsprechend Art. 16d (Finanzierung der lnspekti- onstätigkeit) der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) im Zusammenhang mit der Vollzugstätigkeit der flankierenden Massnahmen 50% der Lohnkosten, die dem Kanton für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 16c anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrages an die Sozialversicherungen; jedoch übernimmt er nicht die Ausrüstungs- und lnfrastrukturkosten. Problemstellung Es besteht auf Bundesebene seit Jahren die Tendenz, dass auf Drängen der Gewerkschaften immer neue und weitreichende Verschärfungen der flankierenden Massnahmen beschlossen werden, die in der Folge von den Kantonen vollzogen werden müssen. Jede neue Verschärfung löst beträchtlichen Zusatzaufwand auf, der kaum mehr durch ausge- sprochene Bussen gedeckt wird. Ein weiteres Problem ist die mangeln- de Qualifikation von TPK und PK. Es ist notwendig, TPK und PK zu pro- fessionalisieren. Überlegungen für eine Aufgabenneuverteilung Der Kanton Zürich schlägt vor, dass die in Art. 16d EntsV geregelte Fi- nanzierung im Sinne eines höheren Finanzierungsanteils des Bundes angepasst wird. Denkbar wäre ein Verteilschlüssel Bund 60%, Kantone 40% oder Bund 2⁄3, Kantone 1⁄3.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Verabschiedung des Positionsbezugs der KdK vom 24. Juni 2016 nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi