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Entscheid

RRB Nr. 392/2021

Kraftwerk Reckingen - Heimfallverzichtsentschädigung, Genehmigung, Ermächtigung

14. April 2021Deutsch10 min

Source zh.ch

Kraftwerk Reckingen - Heimfallverzichtsentschädigung, Genehmigung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2021

392. Kraftwerk Reckingen, Heimfallverzichtsentschädigung (Genehmigung, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die bestehende Konzession (Verleihung für die Errichtung einer Was- serkraftanlage am Rhein bei Reckingen vom 16. März 1926 und Verlei- hungen für eine Erweiterung der Wasserkraftnutzung vom 28. April 1938 und vom 9. Oktober 1956) der Rheinkraftwerk Reckingen AG (RKR) für den Betrieb des Kraftwerks Reckingen lief am 10. Oktober 2020 aus. Die Konzession soll erneuert werden. Aufgrund von Projektverzögerun- gen wird die neue Konzession voraussichtlich frühestens im Oktober 2022 vorliegen. Da es sich um ein Grenzkraftwerk handelt, wird die Konzes- sion gemeinsam durch den Bund (nach Anhörung der beteiligten Kan- tone, vgl. Art. 7 Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 [SR 721.80]) und das Land Baden-Württemberg erteilt. In der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der neuen Konzession, längstens bis am 10. Oktober 2023, duldet der Bund den Betrieb des Kraftwerks im bisherigen Umfang (so- genannte Duldungsphase). Die Bruttoleistung des Kraftwerks beträgt 33 442 Kilowatt (kW). Die mittlere Jahresstromerzeugung beläuft sich auf rund 234 Mio. Kilowatt- stunden. An der RKR beteiligt sind die Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) (50%), die AEW Energie AG (AEW) (30%) und die Axpo Power AG (Axpo) (20%). Das Grundkapital (Aktienkapital) beträgt 1,2 Mio. Euro. Die Stückaktien sind in 6000 Inhaberaktien eingeteilt. Die Abgabe des erzeugten Stroms erfolgt entsprechend den Beteiligungsver- hältnissen: 50% an die EnBW, 30% an die AEW und 20% an die Axpo. Die technisch-betriebliche Führung des Kraftwerks liegt bei der Axpo, die kaufmännische Führung bei der EnBW. Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Die Kantone Zü- rich und Aargau können für den Schweizer Anteil an der Wassernutzung Abgaben erheben (vgl. Art. 76 Abs. 4 BV, SR 101). Die Aufteilung zwi- schen den Kantonen erfolgt aufgrund der Hoheitsanteile am nutzbaren Gefälle. Der Anteil des Kantons Zürich an der schweizerischen Hälfte beträgt 34,4%, derjenige des Kantons Aargau 65,6% (Art. 5 der Verlei- hung vom 9. Oktober 1956). Die am 10. Oktober 2020 ausgelaufene Kon- zession enthielt für den Schweizer Anteil der Wasserkraftanlage ein Heim- fallrecht an die Kantone Zürich bzw. Aargau (Art. 25 der Verleihung vom 16. März 1926). Voraussetzung zum Erhalt einer neuen Konzession ist,

den Verzicht auf den Heimfall den beiden Kantonen zu entgelten. Die Konzession wird an die RKR erteilt und die Heimfallverzichtsentschädi- gung (HVE) müsste formell von der RKR entrichtet werden. Deutsch- land bzw. das Land Baden-Württemberg kennt das Instrument der HVE nicht. Einer Entschädigung der Kantone stehen die deutschen Behörden neutral gegenüber, solange die Bezüger des deutschen Wasserkraftanteils davon nicht betroffen werden. Es war deshalb bereits zu Beginn der Ver- handlungen über die HVE klar, dass die Schweizer Aktionäre (AEW und Axpo) die Entschädigung vollständig tragen werden. Entsprechend führ- ten die Kantone die Verhandlungen nur mit der AEW und der Axpo.

B. Heimfallverzichtsentschädigung Die Verhandlungen über die HVE wurden in einer Phase mit sehr tie- fen Strompreisen geführt. Sie haben sich deshalb als schwierig und lang- wierig erwiesen. Die Parteien konnten sich nicht auf eine finanzielle Ent- schädigung einigen. Mit der Abtretung von Aktien von AEW und Axpo an die Kantone konnte jedoch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 entschied der Regierungsrat, auf die Ausübung des Heimfallrechts beim Kraftwerk Reckingen gegen eine Ent- schädigung von 8,25% der Aktien der RKR zu verzichten, sofern in den noch offenen Verhandlungspunkten eine Einigung erzielt wird. Die Bau- direktion unterzeichnete am 28. Februar 2019 eine entsprechende Verein- barung (HVE-Vereinbarung) zwischen der RKR, den Aktionären EnBW, AEW und Axpo sowie den Kantonen Zürich und Aargau. Nun liegt der auf der Grundlage dieser Vereinbarung erarbeitete «Vertrag – Heimfall- verzicht Kraftwerk Reckingen» (HVE-Vertrag) vom 13. Januar 2021 mit den Einzelheiten für den Vollzug zur Unterzeichnung vor, mit folgenden wesentlichen Punkten: – Die Kantone Aargau und Zürich verzichten gegen Leistung einer HVE auf ihr Heimfallsrecht gemäss Art. 25 der Konzession vom 16. März 1926 und treten für neue 60-jährige Konzessionen ein. – Die AEW und die Axpo entschädigen die Kantone Aargau und Zürich durch Übertragung von insgesamt 24% der Aktien der RKR. Der Kan- ton Zürich erhält 297 Aktien von der AEW und 198 Aktien von der Axpo. – Die EnBW, die Axpo, die AEW sowie der Kanton Aargau als zukünf- tiger Aktionär stimmen der vorgesehenen künftigen Aktienübertra- gung des Kantons Zürich an die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) zu.

– Der Vertrag wird nur vollzogen, wenn die neuen Konzessionen auf Deutscher und Schweizer Seite rechtsgültig erteilt werden und diese von der RKR angenommen werden. Nach Eintritt dieser Bedingungen soll der Vertrag innert 30 Tagen vollzogen werden. – Im Zeitraum zwischen dem Ablauf der alten Konzessionen und dem Vollzugstermin des Vertrags werden die Kantone Aargau und Zürich durch AEW und Axpo wirtschaftlich so gestellt, als wären die Aktien bereits auf die Kantone übergegangen. – Vom 11. Oktober 2020 bis zum Vollzugstermin, längstens jedoch bis am 10. Oktober 2025 (fünf Jahre), werden die Wasserzinsen/Wassernut- zungsentgelte für die an die Kantone zu übertragenden Aktien hoheit- lich getragen. Erläuterung: mit der EnBW vereinbarte Sonderregelung abweichend von den geltenden und bestehenden Regelungen unter den Aktionären; für den Aktienanteil des Kantons Zürich betragen die diesbezüglichen Mehrkosten beim heutigen Stand der Wasserzinsen/Wassernutzungs- entgelte rund 18% oder Fr. 46 000 pro Jahr; auf die Wasserzinseinnahmen des Kantons hat diese Regelung keinen Einfluss: Bei der RKR wird vom Kanton für die Nutzung der Wasserkraft weiterhin ein jährlicher Was- serzins in der Höhe des bundesrechtlichen Höchstansatzes erhoben (§ 66 Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 [WWG, LS 724.11]).

C. Weiterverkauf der zukünftigen Beteiligung an der RKR an die EKZ Die Beteiligung an Wasserkraftwerken mit den damit verbundenen Rechten (anteiliger Bezug des erzeugten Stroms) und Pflichten (anteilige Beteiligung an den Jahreskosten des Kraftwerks) ist nicht Kerngeschäft des Kantons. Der Regierungsrat beauftragte mit Beschluss vom 19. Au- gust 2020 die Baudirektion, Verhandlungen mit den EKZ für den direk- ten Weiterverkauf der zukünftigen Beteiligung des Kantons an der RKR zu führen. Ein Verkauf an die EKZ bietet sich aus folgenden Gründen an: – Mit einem Verkauf an die EKZ bleibt die Beteiligung in Zürcher öf- fentlicher Hand. Diese Stossrichtung wurde in den letzten Jahren im Kantonsrat in mehreren, breit unterstützten Vorstössen gefordert. Die Geschäfte werden derzeit in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) zusammen mit der Vorlage 5600 betreffend die Ab- lösung des NOK-Gründungsvertrages durch einen Aktionärbindungs- vertrag und eine Eignerstrategie beraten. Aus Sicht der Mehrheit der KEVU sind die Wasserkraft und die Stromnetze von strategischer Be- deutung. Sie sollen vollständig in Schweizer öffentlicher Hand sein. – Solange die Rahmenbedingungen der neuen Konzession noch nicht voll- ständig bekannt sind, gestaltet sich der Verkauf des (zukünftigen) Ak- tienanteils des Kantons auf dem freien Markt als schwierig und es wäre mit Einbussen beim Verkaufspreis zu rechnen.

– Die Beteiligung entspricht der Unternehmensstrategie der EKZ, in erneuerbare Energien zu investieren. Während die EKZ in den letzten Jahren vornehmlich in Windparks und grosse Photovoltaikanlagen im Ausland investierten, bietet sich vorliegend die seltene Gelegenheit einer Beteiligung an einem grösseren Wasserkraftwerk, dessen Kon- zessionsstrecke teilweise im Kanton Zürich liegt. Als Rahmenbedingungen für die Verhandlungen legte der Regierungs- rat am 19. August 2020 fest, dass ein Verkaufspreis von 12,6 Mio. Franken anzustreben ist. Dies entspricht pro Aktie dem Preis, zu dem der Kanton Aargau im April 2020 seinen (zukünftigen) Aktienanteil seinem Kantons- werk, der AEW, verkauft hat. Weiter solle die Vereinbarung regeln, dass alle Rechte und Pflichten des Kantons gemäss HVE-Vereinbarung mit Beginn der Duldungsphase am 11. Oktober 2020 auf die EKZ übertragen werden. Die Verhandlungen mit den EKZ konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Die Aktien sollen zum Verkaufspreis von 12,6 Mio. Franken an die Tochtergesellschaft EKZ Contracting AG (EKZ Contracting) ver- kauft werden. Der Vertrag zwischen den EKZ, der EKZ Contracting und dem Kanton Zürich betreffend «Kauf des mit dem Heimfallverzicht dem Kanton Zürich zustehenden Aktienanteils an der Kraftwerk Reckingen AG» vom 10. Dezember 2020 liegt zur Unterzeichnung vor, mit folgen- den wesentlichen Punkten: – Der Kanton Zürich verkauft der EKZ Contracting seine Anwartschaft auf den ihm im Rahmen der HVE-Vereinbarung zustehenden Aktien- anteil (495 Aktien) an der RKR zum Preis von Fr. 12 600 000. – Die Übertragung der Aktien soll unverzüglich nach Eintritt der HVE-­ Vollzugsbedingungen (rechtsgültige Erteilung der Konzessionen auf Deutscher und Schweizer Seite und Annahme der Konzessionen durch RKR) erfolgen. – Als wirtschaftlicher Stichtag für die Übertragung gilt der 11. Oktober 2020. – Der Kaufpreis wird zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien auf die EKZ Contracting fällig. – Im Zeitraum zwischen dem Ablauf der alten Konzessionen und dem Vollzugstermin des Vertrags wird die EKZ Contracting durch den Kanton Zürich wirtschaftlich so gestellt, als stünden die Aktien mit Ablauf der alten Konzessionen bereits im Eigentum von EKZ Con- tracting. – Vom 11. Oktober 2020 bis zur Aktienübertragung an die EKZ Con- tracting, längstens jedoch bis am 10. Oktober 2025 (fünf Jahre), gilt für die Aktien der Kantone eine Sonderregelung betreffend die Tragung der Wasserzinsen/Wassernutzungsentgelte. Die Differenz zur Rege-

lung der Wasserzinsen/Wassernutzungsentgelte der übrigen Aktionäre wird durch den Kanton Zürich getragen. Im Rahmen des Vollzugs wird dieser Betrag vom vereinbarten Kaufpreis abgezogen. – Kommt die rechtsgültige Erteilung der Konzessionen und die Annahme der Konzessionen durch die RKR gemäss den Festlegungen in der HVE-Vereinbarung nicht zustande, haben sich die Parteien wirtschaft- lich so zu stellen, als ob der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. – Die EKZ Contracting ist berechtigt, diesen Vertrag auf die EKZ oder eine der Gesellschaften der EKZ-Gruppe zu übertragen. Die EKZ sichern zu, dass die Aktien entweder von den EKZ oder von einer Ge- sellschaft der EKZ-Gruppe übernommen werden. Als Gesellschaft der EKZ-Gruppe gilt jede Gesellschaft, an der die EKZ mehrheitlich beteiligt sind und damit die Kontrolle ausüben. Aufgrund dieser Be- stimmung ist auch eine Unterzeichnung des Vertrags durch die EKZ erforderlich.

D. Zuständigkeit und Abwicklung Der Regierungsrat entscheidet über Konzessionen für Anlagen von mehr als 300 kW Bruttoleistung (§ 65 WWG). Der Verzicht auf den Heim- fall (gegen Entschädigung) in Verbindung mit der Zustimmung zur Er- teilung einer neuen Konzession fällt damit in die Zuständigkeit des Re- gierungsrates. Die Abwicklung der Aktientransaktion wird in zwei Schritten erfolgen. Im ersten Schritt übertragen die AEW und die Axpo die zur Entschädi- gung des Heimfallverzichts vereinbarten Aktienanteile an den Kanton. Dieser verkauft die Anteile unmittelbar weiter an die EKZ. Bei den RKR-Aktien handelt es sich um Finanzvermögen. Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, richtet sich, sofern nicht anders geregelt, nach der Kompetenz zur Bewilligung von ge- bundenen Ausgaben (§ 48 Abs. 1 Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2]) und fällt somit in die Zuständigkeit des Regierungsrates.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der direkte Weiterverkauf des im Rahmen der Heimfallverzichts- entschädigung für das Kraftwerk Reckingen dem Kanton Zürich zuste- henden Aktienanteils an die EKZ Contracting AG zu Fr. 12 600 000, ab- züglich höchstens Fr. 230 000 aufgrund der vertraglich vereinbarten Son- derregelung betreffend die Tragung der Wasserzinsen/Wassernutzungs- entgelte, wird genehmigt.

II. Die Baudirektion wird ermächtigt, den Vertrag vom 13. Januar 2021 zwischen der RKR, den Aktionären EnBW, AEW und Axpo sowie den Kantonen Zürich und Aargau betreffend den Heimfallverzicht beim Kraftwerk Reckingen zu unterzeichnen.

III. Die Baudirektion wird ermächtigt, den Vertrag vom 10. Dezember 2020 zwischen den EKZ, der EKZ Contracting AG und dem Kanton Zü- rich betreffend den Kauf des dem Kanton Zürich zustehenden Aktien- anteils an der RKR zu unterzeichnen.

IV. Der Verkaufserlös wird zum Erfüllungszeitpunkt in der Leistungs- gruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, verbucht.

V. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Fi- nanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli