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Entscheid

RRB Nr. 394/2013

Gemeindewesen, Gemeinde Wangen-Brüttisellen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

10. April 2013Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2013

394. Gemeindeordnung (Wangen-Brüttisellen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Wangen-Brüttisellen beschlos- sen am 25. November 2012 an der Urne eine Teilrevision der Gemeinde- ordnung. Dabei wurde die Anzahl Mitglieder der Schulpflege von sieben auf fünf herabgesetzt.

3. Die Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist des- halb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Wangen-Brüttisellen am 25. November 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Wangen-Brüttisellen, Gemeinde- verwaltung, Stationsstrasse 10, Postfach, 8306 Brüttisellen, den Bezirks- rat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli