RRB Nr. 395/2013
Gemeindewesen, Stadt Dietikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
10. April 2013Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2013
395. Gemeindeordnung (Stadt Dietikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dietikon beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. November 2012 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung. Dabei wurde einerseits die vom Regierungsrat ver- langte Rechtsgrundlage für die Kompetenzdelegation im Übertretungs- strafrecht (RRB Nr. 1453/2011) geschaffen und anderseits die Gemeinde- ordnung an das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht angepasst (Wegfall der kommunalen Vormundschaftsbehörde).
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dietikon am 25. Novem- ber 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Dietikon, Stadtkanzlei, Bremgartner- strasse 22, 8953 Dietikon, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, Post- fach, 8953 Dietikon, sowie an Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli