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Entscheid

RRB Nr. 396/2014

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Änderung, Adoption, Schreiben an das EJPD

26. März 2014Deutsch7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014

396. Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption)

Erwägungen

Vernehmlassung Hauptziel der Vorlage ist es, die Stiefkindadoption einem weiteren Kreis von Paaren zu öffnen. Künftig sollen auch Personen, die in einer einge- tragenen Partnerschaft leben, die Kinder ihrer Partnerin oder ihres Part- ners adoptieren können. Als Variante schlägt der Bundesrat die Adop- tionsmöglichkeit für Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft vor. Zusätzlich sind im Adoptionsrecht folgende Anpassungen vorgesehen: – Lockerung der Voraussetzungen der Adoptionen (Senkung des Min- destalter für adoptionswillige Paare [28 anstelle von 35 Jahren], Sen- kung der Mindestdauer der Ehe bei gemeinschaftlicher Adoption [drei anstelle von fünf Jahren], Aufhebung des Höchstalters für adoptions- willige Personen), – flexiblere Gestaltung des Adoptionsverfahrens (Ermöglichung von Ab- weichungen in Einzelfällen), – Lockerung des Adoptionsgeheimnisses.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Judith Wyder, Bundesrain 20, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 haben Sie uns den Vorentwurf zu einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption) zur Vernehmlassung zugestellt. Wir danken für die Gelegenheit zur Stel- lungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die mit der Vorlage angestrebte Öffnung der Adoption, insbesondere der Stiefkindadoption, für alle Erwachsenen ungeachtet ihres Zivilstandes und ihrer Lebensform. Auch der Lockerung des Adop- tionsgeheimnisses stimmen wir zu. Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen die gesellschaftliche Entwicklung und stehen im Inte- resse der betroffenen Kinder. Dabei steht die Stiefkindadoption von Partnerinnen und Partnern in eingetragenen Partnerschaften im Vorder- grund.

B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Art. 264a VE-ZGB: Die Herabsetzung der Anforderungen an das Mindestalter (28 Jahre) der adoptionswilligen Ehegatten und die Ehedauer (drei Jahre) wird be- grüsst. Wir regen jedoch an, nicht auf die Ehedauer, sondern auf das Füh- ren eines gemeinsamen Haushaltes abzustellen. Diese Anforderung er- scheint geeigneter für den Nachweis der Stabilität einer Beziehung. Antrag: In Abs. 1 soll anstatt auf die Ehedauer auf das Führen eines gemein- samen Haushalts abgestellt werden. Art. 264c VE-ZGB: Wir begrüssen die Bestimmung. Die Variante (Adoption von Stief- kindern bei faktischen Lebensgemeinschaften) lehnen wir hingegen ab. Sie gefährdet die Akzeptanz der ganzen Vorlage und damit das berech- tigte Anliegen nach der Stiefkindadoption bei eingetragenen Partner- schaften. Mit Bezug auf die Stiefkindadoption bei eingetragenen Partnerschaften weisen wir zudem darauf hin, dass diese Kinder in gewissen Konstella- tionen (etwa künstliche Befruchtung mittels unbekannten Samenspen- ders) benachteiligt sind, kann doch erst nach drei Jahren ein Kindesver- hältnis zu zwei Elternteilen begründet werden. Sollten aufgrund einer Änderung des Gesetzes über die Fortpflanzungsmedizin Fortpflanzungs- verfahren für einen weiteren Personenkreis zugelassen bzw. die zulässi- gen Verfahren ausgedehnt werden, müssten diese Nachteile zwingend beseitigt werden. Art. 265 VE-ZGB: Abs. 1: Die gesetzliche Regelung des maximalen Altersunterschiedes (45 Jahre) erachten wir nicht als entscheidend. Entscheidend für eine Adoption muss immer das Kindeswohl sein (Art. 264 Abs. 2 ZGB). Die physischen, psychischen und sozialen Eigenschaften, die für gute Er- ziehung, Betreuung und Pflege eines Kindes nötig sind, stehen nicht in direktem Zusammenhang zum Alter der adoptionswilligen Person, son- dern sind im Einzelfall – im Rahmen der Abklärung des Kindeswohls – zu prüfen. Zudem stellt Art. 264 Abs. 2 neu sicher, dass eine Adoption nur dann möglich sein soll, wenn die adoptionswilligen Personen voraus- sichtlich bis zur Volljährigkeit für das Kind sorgen können. Die neue Bestimmung ist unseres Erachtens deshalb verzichtbar. Abs. 3: Die Bestimmung wird ausdrücklich begrüsst, da sich die Kin- der insbesondere bei der Stiefkindadoption häufig in einem Loyalitäts- konflikt befinden.

Antrag: Auf die Anforderung eines maximalen Altersunterschiedes von 45 Jah- ren ist zu verzichten. Art. 265d VE-ZGB: Zusätzlich zu den Vermittlungsstellen und den adoptionswilligen Per- sonen sollte auch die gesetzliche Vertretung des Kindes zur Gesuchstel- lung gemäss Art. 265d VE-ZGB berechtigt sein. Antrag: Auch die gesetzliche Vertretung des Kindes soll berechtigt sein, der Kindesschutzbehörde zu beantragen, dass von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption abzusehen sei. Art. 266 VE-ZGB: Es wird begrüsst, dass die Erwachsenenadoption künftig auch möglich sein soll, wenn die adoptierende Person eigene Nachkommen hat. Die Interessen der Nachkommen der adoptionswilligen Personen werden durch deren Anhörung ausreichend berücksichtigt. Art. 267 VE-ZGB: Wir begrüssen die Bestimmung. Auch hier stimmen wir der Variante, welche die Adoption von Stiefkindern bei faktischen Lebensgemein- schaften einbezieht, zu. Art. 268 VE-ZGB: Wir regen an, die Bestimmung in dem Sinne zu ergänzen, dass der Adoptionsentscheid auch die Wirkungen der Adoption (Name, Bürger- recht usw.) ausdrücklich festhalten muss. Insbesondere bei der Namens- führung kommt es in der Praxis nicht selten zu Streitigkeiten. Art. 268d VE-ZGB: Abs. 1: Aus der Formulierung ergibt sich zu wenig klar, dass die Be- hörde nach Art. 316 Abs. 1bis ZGB gemeint ist. Es ist ein ausdrücklicher Verweis auf diese Bestimmung einzufügen. Antrag: In der Bestimmung ist ausdrücklich auf die Behörde nach Art. 316 Abs. 1bis ZGB zu verweisen. Art. 268e VE-ZGB: Abs. 1: Die Beauftragung eines Suchdienstes soll erfolgen, wenn die gesuchstellende Person dies wünscht. Unseres Erachtens gehört die Suche der leiblichen Eltern oder des Kindes nicht zu den Aufgaben der kanto- nalen Auskunftsstelle. Bei der Suche soll sich die Mitwirkung der kanto-

nalen Auskunftsstelle auf die Beratung bezüglich der vorhandenen und geeigneten Suchdienste beschränken. Lediglich die Person, welche die Suche wünscht, soll einen entsprechenden Auftrag erteilen können. Abs. 2: Wir weisen darauf hin, dass nur Personen einer Schweige- pflicht unterliegen können, nicht aber eine Institution wie ein Suchdienst. Abs. 3: Vorab ist festzuhalten, dass staatliche Organe für rechtswidri- ges Verhalten haftbar sind. Dies gilt auch, wenn eine Adoption in rechts- widriger Art ohne Zustimmung eines leiblichen Elternteils erfolgte. Die entsprechende Haftung der staatlichen Organe geht dabei über die Kostentragung für den Suchdienst hinaus. Allerdings ist den Ausführun- gen im erläuternden Bericht zu entnehmen, dass die Bestimmung auf Personen, insbesondere Frauen, zielt, die in der Zeit vor 1982 adminis- trativ versorgt wurden und aufgrund von behördlichem Druck ihre Neu- geborenen zur Adoption freigaben. Dieses Ziel der Bestimmung wird unterstützt. Da die Bestimmung damit aber keine allgemeine Geltung hat, sondern ihr der Charakter einer Übergangsbestimmung zukommt, ist sie in den Schlusstitel einzufügen. Abs. 4: Wie unter Abs. 1 erwähnt, soll ein Suchdienst nur von der suchen- den Person beauftragt werden können. Diese soll auch die Kosten tragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere eine internationale Suche mit grossen Kosten verbunden sein kann. Eine Beteiligung des Kantons an diesen Kosten wird abgelehnt. Anträge: Abs. 1: Die kantonale Auskunftsstelle soll bei der Beauftragung eines Suchdienstes lediglich behilflich sein. Abs. 2: Die Formulierung ist anzupassen. Abs. 3: Die Bestimmung ist in den Schlusstitel zu verschieben. Abs. 4: Diese Bestimmung ist wegzulassen. Art. 268f VE-ZGB: Dieser Bestimmung wird zugestimmt. Die Rechtsstellung der leiblichen Eltern und des Kindes soll gestärkt werden, wenn die Adoptiveltern dem persönlichen Verkehr (zunächst) zugestimmt haben. Die Adoptiv- eltern sollen künftig nicht einseitig einen Beziehungsabbruch durchset- zen können. Allerdings ist der Schutz der persönlichen Beziehungen des Kindes zu Dritten nicht nur bei Adoptionen zu prüfen. Das Interesse des Kindes, eine tragfähige Beziehung zu Dritten weiterpflegen zu können, ist auch ausserhalb des Bereichs der Adoptionen schützenswert (z. B. bei Patch- work-Familien). Die vorgeschlagene Regelung sollte deshalb in allge- meinerer Form bei Art. 274a ZGB (persönlicher Verkehr mit Dritten) eingefügt werden.

Antrag: Es ist zu prüfen, ob die Bestimmung nicht in allgemeinerer Form in Art. 274a ZGB eingefügt werden kann. Art. 12b SchlT VE-ZGB: Es ist zumindest im erläuternden Bericht zu präzisieren, ab welchem Zeitpunkt ein Adoptionsverfahren hängig ist. Denkbar sind verschie- dene Zeitpunkte, so etwa die Stellung des formellen Adoptionsantrags oder die Einleitung des Verfahrens, das zur Aufnahme des Kindes zur Pflege führt.

C. Finanzielle Auswirkungen der Vorlage Der Begleitbericht zum Entwurf enthält keine Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Änderungsvorschlags. Die vorgeschla- genen Änderungen werden zu Mehraufwand führen, vor allem bei den Abklärungsdiensten (insbesondere im Zusammenhang mit dem Adop- tionsentscheid und dem Anspruch auf persönlichen Verkehr der leib- lichen Eltern), aber auch bei den entscheidenden Behörden. Zu ergänzen ist sodann, dass auch zu den Kosten im Zusammenhang mit der Beauf- tragung von Suchdiensten nichts ausgeführt wird. Hält der Bund an einer Kostenbeteiligung der Kantone gemäss Art. 268e Abs. 3 VE-ZGB fest, wären diese Kostenfolgen darzulegen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli