Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 396/2023

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rüti, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

5. April 2023Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rüti, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. April 2023

396. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Rüti)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge­ meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge­ meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi­ gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rüti haben an­ lässlich der Urnenabstimmung vom 27. November 2022 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rüti beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. Mai 2023 in Kraft. Die Änderungen umfassen die Einführung der Leitung Bildung in der Ge­ meinde Rüti.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rüti am 27. November 2022 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Rüti, Gemeinderatskanzlei, Breiten­ hofstrasse 30, Postfach 373, 8630 Rüti, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahn­ hofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk­ tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli