RRB Nr. 397/2016
Kantonale Volksabstimmung vom 22. November 2015, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse
11. Mai 2016Deutsch2 min
Source zh.ch
Kantonale Volksabstimmung vom 22. November 2015, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2016
397. Kantonale Volksabstimmung vom 22. November 2015,
Erwägungen
Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 22. November 2015 fand die kantonale Volksabstimmung über fol- gende Vorlage statt: Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung von Staatsbeiträgen für den Bau der Limmattalbahn sowie für ergänzende Massnahmen am Strassennetz (vom 30. März 2015) (ABl 2015-04-02) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 4. Dezember 2015 im Amtsblatt gemeindeweise ver- öffentlicht (ABl 2015-12-04). Am 8. Dezember 2015 trat der Regierungsrat auf eine im Zusammen- hang mit der Volksabstimmung erhobene Einsprache nicht ein (RRB Nr. 1138/2015). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine vom gleichen Stimmberechtigten beim Verwaltungsgericht gegen die Abstimmungsvor- lage erhobene und von diesem an das Bundesgericht überwiesene Be- schwerde wurde zurückgezogen. Die Einsprache eines weiteren Stimmbe- rechtigten wurde ebenfalls zurückgezogen. Auf eine dritte Einsprache zur Volksabstimmung trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Februar 2016 nicht ein (RRB Nr. 115/2016), und die mit der gleichen Eingabe er- hobene und an das Bundesgericht überwiesene Beschwerde gegen die Ab- stimmungsvorlage wurde ebenfalls zurückgezogen. Andere Rechtsmittel wurden keine eingereicht. Somit sind alle im Zusammenhang mit der Volksabstimmung eingeleiteten Rechtsmittelverfahren rechtskräftig ab- geschlossen. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft der Ergebnisse dieser kantonalen Volksabstim- mung festzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 22. November 2015 gemäss den im Amtsblatt vom 4. Dezem- ber 2015 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2015-12-04) den Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung von Staatsbeiträgen für den Bau der Limmattalbahn sowie für ergänzende Massnahmen am Strassennetz (vom 30. März 2015) (ABl 2015-04-02) rechtskräftig angenommen haben. II. Veröffentlichung im Amtsblatt.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Volkswirt- schaftsdirektion, die Baudirektion, das Statistische Amt sowie an die Di- rektion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi