RRB Nr. 398/2016
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Glattfelden, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
11. Mai 2016Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2016
398. Gemeindeordnung (Glattfelden)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Glattfelden haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderung besteht in der Aufhebung von Art. 10 Abs. 2 GO, wonach allen Haushalten drei Wo- chen vor der Gemeindeversammlung ein beleuchtender Bericht zugestellt wird. Die geänderte Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
3. Anzufügen bleibt das Folgende: Weder in der GO noch in der zuge- hörigen Weisung findet sich eine Bestimmung zur Inkraftsetzung der an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 geänderten Bestimmung. In diesem Fall hat der Gemeinderat im Anschluss an die Genehmigung durch den Regierungsrat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung zu beschliessen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Glattfel- den am 28. Februar 2016 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Glattfelden, Gemeinderatskanzlei, Dorfstrasse 74, Postfach, 8192 Glattfelden, den Bezirksrat Bülach, Bahn- hofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi