RRB Nr. 399/2016
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Küsnacht, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
11. Mai 2016Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Küsnacht, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2016
399. Gemeindeordnung (Küsnacht)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kon- stitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Küsnacht haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. November 2015 eine Teilrevi- sion ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderung umfasst die Anpassung von § 40a GO. Nach dieser Bestimmung übernimmt die Netzanstalt die Aufgabe der Elektrizitätsversorgung im Netzgebiet der Gemeinde, soweit ihr diese Aufgabe gemäss Bundesrecht und kantona- lem Recht zugewiesen wird. Der Netzanstalt wird neu auch die Aufgabe der Versorgung der Gemeinde Küsnacht mit Fernwärme übertragen. Zu- dem wird die Netzanstalt ermächtigt, die Aufgabe der Versorgung der Ge- meinde mit Gas und/oder Fernwärme ganz oder teilweise der Betriebs- gesellschaft oder Dritten zu übertragen.
3. Anlass zu Bemerkungen gibt das Folgende: Obwohl die GO neu die Aufgabe der Versorgung der Gemeinde Küs- nacht mit Fernwärme der Netzanstalt überträgt, wird – anders als für die Lieferung von Energie und Wasser – nicht festgelegt, dass die Betriebs- gesellschaft im Falle einer Übertragung der Aufgabe dazu ermächtigt wird, die erforderlichen Reglemente zu erlassen und die Tarife, Entgelte und Preise festzulegen und zu erheben (§ 40b GO). Der Erlass der erforderlichen Reglemente sowie die Festlegung und Erhebung von Tarifen, Entgelten und Preisen in Zusammenhang mit der Lieferung von Fernwärme richten sich mangels Grundlage in § 40b GO nach der allgemeinen Regelung in § 40a Abs. 5 GO; die entsprechenden Kompetenzen verbleiben mithin bei der Netzanstalt, auch wenn die Be- triebsgesellschaft mit der Lieferung von Fernwärme an die Gemeinde be- auftragt werden sollte.
4. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Küsnacht am 22. November 2015 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht (ES), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi