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Entscheid

RRB Nr. 4/2012

Gemeindewesen, Zweckverband Sportanlage Dürrbach, neue Statuten, Genehmigung

11. Januar 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Sportanlage Dürrbach, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2012

4. Gemeindewesen (Zweckverband Sportanlage Dürrbach)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandssta- tuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Dübendorf und Wangen-Brüttisellen sind 1980 übereingekommen, sich unter der Bezeichnung «Sportanlage Dürrbach» als Verband für die Sicherstellung des Betriebes verschie- dener Sportanlageteile im Gebiet «Wechselwisen» in Wangen zusam- menzuschliessen (RRB Nr. 2737/1980). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände de- mokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 27. September und 3. Oktober 2011 haben die zuständigen Gemeinde- organe der beiden Verbandsgemeinden einer Totalrevision der Ver- bandsstatuten zugestimmt. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.

3. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Ausgestaltung des Initiativ- und Referendumsrechts gemäss den Vorgaben der Kantons- verfassung. Die totalrevidierten Statuten geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Einwendungen Anlass und sind deshalb zu geneh- migen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Sportanlage Dürrbach werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbands Sportanlage Dürrbach, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, den Stadtrat Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, den Gemeinderat Wangen- Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi