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Entscheid

RRB Nr. 400/2019

Care Kanton Zürich Konzept, Kenntnisnahme, Stellenplan

17. April 2019Deutsch6 min

Source zh.ch

Care Kanton Zürich Konzept, Kenntnisnahme, Stellenplan

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2019

400. Care Kanton Zürich (Konzept, Auftrag); Kantonspolizei (Stellenplan, Änderung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Be- völkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutz- gesetz, BZG; SR 520.1) besteht der Zweck des Bevölkerungsschutzes darin, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen. Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivil- schutz arbeiten im Bevölkerungsschutz als Partnerorganisationen zu- sammen (Art. 3 BZG). Die kantonale Umsetzung dieser Bundesvorgaben erfolgt im Bevölkerungsschutzgesetz vom 4. Februar 2008 (BSG; LS 520) und im Zivilschutzgesetz vom 19. März 2007 (ZSG; LS 522). Gemäss BSG haben sich die Partnerorganisationen, Gemeinden und die kanto- nale Verwaltung in angemessener Weise auf ausserordentliche Lagen vor- zubereiten, ihr Personal entsprechend auszubilden und das Material zu beschaffen und zu unterhalten (§ 8 Abs. 1 und 2 BSG). Die Führungs- verantwortung bei der Vorsorge und Ereignisbewältigung in ausseror- dentlichen Lagen ist in der Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation vom 22. Dezem- ber 2010 (KFOV; LS 172.5) geregelt; sie liegt bei der Kantonspolizei. Spontan eintretende besondere Ereignisse, Grossereignisse oder aus­ serordentliche Lagen (Katastrophen) können bei Betroffenen, deren An- gehörigen, Augenzeugen und Einsatzkräften zu enormen psychischen Be- lastungen bis hin zu einer akuten oder posttraumatischen Belastungs- störung führen. Diese negativen Einflüsse können sich auf die Hand- lungs- und Leistungsfähigkeit des Menschen auswirken und ausserdem dessen Gesundheit und Lebensqualität massgeblich beeinträchtigen. Der Kanton Zürich hat bisher kein Konzept für die psychologische Be- treuung von Betroffenen im Falle eines Grossereignisses oder bei ausser- ordentlichen Lagen. Im Bericht «Risikomanagement Bevölkerungsschutz Kanton Zürich» von 2015 wurde diesbezüglich Handlungsbedarf erkannt und als Massnahme die Schaffung einer entsprechenden Organisation vorgesehen.

Auch die von der Bildungsdirektion 2011 durchgeführte Situations- analyse hat gezeigt, dass das Krisenmanagement bei ausserordentlichen Ereignissen an Schulen und Heimen in verschiedenen Punkten optimiert werden sollte. Ausgehend von dieser Situationsanalyse hat die Bildungs- direktion ein Konzept für die psychologische Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei ausserordentlichen Ereignissen in Schulen und Hei- men erstellt. Dieses sieht die Einrichtung eines Pools von Fachpersonen vor, die über entsprechende Qualifikationen verfügen, um in diesem Al- terssegment psychologische Nothilfe leisten zu können. Anlässlich einer Besprechung von Vertretungen der von der Care-­ Thematik betroffenen Gesundheits-, Bildungs- und Sicherheitsdirektion, der Städte Zürich und Winterthur, der anerkannten Landeskirchen so- wie der Flughafen Zürich AG wurde festgestellt, dass selbst bei einem Zusammenzug aller heute als «Care Giver» (einschliesslich für die Be- treuung von Kolleginnen und Kollegen ausgebildete Laiinnen und Laien, Notfallseelsorgerinnen und -seelsorger sowie Notfallpsychologinnen und -psychologen) ausgebildeten Kräfte zu wenig Personal für diese Auf- gabe zur Verfügung stehen würde. Sodann fehlt es auf kantonaler Ebe- ne an Standards bezüglich Einsatzbereitschaft, Aufgebot und Koordi- nation sowie an Leistungsbeschreibungen für Organisationen, welche psychologische Betreuungsleistungen bei Grossereignissen und ausser- ordentlichen Lagen erbringen sollen.

2. Konzept / Care Organisation Gemäss § 6 ZSG verfügen die Zivilschutzorganisationen unter ande- rem über einen Bereich Schutz und Betreuung. Darunter ist sowohl die physische Betreuung wie Unterbringung, Verpflegung usw. als auch die psychologische Nothilfe zu subsumieren. Die kantonale Zivilschutzor- ganisation unterstützt bei Bedarf die Zivilschutzorganisationen der Ge- meinden (§ 4 Kantonale Zivilschutzverordnung vom 17. September 2008, KZV; LS 522.1). Gestützt darauf haben das Amt für Militär und Zivil- schutz sowie die Kantonspolizei ein Konzept entworfen, das vorsieht, in der bestehenden kantonalen Zivilschutzorganisation gemäss § 3 ZSG eine Einheit von höchstens 200 Zivilschutzdienstleistenden zu bilden, wel- che die erforderlichen psychologischen Betreuungsaufgaben erfüllt. Diese neue Einheit rekrutiert sich aus geeigneten Personen, welche zivilschutz- pflichtig sind oder sich freiwillig für diese Aufgabe der Zivilschutzpflicht unterstellen, wobei mit der Rekrutierung von 30 bis 40 Personen pro Jahr zu rechnen ist. Gestützt auf Art. 15 BZG können sowohl Männer als auch Frauen freiwillig Zivilschutzdienst leisten. Sie sind in den Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt, d. h., sie erhalten Sold, Verpfle- gung, Transport und Unterkunft (Art. 22 BZG), es wird eine Erwerbs-

ausfallentschädigung EO (Art. 23 BZG) geleistet und sie sind bei der Militärversicherung versichert (Art. 25 BZG). Sie leisten jährlich Wieder- holungskurse und können in Katastrophen, Notlagen und anderen Lagen während der ganzen Einsatzdauer aufgeboten werden (Art. 27 und 36 BZG, §§ 23 f., §§ 3 f. und § 8 BSG). Sodann sind sie auch bei besonderen Ereignissen für die psychologische Notfallbetreuung aufzubieten, um sich im Alltag die nötigen praktischen Erfahrungen für ihre Aufgabe aneig- nen zu können. Die bisher damit betraute Notfallseelsorge Kanton Zürich wird in die Organisation eingebunden. Gleiches gilt für die Bedürfnisse der Bildungsdirektion, die im Rahmen der geplanten Care-Organisation Kanton Zürich zu berücksichtigen sind. Die Kantonspolizei koordiniert auf der Grundlage des BSG und der KFOV die Vorsorge und die Führungsorganisation im Bevölkerungs- schutz hinsichtlich der Bewältigung ausserordentlicher und anderer La- gen. Damit ergibt sich ein direkter Sachzusammenhang zum Aufbau und Betrieb dieser Care-Organisation als Teil der Leistungen im Bevölke- rungsschutz. Die Führung der Care-Organisation soll deshalb bei der Kantonspolizei, Bevölkerungsschutzabteilung, angesiedelt werden. Sie ist verantwortlich für die professionelle Aus- und Weiterbildung der Ange- hörigen und Kader, den Betrieb und die Einsatzbereitschaft der Einheit sowie für die Einsatzkonzepte. Weiter koordiniert sie sich zu diesem Zweck mit anderen Organisationen.

3. Personalbedarf Um die vorgenannten Aufgaben ausreichend erfüllen zu können, ist im Stellenplan der Kantonspolizei Zürich auf den 1. April 2019 eine Stelle zu schaffen. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten vereinfachten Funktionsanalyse ist die Stelle in LK 21, Richtposition Abteilungschef/in, einzureihen; diese Einreihung wird vom Personalamt unterstützt.

4. Finanzielles Die Umsetzung des Konzepts «Care Kanton Zürich» wird von der Kan- tonspolizei sowie vom Amt für Militär und Zivilschutz finanziert. Die Ge- samtausgabe kann gestützt auf § 39 der Finanzcontrollingverordnung (FCV; LS 611.2) von der Sicherheitsdirektion bewilligt werden. Dabei ist unter anderem mit Kosten für den Personalaufwand von jährlich höchs- tens Fr. 170 000 zu rechnen. Die erforderlichen Aufwendungen sind im Budget 2019 sowie im KEF 2019–2022 (Erfolgsrechnung) der Leistungs- gruppe Nr. 3100, Kantonspolizei, sowie in der Leistungsgruppe Nr. 3400, Amt für Militär und Zivilschutz, enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, das Konzept «Care Kan- ton Zürich» vom 31. Januar 2019 umzusetzen.

II. Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katho- lische Körperschaft werden eingeladen, die gemeinsam betriebene Not- fallseelsorge Kanton Zürich in die neue Organisation Care Kanton Zürich zu integrieren und in deren Steuerungsgruppe mitzuwirken.

III. Im Stellenplan der Kantonspolizei wird mit Wirkung ab 1. April 2019 folgende Stelle geschaffen: Stelle Richtposition Klasse VVO 1,0 Abteilungschef/in 21

IV. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Lan- deskirche, Hirschengraben 50, Postfach, 8024 Zürich, den Synodalrat der Römisch-katholischen Körperschaft, Hirschengraben 66, 8001 Zü- rich, sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli