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Entscheid

RRB Nr. 400/2021

Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Aufhebung

14. April 2021Deutsch2 min

Source zh.ch

Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Aufhebung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2021

400. Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen

Erwägungen

der beruf‌lichen Vorsorge; Aufhebung Die Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruf- ‌lichen Vorsorge vom 12. November 1986 (LS 631.31) wurde gestützt auf § 16 lit. f Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (LS 631.1) erlassen und regelt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Pensionskassen und vergleichbaren Vorsorgeeinrichtungen. Aufgrund der in der Zwischen- zeit in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die be- ruf‌liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) und der Verordnung über die beruf‌liche Alters‑, Hinterlassenen und Inva- lidenvorsorge (SR 831.441.1) ist die Verordnung überholt und kann auf- gehoben werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der be- ruf‌lichen Vorsorge vom 12. November 1986 wird auf den 1. Juli 2021 auf- gehoben. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Aufhebung erneut entschieden.

II. Gegen Dispositiv I dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli