RRB Nr. 402/2010
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Kohlfirst, Statuten, Genehmigung
24. März 2010Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Kohlfirst, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010
402. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Kohlfirst)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Benken, Dachsen, Laufen-Uhwiesen und Trüllikon bilden seit 2004 einen Zweckverband für die gemeinsame Besorgung einer Feuerwehrorganisation (RRB Nr. 1471/2004). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweck- verbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 26. November und dem 7. Dezember 2009 haben die vier Verbandsge- meinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Kohlfirst werden genehmigt.
II. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbands Feuer- wehr Kohlfirst, c/o Gemeindeverwaltung Laufen-Uhwiesen, Dorfstras- se 28, 8248 Laufen-Uhwiesen, die Gemeinderäte der Politischen Ge- meinden Benken, Landstrasse 1, 8463 Benken, Dachsen, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen, Laufen-Uhwiesen, Dorfstrasse 28, 8248 Laufen-Uhwie- sen, und Trüllikon, Diessenhoferstrasse 11, 8466 Trüllikon, den Bezirks-
rat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi