RRB Nr. 411/2017
Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG, Aufhebung
3. Mai 2017Deutsch2 min
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Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG, Aufhebung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Mai 2017
411. Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG; Aufhebung
Erwägungen
Die Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG vom 14. Oktober 1998 (LS 631.322) regelt gestützt auf Art. 69 des Bundesgesetzes über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) in der Fassung vom 9. Oktober 1998 die steuerliche Behand- lung von ausserordentlichen Einkünften und Aufwendungen des Jahres 1998. Infolge des Zeitablaufs und der inzwischen erfolgten Aufhebung von Art. 69 StHG (Bundesgesetz vom 22. März 2013 über die formelle Be- reinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natür- lichen Personen; AS 2013, 2397) ist die Verordnung gegenstandslos gewor- den und aufzuheben.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG vom 14. Oktober 1998 wird auf den 1. August 2017 aufgehoben. Wird ein Rechtsmittel er- griffen, wird über das Aufhebungsdatum erneut entschieden.
II. Gegen die Aufhebung der Verordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli