RRB Nr. 412/2014
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Affoltern a.A., Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung
2. April 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2014
412. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Affoltern a. A.)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Affoltern a. A. haben am 22. September 2013 an der Urne einer Teilrevision der Ge- meindeordnung (GO) zugestimmt. Die Änderung betrifft die Verklei- nerung der Primarschulpflege von neun auf sieben Mitglieder auf Be- ginn der Amtsdauer 2014–2018.
3. Zu Bemerkungen Anlass gibt die Änderung von Art. 30 GO (In- krafttreten). Die geänderte Fassung von Art. 30 GO regelt, dass die GO nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstim- mung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den Amtsdauerwechsel 2014 in Kraft trete. Mit der vorliegenden Teilrevision wird die vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1285/2009 genehmigte GO vom 17. Mai 2009 jedoch nicht aufgehoben, weshalb deren Bestim- mung über das Inkrafttreten unveränderlich ist. Art. 30 GO erhielt folg- lich zu Unrecht eine neue Fassung. Die Änderung von Art. 30 GO kann deshalb nicht genehmigt werden. Unzutreffend und daher wegzulassen ist aus diesem Grund auch der vorgesehene Hinweis am Schluss der GO, wonach die «vorstehende Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Affoltern am Albis» in der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 angenommen worden sei. Es rechtfertigt sich hingegen, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teil- revision vom 22. September 2013» darauf hinzuweisen, dass die GO in der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 teilrevidiert wurde. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Datum des Inkrafttretens der Teilrevision (Beginn der Amtsdauer 2014–2018) vermerkt werden. Diese redaktionelle Anpassung der zu veröffentlichen- den Gemeindeordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Pri- marschulpflege.
Die Nichtgenehmigung der Änderung von Art. 30 GO ändert nichts daran, dass bei der Erneuerungswahl der Primarschulpflege für die Amts- dauer 2014–2018 nur noch sieben Mitglieder (mit Einschluss der Präsi- dentin bzw. des Präsidenten) zu wählen sind und dass die Primarschul- pflege bis zum Ende der Amtsdauer 2010–2014 mit Einschluss der Prä- sidentin aus neun Mitgliedern besteht.
4. Im Übrigen gibt die Änderung der Gemeindeordnung zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Affoltern a. A. am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispo- sitiv II genehmigt.
II. Die Änderung von Art. 30 GO wird von der Genehmigung ausge- nommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Affoltern a. A., Breitenstras- se 18, Postfach 677, 8910 Affoltern am Albis (ES), den Bezirksrat Affol- tern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi