RRB Nr. 415/2011
Strassenlärmsanierungsprogramm, Region Oberland Süd, Durchführung
6. April 2011Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. April 2011
415. Sanierungsprogramm Lärmschutz (Region Oberland Süd)
Erwägungen
A. Auftrag des Bundesrechts Die Lärmsanierung an Staatsstrassen muss gemäss Art. 17 der Lärm- schutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) bis 31. März 2018 abgeschlossen sein. Nur bis zum Ablauf dieser Sanierungsfrist leistet der Bund den Kantonen Beiträge in der Höhe von rund 25% der Sanie- rungskosten. Nach Ablauf dieser Sanierungsfrist werden keine Bundes- beiträge mehr ausgerichtet und Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer, die unter einer Überschreitung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend machen. Das Ziel des Kantons Zürich ist es deshalb, bis zum Ablauf der Sanierungsfrist die Lärmsanierung an Staatsstrassen abgeschlossen zu haben.
B. Nächste Sanierungsetappe Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Be- urteilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisierung der Sanierungsregionen. Für die Regionen mit den höchsten Priorisierungen wurde bereits mit RRB Nrn. 193/2009, 223/ 2009, 280/2009, 73/2010, 74/2010 und 75/2010 die Baudirektion be- auftragt, die Strassenlärmsanierung anzugehen. Wie erwartet, weisen die gleichzeitig gestarteten Lärmsanierungsprojekte in den einzelnen Gemeinden bereits nach kurzer Zeit einen sehr unterschiedlichen Be- arbeitungsstand auf. Der Fortschritt der gemeindeweisen Sanierungs- projekte wird stark beeinflusst durch die Anzahl der zu untersuchenden baulichen Lärmschutzmassnahmen, der zu untersuchenden lärmbelas- teten Gebäude, durch die Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und den Gemeinden sowie durch die Koordination mit Lärmsanierungs- vorhaben anderer Anlagehalter. Damit die Sanierungen aber bis 2018 abgeschlossen werden können, ist bereits mit der nächsten Etappe zu beginnen. Die Region Oberland Süd liegt nach den oben erwähnten Kriterien im Handlungsfeld B mit einer mittleren Dringlichkeit.
Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Die Darstellung des errechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichts- plänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems (GIS) stützen. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Oberland Süd sind die Gemeinden Bubikon, Dürnten, Hinwil, Rüti und Wald enthalten. In diesen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen in- nerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutzwirkung zu berück- sichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Gebäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfah- ren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutz- fenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffe- nen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt.
C. Vorgehen Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschafts- direktion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Mass- nahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» fest- gehalten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnah- men stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirek- tion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in An- wendung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungsprojekte erfolgen die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutz- wände in Anwendung von §§ 15 bis 18 StrG.
Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Ver- ursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutz- wände und Dämme gehen zulasten des Strassenhalters, das heisst zu- lasten der öffentlichen Hand. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegen- schaften mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigen- tümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Im- missionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine vom Eigentümer durchgeführte Fenster- sanierung ausgerichtet (Beitragsteil). Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den fünf Gemeinden des Sanierungsprogramms Region Oberland Süd für bauliche Lärmschutz- massnahmen innerorts mit Kosten von rund 7,6 Mio. Franken zu rech- nen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 3,5 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Diese Kosten werden auf rund 2,5 Mio. Franken geschätzt. Für die Projektierung und die Ausführung der Lärmsanierungsmassnahmen ist je nach Gemeinde mit einer Dauer von drei bis fünf Jahren zu rechnen. Die Ausgabenbewilligung erfolgt ge- meinsam mit der jeweiligen Projektfestsetzung pro Ort. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 7,6 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 3,2 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,3 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 2,5 Total Programm Oberland Süd 13,6 Gesamthaft werden die Kosten in den bisher bewilligten Regionen Limmattal, Flughafen, Knonaueramt, Irchel, Seeufer rechts Nord und Oberland Nord auf insgesamt 93,7 Mio. Franken geschätzt. An diese Kosten leistet der Bund wie bereits erwähnt Beiträge in der Höhe von rund 25% der Sanierungskosten. Die Beiträge werden mittels Pro- grammvereinbarungen (Umsetzung NFA) geregelt.
D. Kostentragung Mit Beschluss Nr. 1454/2007 hat der Regierungsrat für die Lärm- sanierung an Staatsstrassen (ohne Städte Zürich und Winterthur) einen Bruttorahmenkredit von 44 Mio. Franken (netto 38 Mio. Franken) be-
willigt. Die Städte Zürich und Winterthur dürfen ihre Aufwendungen der Baupauschale belasten. Um die Lärmsanierungen an den Staats- strassen fristgerecht bis 2018 abschliessen zu können, soll sich das Pro- gramm des Kantons Zürich nicht auf die verfügbaren Bundesmittel ausrichten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanierungen ungefähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass die Sanierungsarbeiten teilweise durch den Kanton vorzufinanzieren sind. Der vorfinanzierte Teil soll jedoch jeweils mit der nachfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitragsberech- tigt angemeldet werden (RRB Nr. 1454/2007). Ein solches Vorgehen ist mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen. Gemäss vorgesehenem Terminplan für die nächste Programmverein- barung 2012–2015 wird der Kanton Zürich bis Mitte April 2011 seine Begehren für diese Periode eingeben. In diesem Begehren ist dann auch der vorfinanzierte Betrag enthalten. Ende 2011 soll dann diese Pro- grammvereinbarung unterzeichnet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungspro- gramm für die Region Oberland Süd im Sinne der Erwägungen durch- zuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi