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Entscheid

RRB Nr. 417/2016

Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität, Änderung, Schreiben an das WBF

11. Mai 2016Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2016

417. Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität

Erwägungen

(Änderung, Anhörung) Mit Schreiben vom 15. März 2016 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Entwurf einer Teilrevision der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössi- sche Berufsmaturität (BMV) zur Anhörung. Die Änderung umfasst die Neuregelung der anerkannten Sprachdiplome in Art. 23 BMV. Die geltende Regelung sieht vor, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Fremdsprachendiplome anerkennen kann und das Diplom im entsprechenden Fach einen Teil oder die ganze Abschlussprüfung ersetzen kann. Anerkannt sind beispielsweise das Di- plôme d’études langue française (DELF) oder das First Certificate in English (FCE). Nach der geltenden Regelung werden nur bestandene externe Sprach- diplomprüfungen berücksichtigt. Dies entspricht nicht der Praxis in den Kantonen, darunter auch im Kanton Zürich. Danach werden auch Leistun- gen aus nicht bestandenen Sprachdiplomprüfungen in – ungenügende – Noten umgerechnet. Der Grund hierfür ist die Überlegung, dass Ler- nende, welche die externe Sprachdiplomprüfung nicht bestanden haben und anschliessend die schulische Abschlussprüfung im Sprachfach im Rahmen des Bildungsgangs absolvieren können, eine Wiederholungs- möglichkeit haben, welche die Lernenden, die kein externes Sprach- diplom ablegen, nicht haben. Diese Ungleichbehandlung wird mit der Berücksichtigung auch nicht bestandener Sprachdiplomprüfungen kor- rigiert. Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz beantragte des- halb eine Änderung der BMV. Der Entwurf des neuen Art. 23 BMV trägt diesem Anliegen Rechnung. Das SBFI hat für die anerkannten Diplomprüfungen Tabellen erarbei- tet, nach denen die erzielten Punkte in Noten umgerechnet werden kön- nen. Die Änderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen im Kanton Zürich.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern; auch per E-Mail an esther.ritter@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. März 2016 haben Sie uns den Entwurf einer Teil- revision der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Be- rufsmaturität (BMV) zur Anhörung unterbreitet. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir Ihnen und wir äussern uns wie folgt: Wir befürworten die geplante Änderung von Art. 23 BMV. Die Neu- regelung, dass auch ungenügende Leistungen an der Diplomprüfung in Noten umgerechnet werden, entspricht der Praxis im Kanton Zürich. Die zeitliche Beschränkung der Berücksichtigung von bereits vor Be- ginn des Berufsmaturitätslehrgangs absolvierten Sprachdiplomen auf drei Jahre (Abs. 4 Bst. b BMV) begrüssen wir grundsätzlich, regen aber an, diese Frist auf fünf Jahre zu verlängern. Insbesondere bei Lehrgängen nach Abschluss der beruflichen Grundbildung kann so der heutigen Le- bensplanung (Familie, Auslandaufenthalt, Berufstätigkeit) besser Rech- nung getragen werden. Zudem werden damit eigene Bildungsbemühun- gen der Lernenden stärker gewürdigt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi