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Entscheid

RRB Nr. 417/2022

Gemeindewesen, Zweckverband ARA Bassersdorf, neue Statuten, Genehmigung

16. März 2022Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband ARA Bassersdorf, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2022

417. Gemeindewesen (Zweckverband ARA Bassersdorf)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bassersdorf, Nürensdorf und Lindau bilden seit 2001 einen Zweckverband für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Eich in Bassersdorf zur Reinigung der häuslichen und industriellen Abwässer aus den Verbandsgemeinden (RRB Nr. 1179/2001). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. Novem- ber 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Total- revision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wur- den. Die neuen Statuten des Zweckverbands ARA Bassersdorf enthal- ten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbeson- dere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 19. August 2010.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Die Statuten müssen Auskunft darüber geben, in welchem Verhält- nis die Verbandsgemeinden am Zweckverband beteiligt sind. Die Not- wendigkeit der Regelung eines Beteiligungsverhältnisses ergibt sich auch aus § 19 Abs. 2 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (LS 131.11). Die Beteiligungsverhältnisse der Trägergemeinden am Eigenkapital sind im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen. In den Zweckverbands- statuten findet sich keine Bestimmung zu den Beteiligungsverhältnissen der Verbandsgemeinden. Aufgrund des Fehlens einer solchen Bestim- mung ist im Sinne einer Lückenschliessung davon auszugehen, dass sich die Beteiligungsverhältnisse nach Art. 53 Abs. 4 der Statuten richten und

das Verhältnis der Investitionsbeiträge somit die Eigentumsverhältnisse gemäss Art. 46 der Statuten bestimmt. Es handelt sich hierbei um eine Übergangslösung. Bei einer nächsten Anpassung der Zweckverbandssta- tuten sind die Beteiligungsverhältnisse in den Statuten zu bestimmen. b) Die neuen Statuten sehen in Art. 54 Abs. 1 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Weil der Zweckverband die Unterlagen für die Ge- nehmigung seiner neuen Statuten erst 2022 eingereicht hat, konnten diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden. Die Geneh- migung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttre- ten der neuen Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraft- setzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweck- verbandsstatuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmun- gen bereits 2021 stattgefunden haben. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die in Erwägung 3a angebrachte Bemerkung zu infor- mieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands ARA Bassersdorf werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Zweckverband ARA Bassersdorf wird verpflichtet, bei der nächsten Revision der Zweckverbandsstatuten Art. 46 der Statuten im Sinne der Erwägung 3a anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand ARA Bassersdorf, Sekretariat, Karl-Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bassersdorf, Karl-Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf, – Nürensdorf, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf, – Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,

– den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli