RRB Nr. 418/2016
Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, betreffend neues Geschäftsmodell für den Vertrieb von Solarstrom, Beantwortung
11. Mai 2016Deutsch6 min
Source zh.ch
Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, betreffend neues Geschäftsmodell für den Vertrieb von Solarstrom, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 79/2016
Sitzung vom 11. Mai 2016
418. Anfrage (Neues Geschäftsmodell für den Vertrieb von Solarstrom) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, hat am 29. Februar 2016 fol- gende Anfrage eingereicht: Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) verfolgt unter dem Pro- duktnamen «ewz.solarzüri» ein neues Geschäftsmodell, bei dem sich inte- ressierte Kundinnen und Kunden durch einen einmaligen Betrag an den Investitionen für den Bau einer neuen Solarstromanlage in ihrer Nähe beteiligen können. Die Anlagen des EWZ wurden bisher auf Schulhaus- dächern und Werkanlagen gebaut. Als Gegenwert für diesen Einkauf in die Solarstromanlage erhalten beteiligte Haushalte 20 Jahre lang einen Anteil aus der Solarstromproduktion, je nachdem, wie viele Quadrat- meter der Anlage sie mitfinanziert haben. Die Beteiligungen sind über- tragbar. Die Nachfrage nach diesem neuen Modell ist derart gross, dass das EWZ eine Warteliste führt. Offensichtlich spricht dieses Angebot das Bedürfnis vieler Kundinnen und Kunden nach alternativen, lokal produ- zierten Stromprodukten und nach hoher Versorgungssicherheit an. Für das Energieversorgungsunternehmen hat das Geschäftsmodell den Vor- teil, dass das Investitionsrisiko für eine Solarstromanlage sehr stark ver- mindert wird: Investiert wird erst, wenn genügend Interessierte ihren Investitionsbeitrag zugesichert bzw. einbezahlt haben. Der Stromabsatz ist auf diese Weise langfristig zu kostendeckenden Preisen gesichert. Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass dieses Geschäftsmodell geeig- net ist, einen substanziellen Beitrag zur Erhöhung des Solarstroman- teils zu leisten, der auch im Energieplanungsbericht des Regierungs- rates angestrebt wird?
2. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass dieses Geschäftsmodell effi- zient ist in dem Sinne, dass es besser und billiger ist, Solarstrom in grösseren Einheiten zu produzieren als auf einzelnen Hausdächern?
3. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass dieses Geschäftsmodell auch für die EKZ erfolgversprechend sein könnte? Ist er bereit, durch seine Vertretung im Verwaltungsrat darauf hinzuwirken, dass dieses Modell zumindest versuchsweise auch bei den EKZ geprüft wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss Art. 106 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) sorgt der Kanton für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Zu- dem schafft er Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie (Art. 106 Abs. 2 KV). Der Regierungsrat unterstützt den Aus- bau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und schafft dazu die nötigen Rahmenbedingungen. In den letzten Jahren wurden beispiels- weise die Bewilligungsverfahren für Solaranlagen vereinfacht bzw. für Kleinanlagen aufgehoben. Der Energieplanungsbericht 2013 geht für 2020 von einer jährlichen Solarstromerzeugung im Kanton von 70 Gigawatt- stunden (GWh) aus. Dieser Wert entspricht knapp 1% des jährlichen Strombedarfs im Kanton von rund 9200 GWh und ist bereits heute übertroffen. Diese Entwicklung dürfte im Wesentlichen auf die in den letzten Jahren stark gesunkenen Kosten für Photovoltaik-Anlagen (PV- Anlagen), die Subventionierung der Solarstromerzeugung mit der kosten- deckenden Einspeisevergütung bzw. der Einmalvergütung des Bundes und die seit 2014 im eidgenössischen Energiegesetz verankerten Mög- lichkeit des Eigenverbrauchs zurückzuführen sein. Die Annahmen für die weitere Zunahme der Solarstromerzeugung im Kanton werden im Rahmen der Erstellung des Energieplanungsberichts 2017 überprüft und aktualisiert. Beim Geschäftsmodell ewz.solarzüri des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (EWZ) erwirbt die Kundin oder der Kunde zu einem Preis von Fr. 250/m2 einen Flächenanteil an einer bestimmten PV-Anlage und er- hält im Gegenzug jährlich pro Quadratmeter 80 Kilowattstunden (kWh) Solarstrom während einer Vertragsdauer von 20 Jahren. Für die De- ckung des durchschnittlichen Strombedarfs eines Schweizer Haushalts (4-Zimmer-Wohnung) von 4500 kWh pro Jahr müssten rund 56 m2 PV- Anlagenfläche erworben und damit rund Fr. 14 000 investiert werden. Aufgrund dieser beträchtlichen Investitionsbeträge ist davon auszuge- hen, dass das Geschäftsmodell nur eine stark begrenzte Anzahl an Kun- dinnen und Kunden anspricht und es keinen erheblichen Beitrag zur Erhöhung des Solarstromanteils an der Stromerzeugung im Kanton leis- ten kann.
Zu Frage 2: Bei grossen PV-Anlagen sind die Anschaffungskosten für die Solar- panels und die erforderlichen Wechselrichter im Verhältnis zur damit möglichen Stromerzeugung tiefer als bei kleinen Anlagen. Die gesam- ten Investitionskosten hängen jedoch auch davon ab, ob die Anlage im Zusammenhang mit anderen Arbeiten installiert werden kann (z. B. bei Neubauten oder Dachsanierungen), wie die Anlage am vorgesehenen Standort befestigt (meistens auf einem Gebäudedach) und wie sie ins Stromnetz eingebunden werden kann (Entfernung des nächsten tech- nisch geeigneten Netzanschlusspunktes, Bedarf von Netzverstärkungen). Auf der Stromertragsseite sind die Ausrichtung der Dachfläche und die Sonneneinstrahlung am Standort massgebend. Beim Geschäftsmodell des EWZ sind zudem die Verwaltungskosten (langjährige Verträge und damit verbundene Strombezugsrechte und Herkunftsnachweise) zu be- rücksichtigen. Aus diesen Gründen kann nicht allgemein festgehalten werden, dass grosse PV-Anlagen stets geeigneter und kostengünstiger sind als kleine. Zu Frage 3: Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine selbst- ständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 1 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983, LS 732.1), die unter der Oberaufsicht des Kantonsrates steht (§ 9 Abs. 1 EKZ-Gesetz). Die Festlegung der Geschäftsstrategie obliegt dem Verwaltungsrat der EKZ. Dieser besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantons- rat gewählt (§ 10 EKZ-Gesetz). Die Strategie im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung wird regel- mässig durch den Verwaltungsrat überprüft und bei Bedarf angepasst. Bei der Solarstromerzeugung haben die EKZ den Ansatz von sogenann- ten Bürgerbeteiligungen ähnlich dem Modell ewz.solarzüri bereits vor einigen Jahren geprüft, sich jedoch stattdessen für den Aufbau einer So- larstrombörse entschieden. Die Börse bietet den Erzeugern von Solar- strom eine Möglichkeit, den Strom bzw. dessen ökologischen Mehrwert zu verkaufen. Im Weiteren unterstützen die EKZ in ihrem Versorgungs- gebiet Kundinnen und Kunden bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Solarstromanlagen. Dabei soll mit einer Einbindung von steuerbaren Geräten wie Wärmepumpen, Boilern, Elektrofahrzeugen oder Batteriespeichern zukünftig ein möglichst grosser Anteil des erzeug- ten Stroms selbst verbraucht werden.
Zusammenfassend gibt es keinen Handlungsbedarf für den Regierungs- rat: Der Verwaltungsrat der EKZ ist zuständig für die Geschäftsstrategie. Bei der Strategie im Bereich der Solarstromerzeugung wurde der Ansatz von Bürgerbeteiligungen bereits vor einigen Jahren geprüft.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi