RRB Nr. 419/2020
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dällikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
29. April 2020Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dällikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2020
419. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Dällikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dällikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dällikon beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeinde- ordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dällikon vom 27. September 2009 aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 24 Abs. 2 Ziff. 5 GO sieht die Zuständigkeit des Gemeinderates für die Schaffung von Stellen vor. Diese Bestimmung darf nicht dahin- gehend verstanden werden, dass der Gemeinderat, gestützt auf die Kom- petenz zur Stellenschaffung, neue Aufgaben einführen kann, denn die Zu- ständigkeit für die Übernahme einer neuen Aufgabe richtet sich nach den Finanzkompetenzen. Würde die Bestimmung so ausgelegt, würde damit die Zusammenrechnungspflicht verletzt (§ 110 Abs. 1 GG) und das Fi- nanzreferendum ausgehöhlt (§ 107 Abs. 3 GG). Art. 24 Abs. 2 Ziff. 5 GO ist daher so auszulegen, dass der Gemeinderat für die Schaffung von Stellen zuständig ist, soweit damit nicht neue Aufgaben begründet wer- den, für die neue Ausgaben zu bewilligen sind. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die in Ziff. 3 der Erwägungen angebrachte Bemerkung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dällikon am 9. Februar 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Däl- likon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli