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Entscheid

RRB Nr. 42/2010

Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

13. Januar 2010Deutsch4 min

Source zh.ch

Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010

42. Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich

Erwägungen

(Erneuerung Beitragsberechtigung) Der Kanton Zürich gründete 1920 die Volkshochschule des Kantons Zürich als privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, «Volkshochschul- kurse im Gebiet des Kantons Zürich auf politisch und religiös neutraler Grundlage» durchzuführen. Als steuerbefreite und gemeinnützige von Kanton, Stadt und Gemeinden mitfinanzierte Stiftung steht sie im Dienste der gesamten Bevölkerung. Zusammen mit ihren regionalen Lizenzpartnern deckt sie sowohl Land- als auch Stadtregionen im Kan- ton Zürich ab. Mit über 500 Referentinnen und Referenten aus dem In- und Ausland stellt sie ein breites Angebot von hoher Aktualität und in verständlicher Form zur Verfügung. Ihre bedarfsgerechten Weiter- bildungsangebote ermöglichen es den Teilnehmenden, zu erschwing- lichen Preisen gezielt Neues zu erfahren, Wissen zu gewinnen und sich persönlich und beruflich weiterzubilden. Mit diesem am Bedarf der Bevölkerung orientierten Weiterbildungsangebot leistet die Volkshoch- schule einen wichtigen, in dieser Form im Kanton Zürich einzigartigen Beitrag für den Zugang der Bevölkerung zur Allgemeinbildung und Wissenschaft und ermöglicht so eine Teilhabe am politischen, sozialen und kulturellen Wissen. Die Aufrechterhaltung des Bildungsangebotes wird überwiegend mit Kursgeldeinnahmen und Staatsbeiträgen finanziert. Sowohl der Kanton als auch die Stadt Zürich und einige Gemeinden leisten einen Beitrag an die Volkshochschule. Das Bundesamt für Bildung und Technologie (BBT) beteiligt sich an den Sprachkursen, sofern diese nicht besonders für Seniorinnen und Senioren angeboten werden und eine Klassengrös- se von mindestens zehn Teilnehmenden aufweisen. Der Kostenanteil des Kantons blieb seit anfangs den 1990er-Jahre gleich. Zurzeit werden folgende Beiträge durch die öffentliche Hand geleistet: 2007/2008 in Franken Kanton Zürich 480 000 Stadt Zürich 350 000 Bund (BBT) 84 000 Gemeinden 12 000

Die Volkshochschule konnte in den letzten Jahren ihr Bildungsange- bot deutlich vergrössern und die Teilnehmendenzahlen verdoppeln. Die umfassende Reorganisation der Volkshochschule führte zu einer Effi- zienzsteigerung und zu einem besseren Verhältnis von Aufwand und Ertrag. Mit RRB Nr. 824/2001 wurde die Stiftung Volkshochschule des Kan- tons Zürich letztmals als beitragsberechtigt bis 31. Dezember 2008 aner- kannt. Gemäss § 15 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 leistet der Kanton an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbil- dungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Be- triebsaufwandes aus. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 und die entsprechenden Ausfüh- rungserlasse, die künftig als Rechtsgrundlage für den Staatsbeitrag an die Stiftung Volkshochschule massgebend sind, werden voraussichtlich auf 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Staatsbeitragsberechtigung ist deshalb auf zwei Jahre, d. h. bis 31. Dezember 2010, zu befristen. Die Bildungsdirektion ist zu ermächti- gen, gestützt auf § 15 Abs. 1 des Bildungsgesetzes, der Stiftung Volkshoch- schule des Kantons Zürich für 2009 und 2010 zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 7305, Nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse, einen Kostenanteil im bisherigen Umfang von Fr. 480 000 jährlich auszurichten. Die benötigten Mittel sind in den Budgets 2009 und 2010 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich wird im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 ab 1. Januar 2009 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung wird bis 31. Dezember 2010 befristet.

III. Ein begründetes Gesuch um Verlängerung ist der Bildungsdirek- tion bis 30. Juni 2010 einzureichen.

IV. Der Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich wird zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7305, Nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse, ein jährlicher Kostenanteil von Fr. 480 000 zugesichert.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des-

sen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich, Riedtlistrasse 19, 8006 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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