RRB Nr. 42/2016
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Konkurs und Nachlassvertrag, Schreiben an das EJPD
19. Januar 2016Deutsch4 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Konkurs und Nachlassvertrag, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Januar 2016
42. Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
Erwägungen
(Konkurs und Nachlassvertrag) / Vernehmlassung
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ipr@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 haben Sie uns den Vorentwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zur Vernehmlassung unter- breitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken eine Modernisierung des internationalen Konkursrechts: Die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von ausländischen Konkursverfahren und Nachlass- verträgen sollen erleichtert werden. Die Umsetzung der heute geltenden Gesetzesbestimmungen bzw. der in den Vernehmlassungsunterlagen er- wähnten Staatsverträge bereitete den zürcherischen Konkursämtern in der Praxis keine nennenswerten Probleme. Eine Revision der Bestim- mungen ist unseres Erachtens deshalb nicht zwingend. Zudem wird als Folge der Änderungen das Haftungssubstrat einfacher ins Ausland ab- fliessen können. Dies kann die Schmälerung des Haftungssubstrates für einen Steuerarrest bei im Ausland wohnhaften Steuerschuldnern zur Folge haben und sich damit negativ auf den Steuerbezug in der Schweiz aus- wirken. Allerdings sind entsprechende Fälle wohl eher selten. Im Einzelnen haben wir folgende Bemerkungen: Zu Art. 171 Abs. 2 VE-IPRG Bei den in Art. 292 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) genannten Fristen handelt es sich aufgrund der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungen zum SchKG nicht mehr um Verwirkungsfristen, sondern neu um Verjährungsfristen (vgl. erläuternder Bericht S. 12).
Zu Art. 171 VE-IPRG Nach dieser Bestimmung soll für die Berechnung der für die Anfech- tungsklage geltenden Fristen neu auf die ausländische Konkurseröffnung abgestellt werden. Dadurch wird vom Grundsatz in Art. 170 Abs. 2 IPRG (Beginn des Fristenlaufs mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung) abgewichen. Die Frage stellt sich, ob die ausländische Konkursverwaltung ohne Anerkennung des ausländischen Konkursde- krets in der Schweiz die Verjährungsfrist gegenüber dem schweizerischen Anfechtungsschuldner gültig unterbrechen können wird. Falls nicht, be- wirkt die geplante Gesetzesänderung je nach Konstellation eine allenfalls deutliche Schlechterstellung des Anfechtungsklägers gegenüber dem heu- tigen Recht. Zu Art. 174a VE-IPRG Die Voraussetzung «wenn sich keine Gläubiger … gemeldet haben» deckt nach unserer Auffassung nicht alle möglichen Fälle ab, in denen auf ein Hilfsverfahren verzichtet werden können soll. Möglich ist auch, dass sich wohl Gläubiger gemeldet haben, jedoch ihre Forderungen im Kollokationsverfahren entweder im Bestand oder bezüglich des Kon- kursprivilegs rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Bestimmung führt überdies zu einer Ungleichbehandlung zwischen pfandgesicherten Gläubigern sowie in der Schweiz wohnhaften privile- gierten Gläubigern von Schuldnern mit «Aufenthalt» im Ausland einer- seits und von Gläubigern von Schuldnern mit Sitz in der Schweiz ander- seits. Gemäss Art. 251 Abs. 1 SchKG können verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Verfahrens angebracht werden. Dies scheint nach der Gutheissung eines Antrags auf Verzicht auf Durchführung eines Hilfs- verfahrens nicht mehr möglich zu sein. Diese ungleiche Behandlung damit zu begründen, dass sich der verspätete Gläubiger bereits ausbezahlte Ab- schlagszahlungen entgegenzuhalten hat (Art. 251 Abs. 2 SchKG), greift nicht, da der Hilfskonkurs im summarischen Verfahren durchgeführt wird (Art. 170 Abs. 3 VE-IPRG), das keine Abschlagszahlungen vorsieht. Antrag: Die Bestimmung ist einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Zu Art. 244a VE-SchKG Die «angemessene Frist» dürfte trotz Verweisung auf Art. 9 IPRG im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Gerade weil der Prozess im Aus- land stattfindet, wird es nicht einfach sein, eine einigermassen realistische Beurteilung der Prozessdauer vorzunehmen. Auch stellt sich die Frage, ob die hiesige Konkursverwaltung Kenntnis von Abhängigkeiten des betrof- fenen Prozesses zu weiteren Verfahren erhält. Zudem betrifft diese Be- stimmung nicht die Aussetzung eines Gerichtsverfahrens, von dem «nur»
zwei Parteien betroffen sind, sondern es geht um die Zulassung oder Ab- weisung einer Forderung im Kollokationsplan, was sich letztlich auf die Höhe der Konkursdividende auswirkt. Die Sistierung eines Konkursver- fahrens ist nicht vorgesehen. Diese Bestimmung dürfte in der Praxis zu verschiedenen Problemen führen. Insbesondere könnte die Durchführung des Konkursverfahrens und damit die Ausrichtung der Konkursdividen- de wesentlich verzögert werden, vor allem dann, wenn der im Ausland ergangene Entscheid an höhere Instanzen weitergezogen würde. Antrag: Die Bestimmung ist einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Zu Ziff. 4.2 des erläuternden Berichts (verschiedene Staatsverträge) Gegen eine Aufhebung bzw. Kündigung verschiedener Staatsverträge haben wir keine Einwendungen. Wie bereits einleitend erwähnt, wendet die Praxis diese allerdings in der Regel ohne nennenswerte Probleme an (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2012 vom 28. März 2013).
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi