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Entscheid

RRB Nr. 421/2010

Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Vorsorgeausgleich bei Scheidung, Revision, Schreiben an das EJPD

24. März 2010Deutsch5 min

Source zh.ch

Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Vorsorgeausgleich bei Scheidung, Revision, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010

421. Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Erwägungen

(Vorsorgeausgleich bei Scheidung; Vernehmlassung)

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) (Zustellung per E-Mail an sibyll.walter@bj.admin.ch): Im Dezember 2009 haben Sie uns den Vorentwurf zur Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Vorbemerkung Mit der Vorlage soll der Vorsorgeausgleich verbessert werden. Neben vorab technischen Verbesserungen wird auch eine Regelung für den Fall getroffen, dass der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung bereits eingetreten ist. Mit Bezug auf diese Punkte begrüssen wir die Vorlage grundsätzlich, wird damit doch die eigenständige soziale Sicherung ins- besondere der Frauen gestützt. Zusätzlich soll es jedoch für die Schei- dungswilligen neu einfacher sein, einvernehmlich von einer hälftigen Teilung abzuweichen. Dieser Änderung stehen wir kritisch gegenüber.

B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Art. 122 VE-ZGB Dem Grundsatz, dass der Vorsorgeausgleich – von der Ausnahme der Unbilligkeit abgesehen – nach wie vor unabhängig von der wirtschaft- lichen Lage der Parteien durchgeführt werden soll, ist zuzustimmen. Die im Entwurf für die Abweichung von einer hälftigen Teilung ge- forderte «offensichtliche Unbilligkeit» (Art. 122 Abs. 2 VE) ist aller- dings sehr offen formuliert und die Unbilligkeit kann sowohl mit Blick auf die Vergangenheit und damit die Ehegeschichte als auch mit Blick auf die Zukunft und damit die finanziellen Verhältnisse begründet werden. Es wäre zu begrüssen, wenn das Gesetz oder mindestens der Begleitbericht dazu klare Kriterien aufführen würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht einleuchtet, warum der Vorsorgeausgleich bei einer nur wenige Jahre dauernden

Ehe unbillig sein sollte, wie der Begleitbericht auf Seite 16 ausführt. Die kurze Dauer der Ehe spiegelt sich in den niedrigen zu teilenden Beträ- gen und bildet damit für sich allein genommen noch keinen Grund für die Annahme einer (offensichtlichen) Unbilligkeit, vielmehr würde damit der Grundsatz der hälftigen Teilung ausgehöhlt. Vorsorgeausgleichs- leistungen sind keine Unterhaltsbeiträge. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Vorsorgeausgleich zwar bereits heute zwingendes Recht und ein Verzicht nur dann zulässig ist, wenn eine «entsprechende Vorsorge auf andere Weise gewährleistet» ist (Art. 123 ZGB). Trotzdem wird im Rahmen von Scheidungskonven- tionen häufig ganz oder teilweise auf den Anspruch verzichtet. Um die bei der Einführung des Vorsorgeausgleichs heftig diskutierte Frage, wie die gesetzlichen Verzichtsvoraussetzungen zu verstehen sind, kümmern sich in der Praxis aber oft weder Parteien noch Gerichte. Auch der Vor- entwurf sieht eine Verzichtsmöglichkeit vor, wenn eine «angemessene Vorsorge» gewährleistet ist (Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB). Begründet wird dies mit der Privatautonomie und mit dem notwendigen Handlungs- spielraum der Parteien. Dabei wird jedoch die Tatsache vernachlässigt, dass der Vorsorgeausgleich keine rein private Angelegenheit ist, sondern in einem engen Zusammenhang mit der Sicherung der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge steht. Ein ungenügender Vorsorgeaus- gleich berührt damit auch das öffentliche Interesse. Es muss deshalb durch eine gerichtliche Kontrolle sichergestellt werden, dass nicht die schwächere Partei zum Verzicht gedrängt wird. Art. 22a Abs. 1 VE-FZG Gemäss geltendem Recht gilt der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils als massgeblicher Stichtag. In der Praxis einigen sich die Parteien häufig auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Stichtag, was gemäss Rechtsprechung zulässig ist. Die im Vorentwurf vorgeschla- gene Lösung (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens als Stichtag für die Teilung) wirkt sich bei der Teilung einer Austrittsleistung zu- ungunsten der Gläubigerpartei aus, da das Teilungssubstrat kleiner wird. Bei der Teilung eines Deckungskapitals (Rentenbarwert) hingegen ver- grössert ein früherer Stichtag das Teilungssubstrat. Dies benachteiligt wiederum die Schuldnerpartei. Wir würden deshalb die von der Expertenkommission vorgeschlagene Lösung bevorzugen, wonach die Ehegatten oder das Gericht einen Stichtag bestimmen, der für die Berechnung der Austrittsleistungen bei Scheidung massgebend ist, wobei die Berechnung aktualisiert werden muss, wenn zwischen Stichtag und Rechtskraft des Urteils mehr als sechs Monate liegen (Art. 22 Abs. 4 FZG in der Fassung des Expertenent- wurfs).

Art. 22f VE-FZG Mit Art. 22f VE-FZG wird die Möglichkeit geschaffen, dass die be- rechtigte Person die Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung über- trägt, mit dem Ziel, dafür sofort oder später eine Altersrente zu erhal- ten. Eine Deckung für die Risiken Tod und Invalidität ist jedoch nicht vorgesehen. Wir regen an, eine Versicherungsdeckung auch für den Fall einer Invalidität vorzusehen. Art. 24a VE-FZG Gemäss dieser Bestimmung werden alle Vorsorge- und Freizügig- keitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule jährlich alle ihre Versicherten zu melden. Den Ehegatten und dem Scheidungs- gericht soll auf diesem Weg auf einfache Weise ein Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitskonti verschafft werden. Wir regen die Streichung der Bestimmung an. Einerseits hat die sta- tuierte Meldepflicht einen grossen Aufwand mit schwer abschätzbaren Kostenfolgen für die Vorsorgeeinrichtungen und die Zentralstelle 2. Säule zur Folge. Andererseits kann das Scheidungsgericht auch mit der ge- planten Meldepflicht kaum je über korrekte aktuelle Daten verfügen. Nachdem die Daten von der Vorsorgeeinrichtung zusammengestellt und gemeldet worden sind, müssen sie von der Zentralstelle 2. Säule er- fasst und aufbereitet werden, um dem Scheidungsgericht zur Verfügung gestellt werden zu können. Obwohl bei den Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralstelle 2. Säule ein grosser Aufwand verursacht wird, sind die Daten gezwungenermassen bereits am Folgetag des Versands veraltet und teilweise unrichtig. Das grundsätzlich zu unterstützende Anliegen, im Zeitpunkt der Scheidung über alle für den Vorsorgeausgleich mass- geblichen Daten und Unterlagen zu verfügen, kann diese Bestimmung nach unserer Ansicht in der Praxis nicht erfüllen. Abgesehen davon besteht bei einem Stellenwechsel die gesetzliche Pflicht (Art. 3 Abs. 1 FZG), die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu über- weisen. Damit sollte bereits sichergestellt sein, dass eine Versicherte oder ein Versicherter nicht bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen An- sprüche auf Vorsorgeleistungen hat.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi