Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 421/2012

Störfallverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK

18. April 2012Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. April 2012

421. Änderung der Störfallverordnung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für eine Änderung der Störfallverordnung (StFV, SR 814.012) in den Bereichen Rohrleitungsanlagen und Koordination von Raum- planung und Umweltschutz zur Stellungnahme vorgelegt. Die Störfallverordnung regelt die Umsetzung des Katastrophen- schutzes gemäss Art. 10 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). Sie soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen und gilt für Betriebe mit gefährlichen Chemikalien, Sonderabfällen oder Mikroorganismen sowie für Verkehrs- wege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden. Mit den Änderungen sollen zwei Bereiche geregelt werden, die im bisherigen Vollzug des Katastrophenschutzes häufig zu Unklarheiten, Ungleichbehandlungen oder unnötiger Vergrösserung von Risiken führ- ten. Bisher waren Rohrleitungsanlagen ausdrücklich von der Störfallver- ordnung ausgenommen, die Rohrleitungsverordnung (RLV, SR 746.11) verwies aber für das Plangenehmigungsverfahren auf die Störfallver- ordnung. Somit wurden neu erstellte oder geänderte Rohrleitungsan- lagen nach der Störfallverordnung beurteilt, während die Risiken beste- hender Anlagen nicht auf dieser Rechtsgrundlage beurteilt wurden. Die Behebung dieser Unzulänglichkeit, die auch im Widerspruch zum Voll- zug bei Verkehrswegen steht, ist sinnvoll. Rohrleitungsanlagen sollen neu im Rahmen der Beurteilungs- und Kontrollverfahren nach Stör- fallverordnung wie Verkehrswege behandelt werden. Erfasst werden dabei die in Art. 2 Abs. 1 lit. a RLV umschriebenen Anlagen mit höhe- ren Drücken und Förderleistungen. Es ist zweckdienlich und stufen- gerecht, Anlagen im Niederdruckbereich bis 5 bar (regionale Netze und Feinverteilung) nicht der Störfallverordnung zu unterstellen, sondern diese im bereits bestehenden Vollzug unter kantonaler Aufsicht zu be- lassen. Den Vollzug betreffend Gasanlagen bis 5 bar Betriebsdruck hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 3130/1994 an den Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) übertragen, für Ölanlagen bis 5 bar Betriebsdruck obliegt der Vollzug der Baudirektion.

Eine Übergangsfrist von fünf Jahren für die Beurteilung bestehender Anlagen ist angemessen. Die vorgesehene vereinfachte netzweite Über- prüfung ermöglicht einen einheitlichen und wirksamen Vollzug. Vertiefte Risikoermittlungen sollen nur dort angeordnet werden, wo sie wirklich erforderlich sind. Da das Bundesamt für Energie (BFE) die Vollzugs- behörde für die betroffenen Rohrleitungsanlagen ist, wird der Aufwand für die Kantone gering sein und sich hauptsächlich auf Stellungnahmen zu Anhörungen beschränken. Der neue Art. 11a regelt die Koordination der Störfallvorsorge mit der Richt- und Nutzungsplanung. Die Berücksichtigung der Störfallvor- sorge bei der Raumplanung kann bereits heute aus dem Raumplanungs- gesetz hergeleitet werden, sie wird neu ausdrücklich in der Störfallver- ordnung festgehalten. Damit soll vermieden werden, dass die Risiken in der Umgebung von gefährlichen Betrieben, Verkehrswegen oder Rohrleitungen als Folge unzureichender Koordination bei der Sied- lungsentwicklung zu stark anwachsen. In der Vergangenheit führte die zunehmende Siedlungsdichte, besonders in der Nähe von Hauptver- kehrsachsen oder Rohrleitungen, zu steigenden Risiken und zu folgen- schweren raumplanerischen Konflikten. So wurden teilweise kostspie- lige Umlegungen von Erdgasleitungen notwendig oder es entstanden Risiken durch Bahn- oder Strassentransporte, die mit Massnahmen am Verkehrsweg allein nicht wieder genügend herabgesetzt werden konn- ten. Besonders Konflikte mit Verkehrswegen oder Rohrleitungen sind häufig schwer, wenn nicht unmöglich, zu lösen. Von Interesse für die Öffentlichkeit sind nicht nur die Sicherheit der Bevölkerung, sondern auch der Betrieb der erwähnten Infrastrukturanlagen. Für diese beste- hen besondere, übergeordnete Planungswerkzeuge (Sachpläne, Verkehrs- und Energieplanungen). Sicherheitsmassnahmen an den Anlagen genü- gen häufig nicht. Für Gefahrguttransporte bestehen Sachzwänge, wie internationale Abkommen. Eine Standortverlegung ist, wenn überhaupt, nur sehr langfristig möglich. Aus diesen Gründen spielt die Raumplanung und insbesondere ihre Koordination mit der Störfallvorsorge eine entscheidende Rolle. Bevor diese Aufgabe zielführend an die Hand genommen werden kann, müs- sen jedoch die übergeordneten Infrastrukturplanungen für den Verkehr und die Energieversorgung langfristig gelöst sein. Diese Planungen müssen von der Raumplanung zielstrebig umgesetzt werden. Danach kann unter Berücksichtigung sowohl der finanziellen Gesichtspunkte als auch der Störfallrisiken eine nachhaltige Richt- und Nutzungspla- nung erfolgen.

Für den planerischen Umgang mit bereits bestehenden bedrohlichen oder untragbaren Sachlagen fehlen Vorgaben des Bundes, wenn seitens der Störfallanlagen die Massnahmen zur Senkung der Risiken nicht die nötige Entlastung bringen. Diese Lücke kann bei Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse weitreichende Folgen haben. Im Kanton Zü- rich sind Konflikte deswegen vor allem in den stadtnahen Gebieten wie des Limmattals oder Glattals vorhanden. Gegenüber dem Bund ist da- her anzuregen, dass die Vollzugshilfe entsprechend ergänzt wird und allenfalls fehlende Rechtsgrundlagen geschaffen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Um- welt, Abteilung Gefahrenprävention, Dr. Martin Merkofer, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 haben Sie uns eingeladen, uns zum Entwurf der Änderung der Störfallverordnung in den Bereichen Rohrleitungsanlagen und Koordination von Raumplanung und Um- weltschutz vernehmen zu lassen. Wir danken Ihnen für die eingeräum- te Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit den vorgesehenen Änderungen sollen Rohrleitungen, die eine schwere Schädigung verursachen können, auf die gleiche Rechtsgrund- lage abgestützt werden wie andere Anlagen, die vergleichbare Risiken aufweisen. Wir begrüssen die Bestrebungen, den Vollzug des Katastro- phenschutzes zu vereinheitlichen und die Rohrleitungen der Störfall- verordnung zu unterstellen. Gleichzeitig wird neu die Pflicht der Kantone zur Koordination der Störfallvorsorge mit der Richt- und Nutzungsplanung festgesetzt. Damit soll eine klare Rechtsgrundlage für die Vermeidung von Störfall- risiken mit raumplanerischen Mitteln geschaffen werden. Wir begrüssen diese Anpassung als Beitrag zu einem wirksameren Schutz der betrof- fenen Bevölkerung. Für den planerischen Umgang mit bereits bestehenden bedrohlichen oder untragbaren Sachlagen fehlen Vorgaben des Bundes, wenn seitens der Störfallanlagen die Massnahmen zur Senkung der Risiken nicht die nötige Entlastung bringen. Diese Lücke kann bei Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse weitreichende Folgen haben. Im Kanton Zü- rich sind Konflikte deswegen vor allem in den stadtnahen Gebieten wie des Limmattals oder Glattals vorhanden. Wir regen daher an, Vorschrif-

ten für die Lösung bereits bestehender raumplanerischer Gegensätze zwischen empfindlichen Nutzungen und Verkehrswegen oder Rohr- leitungen mit hohem Störfallrisiko zu erlassen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi