RRB Nr. 423/2022
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022, Schreiben an das UVEK
16. März 2022Deutsch4 min
Source zh.ch
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2022
423. Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 eröffnete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Vernehmlassungsverfahren zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022. Es geht dabei insbesondere um die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1), die Verordnung vom 4. De- zember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600), die Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stof- fen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV, SR 814.81) und da- zugehörige Verordnungen des UVEK. Bei der LRV und der VVEA geht es insbesondere um die Anpassung der Grenzwerte an den Stand der Technik bei Span- und Faserplatten. Die geltende LRV legt spezifische Grenzwerte für organische Stoffe und staubförmige Emissionen für Anlagen zur Spanplattenherstellung fest, nicht aber für die Herstellung von Faserplatten. Die Grenzwerte wurden letztmals 1992 angepasst. Auf der Grundlage der europäischen Vorgaben sollen mit der vorliegenden Revision der LRV die Vorschriften für die Herstellung von Spanplatten an den Stand der Technik angepasst und um weitere produktionsrelevante Luftschadstoffe erweitert werden. Gleich- zeitig soll die LRV um anlagenspezifische Vorschriften für die Produktion von Faserplatten ergänzt werden. Das bisher in der LRV geltende Ver- bot des Einsatzes von Altholz soll aufgehoben werden, da auch bei ver- gleichbaren europäischen Span- und Faserplattenanlagen zur klima- und ressourcenschonenden Erzeugung von Prozesswärme Altholz als Brenn- stoff eingesetzt wird. Bei der ChemRRV geht es insbesondere um Anpassungen bei der Ver- wendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Rahmen des vom Bun- desrat am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplans zur Risiko- reduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Ak- tionsplan PSM). Der Aktionsplan PSM will die derzeitigen Risiken der PSM halbieren und die Anwendung dieser Produkte nachhaltiger gestal- ten. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die vom Aktionsplan PSM festgestellten Mängel im System der Fachbewilligungen für die Verwen- dung von PSM beheben, das seit 2005 besteht. Ziel ist es, ab 2027 den best- möglichen Einsatz von PSM durch berufliche Anwenderinnen und An-
wender zu gewährleisten, indem der Zugang zu PSM auf Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen beschränkt wird, die über die geeig- neten Kompetenzen verfügen und diese laufend aktualisieren. Dabei sind alle beruflichen Anwendungsbereiche von PSM von der Reform betrof- fen: Landwirtschaft, Gartenbau, Waldwirtschaft und spezielle Bereiche (Bahninfrastrukturen, Militärgelände, Unterhalt von Sportplätzen usw.). Des Weiteren werden alle Fachbewilligungen in einem zentralen Re- gister erfasst (Register Fachbewilligungen PSM). Wenn also ein Kanton Sanktionen (vorübergehender oder dauerhafter Entzug der Fachbewilli- gung) verhängt, kann die bisherige Fachbewilligungsinhaberin oder der bisherige Fachbewilligungsinhaber schweizweit keine PSM mehr er- werben. Die vorgesehenen Anpassungen sind grundsätzlich zu begrüssen. Ge- wünschte Anpassungen wie die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Fachbewilligungen sowie Hinweise für einen möglichst einfachen Voll- zug sind in den Formularen aufgeführt. Es ist sodann darauf hinzuwei- sen, dass für die Kantone aus dem Vollzug der neuen Verordnungen Mehr- kosten in den Bereichen landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung sowie Marktkontrolle und Überwachung entstehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlas- sungsformulare; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Ver- sion an polg@bafu.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verord- nungspaket Umwelt Herbst 2022 und den entsprechenden Verordnungs- anpassungen und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die Anpassungen der Chemikalien-Ri- sikoreduktionsverordnung (ChemRRV) und der dazugehörigen Ausfüh- rungsverordnungen, welche die zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Fachbewilligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Verbindung mit konkreten Anforderungen an die Weiterbildung der In- haberinnen und Inhaber umfasst. Die Gültigkeitsdauer von acht Jahren beurteilen wir jedoch als zu lang. Auch beurteilen wir die Übergangs- frist, das heisst, die Verlängerung von alten Fachbewilligungen um wei- tere acht Jahre nach 2026, als zu grosszügig bemessen.
Überdies ist festzuhalten, dass die neuen Regelungen für die Kantone, neben den in den Erläuterungen erwähnten Kosten für die Weiterbildun- gen im landwirtschaftlichen Bereich, auch einen Mehraufwand bei der Marktkontrolle für die Überwachung der Einhaltung der erweiterten Abgabevorschriften bei den Verkaufsstellen zur Folge haben werden. Aus- führungen zu den konkreten Kostenfolgen in Bezug auf die Kontrollen der Verkaufsstellen fehlen im Erläuternden Bericht zur ChemRRV und sind folglich zu ergänzen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Bemerkungen in den beiliegen- den Vernehmlassungsformularen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli