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Entscheid

RRB Nr. 427/2023

Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon, Festlegung von Budget und Steuerfuss 2023

5. April 2023Deutsch5 min

Source zh.ch

Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon, Festlegung von Budget und Steuerfuss 2023

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. April 2023

427. Festlegung Budget und Steuerfuss (Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon)

Erwägungen

1. Die Gemeindeversammlung beschliesst nach § 101 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) bis Ende Jahr das Budget und den Steuerfuss der Gemeinde für das folgende Jahr. Falls die Gemeinde dies nicht selbst bis Ende März des betreffenden Jahres getan hat, legt der Regierungsrat gemäss § 168 Abs. 2 lit. b GG den Steuerfuss des lau- fenden Jahres fest.

2. Die Schulpflege der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon legte den Stimmberechtigten das Budget und den Steuerfuss an der Schul- gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2022 zur Beschlussfassung vor. Die Stimmberechtigten wiesen das Budget und den Steuerfuss ohne An- träge zum Budget mit 44 Ja-Stimmen zu 108 Nein-Stimmen zurück. Die Schulpflege der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon legte den Stimmberechtigten an der Schulgemeindeversammlung vom 15. März 2023 ein geändertes Budget mit einem angepassten Steuerfuss zur Be- schlussfassung vor. Die Stimmberechtigten wiesen das Budget und den Steuerfuss ohne Anträge zum Budget mit 100 Ja-Stimmen zu 119 Nein- Stimmen zurück.

3. Mit Schreiben (E-Mail) vom 21. März 2023 beantragte die Primar- schulpflege beim Regierungsrat die Festsetzung von Budget und Steuer- fuss der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon für das Jahr 2023 im Sinne von § 168 Abs. 2 lit. b GG. Sie begründete dieses Ersuchen damit, dass ein Steuerfuss nach der Rückweisung des Budgets 2023 am 15. März 2023 nicht mehr bis Ende März festgelegt werden könne.

4. Die Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon wies Ende März kein Budget für das laufende Jahr auf, und es ist kein Steuerfuss festgesetzt. Deshalb muss der Steuerfuss nach § 168 Abs. 2 lit. b GG vom Regierungs- rat aufsichtsrechtlich festgelegt werden. Die Festlegung des Steuerfusses gehört zu den besonders einschneiden- den Massnahmen der Aufsichtsbehörden, die deshalb dem Regierungs- rat vorbehalten sind. § 168 Abs. 2 lit. b GG begründet für den Regierungs- rat das Recht und die Pflicht zur Ersatzvornahme. Die Entscheidungs- kompetenz geht von Gesetzes wegen auf den Regierungsrat über. Damit ist sichergestellt, dass die Grundlagen für die Erstellung der Steuerrech- nungen rechtzeitig vorhanden sind, die Ende Mai den Steuerpflichtigen zugestellt sein müssen (Zürcher Steuerbuch Nr. 173.1 Ziff. 101; Felix Richner / Walter Frei / Stefan Kaufmann / Tobias Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Bern 2021, § 173 N. 18).

Zwischen Budget und Steuerfuss besteht ein enger sachlicher Zusam- menhang. Der Steuerertrag für das Rechnungsjahr macht einen grossen Anteil an den Gesamteinnahmen aus. Veränderungen am Steuerfuss haben demzufolge grosse Auswirkungen auf das Budget. Damit der Re- gierungsrat für die Bestimmung des Steuerfusses die notwendige Grund- lage besitzt (vgl. § 92 GG), muss er auch das Budget festlegen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Budget und der Schranken des Willkürverbots ist der Regierungsrat frei in der Festlegung von Budget und Steuerfuss.

5. Das Budget der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon wird wie folgt festgelegt: Ausgangspunkt für die Festlegung ist der Budgetantrag der Primar- schulpflege Dänikon-Hüttikon zur Beschlussfassung an der Schulge- meindeversammlung vom 15. März 2023. Der Primarschulpflege steht die Erstellung des Budgetentwurfes zu. Die Primarschulpflege reichte das Budget dem Regierungsrat unverändert gegenüber der Versamm- lungsvorlage zur Prüfung und Festlegung ein. Der Budgetantrag an die Schulgemeindeversammlung vom 15. März 2023 sieht bei einem Gesamtaufwand von Fr. 7 166 100 und einem Ertrag ohne ordentliche Steuern im Rechnungsjahr von Fr. 2 937 600 einen zu deckenden Aufwandüberschuss von Fr. 4 228 500 vor. Der einfache Ge- meindesteuerertrag netto, 100% beträgt Fr. 7 175 423.73. Beim beantrag- ten Steuerfuss von 59% resultiert ein Steuerertrag für das Rechnungs- jahr von Fr. 4 233 500. Das Budget weist einen Ertragsüberschuss von Fr. 5000 aus. Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgelegt, dass die Erfolgsrechnung ausgeglichen ist (§ 92 Abs. 1 GG). Die Primarschulge- meinde Dänikon-Hüttikon weist einen Ertragsüberschuss aus. Die Be- stimmungen zum Haushaltsgleichgewicht kommen somit nicht zum Tragen. Der Budgetantrag und der beantragte Steuerfuss von 59% sind grundsätzlich zulässig und gemäss der Prüfung durch die Rechnungs- prüfungskommission rechnerisch richtig. Dem Regierungsrat liegen keine Beschlüsse der Schulgemeindever- sammlung oder Beiträge aus der Diskussion vor, die Hinweise für die Beurteilung des Budgets geben könnten. Ausgehend vom Budget 2022, das durch den Schulgemeindeversammlungsbeschluss vom 8. Dezember 2021 demokratisch legitimiert ist, werden die Abweichungen zum Budget 2023 beurteilt. Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission enthält keine Hinweise auf Mängel oder finanzpolitisch kritische Ausgaben. Die Veränderungen vom Budget 2022 zum Budget 2023 sind, soweit prüf- bar, sachlich begründet und rechnerisch richtig. Die wesentlichste Ver- änderung ergibt sich aus den budgetierten Kosten für Springereinsätze in der Schulleitung und Schulverwaltung. Das ist aufgrund der derzei- tigen Situation sachlich begründet.

Es bestehen für den Regierungsrat keine Gründe, vom Budgetantrag der Primarschulpflege abzuweichen.

6. Die Festlegung des Steuerfusses ist aufgrund der Zustellung der provisorischen Steuerrechnungen bis Ende Mai dringlich (vgl. Zürcher Steuerbuch Nr. 173.1 Ziff. 101). Dem Lauf der Rechtsmittelfrist und all- fälligen Rechtsmitteln gegen diesen Beschluss sind deshalb die aufschie- bende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Ver- waltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Budget 2023 der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon wird im Sinne der Erwägungen festgelegt.

II. Der Steuerfuss der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon wird auf 59% bei einem einfachen Staatssteuerertrag von Fr. 7 175 423.73 fest- gelegt.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon, Schul- haus Rotflue 2, 8114 Dänikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli