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Entscheid

RRB Nr. 427/2024

Klimaschutz-Verordnung, Vernehmlassung

17. April 2024Deutsch16 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2024

427. Klimaschutz-Verordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine neue Verordnung zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutz- Verordnung; KlV) zur Vernehmlassung. Die Klimaschutz-Verordnung führt das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) weiter aus, das von den eidgenössischen Räten als indirekter Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative beschlossen und von den Stimm- berechtigten am 18. Juni 2023 in der Referendumsabstimmung angenom- men wurde. KlG und KlV sollen zusammen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Teil der Vernehmlassungsvorlage sind auch Änderungen der Ver- ordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2 -Emissio- nen (SR 641.711) und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Die Vernehmlassungsvorlage umfasst Regelungen zu unterschiedli- chen Bereichen. Mit der KlV werden grundsätzlich freiwillige Netto-Null- Fahrpläne für Unternehmen und Branchen eingeführt. Verbindlich sind die Netto-Null-Fahrpläne für Unternehmen, die Finanzhilfen für Vor- haben zur Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen be- antragen. Weiter sollen gemäss KlV künftig Investitionsrisiken von ther- mischen Netzen und von thermischen Langzeitspeichern abgesichert wer- den können, wenn sie nicht im Einflussbereich der betreffenden Betrei- berinnen und Betreiber liegen. Bezüglich der Anpassung an den und des Schutzes vor dem Klimawandel sieht die KlV vor, dass Bund und Kan- tone gemeinsam strategische Ziele entwickeln und eine Plattform zur Ko- ordination geschaffen wird. Der Entwurf der KlV enthält zudem einen Artikel zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse: darin wird ein freiwilliger Klimatest für die Finanzbranchen vorgeschla- gen. Mit einer Anpassung der EnV wird das bereits beschlossene Impuls- programm zum Heizungsersatz geregelt. Dabei wird der Fokus auf Mehr- familienhäuser und auf Elektroheizungen gelegt. Die Förderung wird in die Strukturen des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen inte- griert.

Die Vorlage kann in ihren Grundzügen unterstützt werden. In einzel- nen Bereichen besteht jedoch Anpassungsbedarf. Die wichtigsten Punkte können wie folgt zusammengefasst werden: – Negativemissionstechnologien (NET): Die Priorisierung der Vermin- derung der Emissionen (vor CO 2 -Entnahme und Speicherung) wird ausdrücklich begrüsst. Dennoch bleibt das Ziel Netto-Null 2050 ohne NET unerreichbar. Der Aufbau einer robusten und skalierbaren NET- Infrastruktur stellt deshalb eine grosse Herausforderung der nächsten Jahrzehnte dar. Gemessen an ihrer Bedeutung lässt die KlV zu viele Fragen zu den NET offen. Die KlV muss den Bereich NET und ins- besondere die NET-Förderung klarer regeln und der Bund muss eine proaktivere Koordinationsrolle im Bereich NET einnehmen. – Sektorale Richtwerte: Gemäss Art. 4 Abs. 2 KlG kann der Bundesrat Richtwerte zur Reduktion der Treibhausgasemissionen für weitere Sektoren festlegen. Der Bundesrat soll insbesondere für die Sektoren Landwirtschaft und Abfallwirtschaft entsprechende Richtwerte fest- legen, wobei sich diese für die Landwirtschaft an den Vorgaben der «Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung 2050» orientieren sollen. – Fossile Spitzenlast: Bei thermischen Netzen, die eine Absicherung der Investitionsrisiken durch den Bund in Anspruch nehmen, soll der An- teil fossiler Energieträger an der Spitzenlast – analog zu § 47c der Be- sonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (LS 700.21) für Gebäude – auf jährlich höchstens 10% (statt 20%) begrenzt werden. Ausserdem ist aufzuzeigen, wie die fossilen Energieträger bis 2040 ersetzt werden bzw. die daraus entstehenden Treibhausgasemissionen abgeschieden werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an bettina.kast@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf einer Verordnung zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutz- Verordnung; KlV) und zu Änderungen der Verordnung vom 30. Novem- ber 2012 über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Verordnung, SR 641.711) sowie der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegen- heit und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 26. Januar 2022 seine langfristige Klimastrategie festgesetzt (RRB Nr. 128/2022). Er strebt an, das Ziel «Netto-Null» bis 2040, spätestens jedoch bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 halbiert werden. In der Klimastrategie zeigt der Regierungsrat auf, welche stra- tegischen Handlungsbereiche er verfolgt, um seine Ziele zu erreichen. Bei einigen Bereichen hat der Kanton jedoch nur beschränkt Handlungsspiel- raum, da diese in der Kompetenz des Bundes liegen. Ein Teil dieser Be- reiche wird mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) und der KlV geregelt. Wir begrüssen somit den vorliegenden Entwurf der KlV. Um die Klimaziele zu erreichen, wird es aber noch weitere gesetzliche Anpas- sungen im Rahmen der CO 2 - und Klimaschutzgesetzgebung brauchen.

B. Übergeordnete Bemerkungen Wir unterstützen die Vorlage grundsätzlich und nehmen im Folgen- den Stellung zu einigen übergeordneten Punkten: Vorbildfunktion von Bund und Kantonen Wir bedauern, dass in der vorliegenden Verordnung keine Angaben zur Vorbildfunktion von Bund und Kantonen gemacht werden (Art. 10 KlG). Da die Kantone dabei sind, Vorkehrungen zu treffen, um für ihre Zentralverwaltungen das Netto-Null-Ziel ab 2040 zu erreichen (Art. 10 Abs. 4 KlG), ist es wichtig, dass der Bundesrat – in Zusammenarbeit mit den Kantonen – hier die Ausführungsbestimmungen ausarbeitet, um ein Inkrafttreten bis spätestens am 1. Januar 2025 und somit eine gewisse Harmonisierung der kantonalen Vorgehensweisen zu ermöglichen. Da- bei ist wichtig, dass auch auf die Vorbildfunktion der Gemeinden und auf den Umgang mit kantonalen Beteiligungen eingegangen wird. Antrag: Der Rahmen für das Netto-Null-Ziel der Zentralverwaltun- gen muss möglichst rasch und in Zusammenarbeit mit den Kantonen präzisiert werden, um ein Inkrafttreten bis spätestens am 1. Januar 2025 zu ermöglichen. Dabei sollen auch Empfehlungen zur Vorbildfunktion von Gemeinden und Beteiligungen gemacht werden. Regelungen zu Bestimmungen in anderen Erlassen auf Bundes- und Kantonsebene Wir bedauern, dass in der vorliegenden Verordnung keine Angaben zur Ausgestaltung und Anwendung anderer Bundeserlasse und kanto- naler Erlasse gemacht werden (Art. 12 KlG).

Antrag: Vorgaben zur Ausgestaltung und Anwendung der Vorschrif- ten in anderen Bundeserlassen und kantonalen Erlassen müssen mög- lichst rasch und in Zusammenarbeit mit den Kantonen präzisiert werden, um ein Inkrafttreten bis spätestens am 1. Januar 2025 zu ermöglichen. Richtwerte für einzelne Sektoren Gemäss Art. 4 Abs. 2 KlG kann der Bundesrat Richtwerte für weitere Sektoren festlegen, was insbesondere für die Sektoren Landwirtschaft und Abfallwirtschaft sinnvoll wäre. Antrag: Zielwerte für die Sektoren Landwirtschaft und Abfallwirt- schaft sind zu definieren. Für den Bereich Landwirtschaft sollte sich das Ziel an den Vorgaben der «Klimastrategie Landwirtschaft und Ernäh- rung 2050» orientieren. Einbezug der Kantone im Bereich Anpassung an den Klimawandel Wir begrüssen die Schaffung der Plattform «Anpassung an den Klima- wandel». Es ist wichtig, dass die Kantone frühzeitig miteinbezogen wer- den und die Aktivitäten gut mit bestehenden Gefässen abgestimmt sind und Doppelspurigkeiten vermieden werden. Die Plattform muss insbe- sondere die führende Rolle der Kantone bei der Begleitung der Gemein- den berücksichtigen und der zentralen Rolle der Gemeinden bei der Um- setzung von Klimaanpassungsmassnahmen gerecht werden. Antrag: Im leitenden Gremium der Plattform «Anpassung an den Klimawandel» ist eine Vertretung der Kantone vorzusehen, welche die Interessen der zuständigen kantonalen Stellen vereint. Negativemissionstechnologien Die Priorisierung der Verminderung der Emissionen (vor CO2 -Ent- nahme und -Speicherung) wird ausdrücklich begrüsst. Dennoch bleibt das Ziel Netto-Null 2050 ohne Negativemissionstechnologien (NET) unerreichbar. Der Aufbau einer robusten und skalierbaren NET-Infra- struktur stellt deshalb eine grosse Herausforderung der nächsten Jahr- zehnte dar. Gemessen an ihrer Bedeutung lässt die KlV viele Fragen zu den NET offen – und die Bereiche Verminderung und NET werden teil- weise nicht ausdrücklich genug voneinander abgegrenzt: – Massnahmen zur Emissionsverminderung und NET werden immer kombiniert genannt. Die Anforderungen an bzw. die Voraussetzungen für die Umsetzung von Massnahmen zur Emissionsverminderung und für den Aufbau einer NET-Infrastruktur, die abgesehen von der CO2 - Entnahme auch den Transport und die Speicherung des CO2 umfas- sen, unterscheiden sich häufig jedoch deutlich. Damit NET gezielt ge- fördert werden können, sollten Massnahmen zur Emissionsvermin- derung und Massnahmen zur Förderung von NET strikt getrennt wer- den. Dies würde auch die Lesbarkeit der KlV verbessern.

– Die Förderung von NET bei Unternehmen und Branchen, die bereits heute kaum mehr Emissionen bzw. biogene CO2 -Emissionen verur- sachen (insbesondere Bioenergie mit CO 2 -Abscheidung und -Spei- cherung), wird nicht ausdrücklich genug genannt. Es ist daher unklar, ob solche Unternehmen und Branchen gemäss KlV förderberechtigt sind. – Die ausdrückliche Nennung, dass (Pilot-)Projekte im Bereich des CO2- Transports unter der KlV gefördert werden können, fehlt. Dabei ist der Aufbau einer CO 2 -Infrastruktur zentral. Da derzeit keine geeig- nete Transportinfrastruktur für grosse Mengen an CO2 vorhanden ist, müssen Unternehmen heute den CO2 -Transport selbst organisieren. – Wir erwarten vom Bund über die finanzielle Unterstützung hinaus eine proaktivere Koordinationsrolle, um Speicherpotenziale im In- land auszumachen und die Transportinfrastruktur aufzubauen. Dabei sind auch die biologischen Negativemissionen (Wälder, Böden usw.) zu beachten. Anträge: – Der Bereich NET muss im Wortlaut klarer von der Emissionsver- minderung getrennt werden. – Die NET-Förderung muss deutlicher deklariert und ein Teil der För- dermittel muss ausdrücklich für NET ausgewiesen werden. – Das Thema CO2 -Transport muss aufgenommen werden. – Der Bund muss eine proaktivere Koordinationsrolle im Bereich NET übernehmen. Finanzierung Klimaschutzaktivitäten der Kläranlagen Der Bereich Abwasserbehandlung wird von der KlV nicht geregelt. Dabei ist insbesondere ungeklärt, wie die Klimaschutzaktivitäten der Kläranlagen finanziert werden können. Antrag: Für die Klimaschutzmassnahmen der Kläranlagen muss eine Finanzierungsmöglichkeit geschaffen werden.

C. Änderung der Energieverordnung Die vorgesehenen Änderungen der EnV betreffen das Impulspro- gramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. Wir unterstützen die diesbezügliche Stel- lungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren vom 25. März 2024. Das aus der Teilzweckbindung der CO 2 -Abgabe auf fossile Brenn- stoffe finanzierte Gebäudeprogramm und das mit dem KlG beschlos- sene Impulsprogramm sind eng miteinander verknüpft. Antrag: Für eine gute Abstimmung von Gebäudeprogramm und Im- pulsprogramm und zur Erzielung einer möglichst grossen Wirkung soll ermöglicht werden, dass nicht benötigte Mittel aus einem der Programme auch für die Finanzierung von Massnahmen des jeweiligen anderen Pro- gramms verwendet werden können.

D. Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln der KlV Art. 2 Begriffe Die Bedeutung des Begriffs NET wird in Art. 2 Bst. a KlG festgehal- ten. Zentral dabei ist die «dauerhafte Bindung» des aus der Atmosphäre entfernten CO2 . In Anhang 2 Ziff. 5.2 KlV wird bezüglich Permanenz der Speicherung zwar festgehalten, dass das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Energie entsprechende Kriterien festlegen können. Eine genaue Festlegung des Begriffs «dauerhafte Bindung» (Art. 2 Bst. a KlG) bzw. eine Definition der Anforderung an die Permanenz der Spei- cherung von CO2 fehlt jedoch sowohl in der KlV als auch im erläutern- den Bericht. Antrag: In Art. 2 ist der Begriff «dauerhafte Speicherung/Bindung» zu definieren, zum Beispiel indem die Kriterien präzisiert werden. Weitere klimawirksame Emissionen aus dem Luftverkehr (Art. 4) Die gesamte Klimawirkung der Emissionen aus dem Luftverkehr über- steigt die Wirkung der CO 2 -Emissionen der Flugtreibstoffe deutlich. Deshalb ist es wichtig, auch weitere klimawirksame Emissionen aus dem Luftverkehr zu berücksichtigen. Hinweis: Wir begrüssen ausdrücklich die vorgesehene Meldung und Berechnung der weiteren klimawirksamen Emissionen aus dem Luft- verkehr. Art. 5 Fahrpläne für Unternehmen Der Zusammenhang zwischen den Fahrplänen gemäss Art. 5 KlV und den Zielvereinbarungen im Energie- und Klimabereich (u. a. für die CO 2 -Abgabebefreiung) scheint nicht klar geregelt. Wie können Fahr- pläne und Zielvereinbarungen ineinandergreifen bzw. welche Elemente sind für welches Instrument oder für beide Instrumente erforderlich? Antrag: Die Abgrenzung von Zielvereinbarungen und Fahrplänen muss klar definiert werden. Auf Doppelspurigkeiten soll verzichtet wer- den. Es ist zu prüfen, ob die beiden Instrumente über dieselbe Plattform abgewickelt werden können. Bst. f Anforderungen an NET Im erläuternden Bericht wird zu Art. 8 Abs. 1 spezifiziert, dass bei den Bescheinigungen nur Bescheinigungen nach CO2 -Gesetz gültig sind (national und international). Unklar ist, ob durch ein Unternehmen selbst aufgebaute NET-Kapazitäten ebenfalls den Anforderungen an Beschei- nigungen nach CO2 -Gesetz entsprechen müssen. Hinweis: Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen an den Aufbau eigener NET-Kapazitäten den Anforderungen an die Beschaffung von Bescheinigungen für die Anwendung von NET gleichgestellt werden.

Art. 6 Fahrpläne für Branchen Die Branchenfahrpläne sind von öffentlichem Interesse und sollen veröffentlicht werden. Im Gegensatz zur Veröffentlichung der Unterneh- mensfahrpläne führt die Veröffentlichung der Branchenfahrpläne zu kei- ner Wettbewerbsverzerrung. Antrag: Art. 6 ist um einen Abs. 3 zu ergänzen: «Der Bund veröffent- licht die Branchenfahrpläne.» Art. 7 Angaben zu den Massnahmen Die in Bst. c aufgeführte Berechnung der Wirkung in CO 2eq ist wün- schenswert, jedoch wohl nur für technische Massnahmen tatsächlich möglich zu berechnen. Bei anderen Massnahmen sollten auch Schätzun- gen zugelassen werden. Antrag: Art. 7 Bst. c ist wie folgt zu ändern: «bei Fahrplänen für Unter- nehmen: eine Berechnung oder realistische Abschätzung der durch die Massnahmen erzielte Wirkung in Tonnen CO2eq und den damit verbun- denen Einfluss auf den Energieverbrauch». Art. 8 Weitere Anforderungen an Fahrpläne Als Anforderung an die Fahrpläne wird festgelegt, dass nur Beschei- nigungen für NET, nicht aber Bescheinigungen für Emissionsvermin- derungen zur Anrechnung an das Verminderungsziel möglich sind. Hinweis: Wir begrüssen es, dass Bescheinigungen nur als Massnah- me im Sinne der Fahrpläne zählen, wenn sie für die Anwendung von NET ausgestellt werden. Nur so wird sichergestellt, dass die erforderlichen Ver- minderungen bis 2050 auch tatsächlich erzielt werden. Art. 10 Förderungswürdige Massnahmen Gemäss erläuterndem Bericht (S. 16) sind Massnahmen zur Erfüllung einer Branchenvereinbarung, wie diejenige des UVEK mit dem Ver- band der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (Reduk- tion der fossilen CO2 -Emissionen aus der Abfallverbrennung und Um- setzung von Technologien zur Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2 in Schweizer Kehrichtverwertungsanlagen) von der Förderung gemäss KlV ausgeschlossen. Dies stützt sich auf Art. 6 Abs. 4 KlG (kei- ne Beiträge werden ausgerichtet für Massnahmen, die bereits ander- weitig eine Förderung erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind). Analog zu Unterneh- men im Emissionshandelssystem und Unternehmen mit Verminderungs- verpflichtung soll es auch für Unternehmen, die einer Branchenverein- barung unterliegen, möglich sein, in bestimmten Fällen Finanzhilfen zu erhalten.

Anträge: – Art. 10 Abs. 2 ist wie folgt zu ergänzen: «Betreibern, die gemäss CO2 - Gesetz am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen oder eine Ver- minderungsverpflichtung abgeschlossen haben oder einer Branchen- vereinbarung unterliegen, kann eine Finanzhilfe ausgerichtet werden, wenn:» – Zusätzlich muss ein Bst. c eingefügt werden, der für Unternehmen, die einer Branchenvereinbarungen unterliegen, analoge Voraussetzungen schafft wie für Unternehmen im EHS oder mit Verminderungsver- pflichtung. Art. 14 Befristung der Finanzhilfen Gemäss erläuterndem Bericht werden neben Investitionsbeträgen bis zum 31. Dezember 2035 auch Finanzhilfen für Betriebsbeiträge geleis- tet. Dies ist sehr zu begrüssen. Gemäss der neusten Kostenschätzung zu Carbon Capture and Storage (CCS) im Auftrag des Bundes sind näm- lich rund 70% der Abscheidungskosten und mehr als 50% der Transport- kosten Betriebskosten, die für längere Zeit anfallen (mehr als 20 Jahre). Die Betriebsbeiträge sind aber auf höchstens sieben Jahre und längstens bis zum 31. Dezember 2037 befristet (Abs. 2). Durch diese zeitliche Ein- schränkung kann jedoch für Grosstechnologien/Infrastrukturen (z. B. für den Aufbau der CCS-Kette) keine ausreichende Investitionssicher- heit garantiert werden. Notwendig wäre eine mindestens doppelt so lange Zeitdauer oder im Idealfall 20 Jahre. Antrag: Art. 14 Abs. 2 ist entsprechend anzupassen: «Betriebsbeiträge werden während zwanzig Jahren und bis spätestens am 31. Dezember 2050 ausgerichtet.» Art. 18 Absicherung von Investitionsrisiken Auch im Bereich NET sind die Investitionen mit hohen Risiken ver- bunden und sollten durch den Bund abgesichert werden. Antrag: Die Investitionsrisiken der CO2 -Transport-Infrastrukturen sollen abgesichert werden. Art. 18 Abs. 1 ist dahingehend mit einem neuen Bst. c zu ergänzen: «Infrastrukturen zum Transport des abgeschiedenen CO2 .» Art. 19 Thermische Netze Die Vorgabe gemäss Abs. 1 Bst. c ist für neue thermische Netze be- züglich der Zielerreichung Netto-Null nicht sinnvoll. Für die Abdeckung von Spitzenlasten braucht es heute teilweise noch fossile Brennstoffe, aber diese sollen einen möglichst geringen Anteil ausmachen und ihr Einsatz muss befristet werden. Damit ein Zielbeitrag an das Sektorziel Gebäude geleistet wird, muss der Anteil fossiler Energieträger unter

18% liegen. Wir schlagen vor, den Anteil fossiler Spitzenlast – analog zu § 47c der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 des Kantons Zürich (LS 700.21) für Gebäude – auf höchstens 10% zu beschränken. Antrag: Art. 19 Abs. 1 Bst. c ist wie folgt zu ändern: «Zur Abdeckung von Spitzenlasten dürfen jährlich maximal 10 Prozent fossile Energieträ- ger eingesetzt werden. Es ist aufzuzeigen, wie die fossilen Energieträger bis 2040 ersetzt werden bzw. die daraus entstehenden Treibhausgasemis- sionen abgeschieden werden.» Art. 24 Strategische Ziele für die Anpassung an den Klimawandel Die Entwicklung von strategischen Zielen für die Anpassung an den Klimawandel in Zusammenarbeit mit den Kantonen wird begrüsst. Es sollten aber auch Regelungen zu den notwendigen Massnahmen (Art. 8 KlG) erfolgen. Ausserdem verdienen die Schnittstellen zwischen den Handlungsfeldern, welche die Zusammenarbeit von Fachpersonen be- nötigen, besondere Sorgfalt, insbesondere im Hinblick auf die Erfassung allfälliger sektorübergreifender Synergien und Konflikte (z. B. zwischen der Anpassung der Landwirtschaft und dem Wassermanagement oder der Erhaltung der Biodiversität und Massnahmen zum Schutz vor Na- turgefahren). Anträge: – Art. 24 ist um Regelungen zu notwendigen Massnahmen zu ergänzen und passend zu benennen. – In Art. 24 soll ausdrücklich erwähnt werden, dass strategische Ziele zur Anpassung an den Klimawandel in den verschiedenen Bereichen festzulegen sind. Art. 25 Plattform Anpassung an den Klimawandel Wir begrüssen die Schaffung einer Plattform «Anpassung an den Kli- mawandel». Allerdings möchten wir die Wichtigkeit hervorheben, dass die Plattform gut mit bestehenden Aktivitäten oder Gefässen abgestimmt ist und Doppelspurigkeiten vermieden werden. Antrag: In Art. 25 Abs. 2 sollen die Kantone ausdrücklich erwähnt werden. Konkret ist im leitenden Gremium eine Vertretung der Kantone über die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz vorzusehen. Finanzhilfen zur Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen (Anhang 2 Ziff. 1.6) Gemäss Anhang 2 Ziff. 1.6 müssen bei Massnahmen zur Speicherung von CO2 mindestens 10 000 Tonnen CO2eq pro Jahr temporär oder dauer- haft gespeichert werden. Dies würde Biogas- und Klärgasproduzenten ausschliessen, die jedoch bereits heute ihr CO2 abscheiden, wenn das Biogas aufbereitet wird. Dieses abgeschiedene CO 2 wird heute in der

Regel wieder in die Atmosphäre abgegeben. Es könnte mit verhältnis- mässig geringem Aufwand gereinigt, verflüssigt und gespeichert werden. Aus diesem Grund sollte die Mindestmenge an jährlich zu speicherndem CO2 reduziert werden. Antrag: Die Mindestanforderungen sind auf deutlich unter 10 000 Ton- nen CO 2eq zu reduzieren. Anforderungen an Massnahmen zur CO2 -Speicherung (Anhang 2 Ziff. 5.4) In diesem Abschnitt wird einmal von «fossilen und prozessbedingten Emissionen» und einmal lediglich von «fossilem CO2» gesprochen. In bei- den Fällen sollten die prozessbedingten Emissionen ausdrücklich erwähnt werden. Antrag: Ziff. 5.4 ist wie folgt zu ergänzen: «Bei Massnahmen, die CO2 aus fossilen und prozessbedingten Emissionen abscheiden, um es tempo- rär zu speichern, muss im Fahrplan des Unternehmens, welches das CO2 abscheidet, dargelegt werden, wie das fossile und prozessbedingte CO 2 bis 2050 einer permanenten Speicherung zugeführt wird.» Anforderungen bezüglich CO2 -Transportinfrastruktur (Anhang 2 Ziff. 5.6) Der Transport der CO2 -Emissionen ist ein wichtiger Teil der Prozess- kette. Der Aufbau der entsprechenden Infrastruktur fehlt heute noch weit- gehend. Antrag: In Anhang 2 Ziff. 5.6 ist ausdrücklich zu ergänzen, dass Mass- nahmen zur Speicherung der CO 2 -Emissionen auch den Transport und den Aufbau entsprechender Infrastruktur umfasst.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli