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Entscheid

RRB Nr. 434/2019

Konzept zur Umsetzung der Integrationsagenda im Rahmen des Kantonalen Integrationsprogramms 2018–2021 (KIP 2), Festlegung, gebundene Ausgabe, Stellenplan

24. April 2019Deutsch27 min

Source zh.ch

Konzept zur Umsetzung der Integrationsagenda im Rahmen des Kantonalen Integrationsprogramms 2018–2021 (KIP 2), Festlegung, gebundene Ausgabe, Stellenplan

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. April 2019

434. Konzept zur Umsetzung der Integrationsagenda im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms 2018–2021 (KIP 2)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Integrationsagenda Schweiz wurde am 23. März 2018 von der Kon- ferenz der Kantonsregierungen und am 25. April 2018 vom Bundesrat be- schlossen. Bund und Kantone wollen damit vorläufig Aufgenommene (VA) und Flüchtlinge (FL) rascher und besser integrieren – und damit auch deren Abhängigkeit von der Sozialhilfe reduzieren. Die Integra- tionsagenda sieht vor, dass die Integrationspauschale für VA/FL von heute Fr. 6000 auf neu Fr. 18 000 pro Asylentscheid (vorläufiger Aufnahme oder Asylgewährung) erhöht wird. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Aus- ländern (VIntA, SR 142.205) wird voraussichtlich auf den 1. Mai 2019 ent- sprechend angepasst. Die Auszahlung der erhöhten Integrationspauschale zugunsten der Kantone erfolgt unter der Bedingung, dass der Kanton und der Bund eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden kantonalen Inte- grationsprogramm (KIP) abschliessen. Diese Zusatzvereinbarung beruht auf einem Umsetzungskonzept, mit dem der Kanton die Einhaltung der Vorgaben der Integrationsagenda darlegt. Unter anderem legt die Inte- grationsagenda konkrete Wirkungs- und Leistungsziele sowie für alle Ak- teure in den Kantonen verbindliche Soll-Integrationsprozesse fest. Die Integrationsagenda Schweiz ist im Rahmen der KIP umzusetzen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 (RRB Nr. 709/2018) setzte der Regie- rungsrat eine Projektorganisation ein und beauftragte die Direktion der Justiz und des Innern (JI), ein Konzept zur Umsetzung der Integrations- agenda (IAZH) sowie die entsprechende Anpassung des zweiten kan- tonalen Integrationsprogramms (KIP 2) zu erarbeiten und dem Regie- rungsrat zur Festsetzung vorzulegen.

2. Projektorganisation und Projektbegleitung Das vorliegende Konzept wurde im Rahmen einer Projektorganisa- tion unter der Federführung der JI in Zusammenarbeit mit den betroffe- nen Einheiten der kantonalen Verwaltung und mit den Gemeinden erarbeitet. Das Projekt wurde von einem direktionsübergreifenden Pro- jektausschuss begleitet, den die mit RRB Nr. 1056/2015 eingesetzte Arbeits- gruppe Flüchtlingsintegration bildete. Mit RRB Nr. 549/2017 wurde zu-

dem ein KIP-Begleitgremium eingesetzt, welches das Projekt als Fach- ausschuss unterstützt. Im KIP-Begleitgremium sind neben den betroffe- nen Einheiten der Kantonsverwaltung auch die Gemeinden durch den Gemeindepräsidentenverband des Kantons Zürich und die Sozialkon- ferenz des Kantons Zürich vertreten.

3. Aktuelles System zur Verwendung der Integrationspauschale im Kanton Zürich Mit Beschluss vom 25. März 2015 (RRB Nr. 300/2015) legte der Re- gierungsrat die derzeit geltende Strategie zur Verwendung der Integra- tionspauschale für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge fest (IP-­ System). Kern der Strategie ist die Unterstützung der kommunalen So- zialhilfe und Asylfürsorge durch die Bereitstellung eines kantonalen Grundangebots von Integrationsfördermassnahmen, in das die VA/FL durch eine Triagestelle vermittelt werden. Ziele des IP-Systems sind die Förderung des Spracherwerbs und die Integration in den ersten Arbeits- markt bzw. in die beruf‌liche Grundbildung. Anmeldeberechtigt sind die fallführenden Stellen der Gemeinden. Die Triagestelle empfiehlt eine Angebotszuteilung, bietet aber auch Abklärungs- und Koordinations- massnahmen an. Das kantonale Grundangebot umfasst die Leistungen der Triagestelle (Abklärung), des Basiskurses Deutsch und Integration sowie der Integrationsbegleitung (Case Management / Jobcoaching). Aus­ serdem wird ein spezifischer Deutsch- und Integrationskurs für trauma- tisierte VA/FL finanziert (in Zusammenarbeit mit dem Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer). Ergänzend zum Grundangebot besteht die Möglichkeit, dass die fall- führenden Stellen die Finanzierung von Angeboten im Einzelfall bean- tragen. Die Triagestelle verwaltet die Mittel für Finanzierungen im Ein- zelfall und prüft entsprechende Anträge für Fördermassnahmen auf der Grundlage des von der Fachstelle Integration (FI) aufgestellten Krite- rienkatalogs. Diese Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale ist auf- grund der Einführung der Integrationsagenda anzupassen und wird durch das vorliegende Konzept ersetzt. Die Umsetzung der bisherigen Strate- gie wurde im Rahmen einer breit abgestützten, externen Evaluation über- prüft. Die Ergebnisse der Evaluation wurden bei der Entwicklung des vorliegenden Konzepts zur Umsetzung der Integrationsagenda berück- sichtigt.

4. Neues System zur Verwendung der Integrationspauschale im Kanton Zürich

4.1 Strategische Vorgaben des Bundes und der Kantone zur Integrationsagenda Die Integrationsagenda sieht eine Intensivierung der Integrationsför- derung für VA/FL entlang von Soll-Integrationsprozessen vor und hat Wirkungsziele in Bezug auf Ausbildung und Arbeitsintegration sowie zur Sprachförderung und sozialen Integration verankert: – VA/FL erreichen einen ihrem Potenzial entsprechenden Sprachstand. Drei Jahre nach Einreise verfügen alle mindestens über sprachliche Basiskenntnisse zur Bewältigung des Alltags (mindestens A1). – 80% der Kinder aus dem Asylbereich können sich beim Start der ob- ligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache ver- ständigen. – Fünf Jahre nach Einreise befinden sich zwei Drittel aller VA/FL im Alter von 16–25 Jahren in einer postobligatorischen Ausbildung. – Sieben Jahre nach Einreise ist die Hälfte aller erwachsenen VA/FL nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt integriert. – Sieben Jahre nach Einreise sind VA/FL vertraut mit den schweizeri- schen Lebensgewohnheiten und haben soziale Kontakte zur einheimi- schen Bevölkerung. Diese Ziele sind für alle Kantone verbindlich und werden in einem gemeinsamen Monitoring Bund–Kantone regelmässig überprüft. Zur Er- reichung dieser Ziele ist gemäss Integrationsagenda ein bedarfsgerech- tes, differenziertes und modulares Förderangebot für VA/FL nötig, das einerseits über die Integrationspauschale finanziert und anderseits durch die bestehenden Strukturen der öffentlichen Hand im Rahmen des ge- setzlichen Auftrags bereitgestellt wird. Die Erreichung der Wirkungs- ziele hängt somit nicht nur von den Angeboten ab, die über die Integ- rationspauschale finanziert werden, sondern auch von den bestehenden öffentlichen Strukturen und Angeboten sowie von der Eigenverantwor- tung der Zielgruppe; ihre Mitwirkung ist deshalb einzufordern. Darüber hinaus gibt es verschiedene weitere Einflussfaktoren auf Systemebene (Konjunktur, wirtschaftliche Strukturen usw.) sowie auf individueller Ebene (Bildung, Qualifikation und Berufserfahrung, Gesundheitszu- stand). Die vier Hauptzielgruppen der Integrationsagenda sind: – VA/FL mit Potenzial für einen Abschluss auf Sekundarstufe II – VA/FL mit Arbeitsmarktpotenzial – VA/FL mit primärem Fokus auf soziale Integration – Kinder im Vorschulalter Zudem können die Kantone neu gemäss Art. 15 Abs. 5 VIntA die In- tegrationspauschale auch für Massnahmen zur Förderung von Asylsu- chenden einsetzen.

Die fallbezogene Umsetzung der Soll-Integrationsprozesse wird im Rahmen der durchgehenden Fallführung begleitet und auf der Grund- lage von professionellen Potenzialabklärungen geplant. Die Umsetzung der Integrationsagenda erfolgt im Rahmen der KIP. Die verbindlich umzusetzenden Fördermodule der Integrationsagenda orientieren sich an den bestehenden Förderbereichen des KIP und sind aufgeteilt in die Bereiche Erstinformation und Integrationsförderbe- darf, Beratung (Begleitung), Sprache und Bildung, Arbeitsmarktfähigkeit, frühe Kindheit sowie Zusammenleben (soziale Integration). Festgelegt wird der Prozess der sogenannten Erstintegration, der ab Einreise in der Regel rund fünf bis sieben Jahre dauert.

4.2 Strategische und operative Steuerung Steuerung auf der strategischen Ebene Die strategische Gesamtsteuerung der Integrationsförderung obliegt dem Regierungsrat, der sie vor allem mit den beiden folgenden Instru- menten sicherstellt: – Festlegung des KIP (Prioritäten und Massnahmen zur Integration der ausländischen Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der VA/FL im Speziellen); – Festlegung des Konzepts zur Umsetzung der Integrationsagenda im Kanton Zürich (Ergänzung zum KIP). Steuerung auf der operativen Ebene Die Umsetzung des KIP obliegt der FI, die insbesondere – für die Koordination der spezifischen Integrationsförderung mit den kantonalen und kommunalen Strukturen sorgt; – ein bedarfsgerechtes Förderangebot sicherstellt und weiterentwickelt; – die erforderlichen Vereinbarungen mit den Gemeinden und den An- bietenden der Integrationsangebote trifft; – sicherstellt, dass die Zuweisung von VA/FL zu Integrationsangeboten auf der Grundlage einer individuellen Integrationsplanung sowie Poten- zialabklärung gemäss Vorgaben der Integrationsagenda erfolgt; – gegenüber dem Bund über die zweckmässige Verwendung der Integra- tionspauschale und die erforderlichen Kennzahlen Bericht erstattet. Das Kantonale Sozialamt (KSA) ist zuständig für die kantonalen Asyl- und Flüchtlingsstrukturen der ersten Phase. Im Rahmen des Umsetzungs- konzepts umfasst dies insbesondere: – die Sicherstellung der Erstinformation und Fallführung während des Aufenthalts in den kantonalen Asyl- und Flüchtlingsstrukturen; – die Gewährleistung einer ersten individuellen Standortbestimmung in Form eines Kurzassessments der VA/FL; gestützt darauf erfolgt im Rahmen einer ersten Integrationsplanung eine Zuweisung zu geeig- neten Integrationsmassnahmen;

– die Sicherstellung der systematischen Übergabe der in den kantona- len Asyl- und Flüchtlingsstrukturen erfassten integrationsrelevanten Informationen an die fallführenden Stellen der Gemeinden; – die Berichterstattung zum Einsatz der Integrationspauschale zuhan- den der FI. Mit Aufgaben der Integrationsförderung sind weitere Ämter des Kan- tons betraut, die nach Massgabe ihres gesetzlichen Auftrags für die Zu- gänglichkeit und ausreichende Kapazitäten ihrer Angebote für die VA/ FL sorgen. Dies betrifft insbesondere: – das Volksschulamt; – das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) mit den Berufsinfor- mationszentren (biz), der Abklärung zur Integrationsvorlehre sowie der Zentralstelle MNA; – das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) mit den Brückenan- geboten, den (Integrations-)Vorlehren, der beruf‌lichen Grundbildung und den Mittelschulen – sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit den regionalen Arbeits- vermittlungszentren, dem Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversi- cherungsgesetz (LS 837.1) und der Meldepflicht gemäss Art. 53 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20). Den genannten Ämtern des Kantons obliegen im Rahmen der IAZH insbesondere die folgenden Aufgaben: – die Beteiligung an den vom Regierungsrat eingesetzten Koordinations- gremien; – die Sicherstellung der Zugänglichkeit und genügender Kapazitäten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags; – gegebenenfalls die Berichterstattung zum Einsatz der Integrations- pauschale zuhanden der FI. Im Rahmen des Projekts IAZH bildet die Arbeitsgruppe Flüchtlings- integration den Projektausschuss. Zu den Aufgaben des Projektausschus- ses gehört es, das Projekt auf strategischer Ebene zu begleiten und die Erreichung der Wirkungsziele im Kanton zu überprüfen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Flüchtlingsintegration bestimmen ihre Vertretungen im Projektausschuss. Das KIP-Begleitgremium bildet den Fachausschuss des Projekts IAZH. Zu den Aufgaben der Mitglieder des KIP-Begleit- gremiums gehört es, die FI bei der Beurteilung von fachlichen Frage- stellungen und Ergebnissen zu unterstützen und die Erreichung der Leis- tungsziele zu überprüfen. Der Projektausschuss und das KIP-Begleitgre- mium wirken bei der Erarbeitung von Problemlösungen mit, verankern das Projekt in den jeweiligen Organisationen und bringen Anliegen früh- zeitig ein.

Die Gemeinden sind nach der Zuweisung von VA durch das KSA bzw. nach der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes von FL in einer Gemeinde für die Fallführung und Integration zuständig (zweite Phase). Dazu gehört insbesondere: – die Sicherstellung der Integrationsplanung der VA/FL nach Massgabe des Umsetzungskonzepts sowie der kantonalen Vorgaben; – die Zuweisung von geeigneten Sprachförderungs- und Integrations- angeboten sowie nach Bedarf von vertieften Abklärungsmassnah- men; der Kanton stellt dafür eine Übersicht über die breite Palette von bestehenden Angeboten verschiedener Strukturen und der spezifi- schen Integrationsförderung sowie Mittel aus der Integrationspau- schale zur Verfügung; – die Berichterstattung über die eingesetzten Mittel der Integrations- pauschale sowie die Zielerreichung an die FI; – die chancengleiche Förderung der Integration von VA und FL. Die operative Steuerung der IAZH orientiert sich an idealtypischen Soll-Integrationsprozessen. Die Fallführung als zentrales Element der fallbezogenen operativen Steuerung im Integrationsprozess liegt wie bis- her in der ersten Phase bei den kantonalen Asyl- und Flüchtlingsstruk- turen sowie in der zweiten Phase bei den Gemeinden bzw. den fallfüh- renden Stellen der Gemeinden. Der Kanton Zürich trägt der entschei- denden Bedeutung der fallführenden Stellen und deren Kompetenzen Rechnung, indem zukünftig ein erheblicher Teil der spezifischen Inte- grationsförderung dezentral gesteuert wird: Die Mittel aus der Integra- tionspauschale werden nach einem definierten Schlüssel jährlich auf die fallführenden Stellen der kantonalen Asyl- und Flüchtlingsstruktu- ren sowie der Gemeinden verteilt (Kostendach pro fallführende Stelle). Welche Faktoren für die Berechnung des Verteilungsschlüssels mass- gebend sind, wird im Rahmen der weiteren Umsetzungsarbeiten konkre- tisiert. Die fallführenden Stellen verwalten die Mittel selbst und entschei- den eigenständig, welche der Angebote sie wann und für welche Perso- nen einzelfallbezogen einsetzen («dezentrale Mittelverwendung»). Diese Angebote werden vom Kanton bereitgestellt oder akkreditiert. Der Kanton berät die fallführenden Stellen und stellt ihnen die Listen der Angebote zur Verfügung. Der Kanton ist für die Auswahlkriterien und die Qualitätssicherung der Angebote zuständig. Ebenso überprüft der Kanton den Erreichungsgrad der vereinbarten Wirkungs- und Leis- tungsziele im Rahmen eines Monitorings.

4.3 Intensivierung der Integrationsförderung in den kantonalen Asyl- und Flüchtlingsstrukturen Damit die Integrationsförderung rasch Wirkung zeigt, wird sie so früh wie möglich eingesetzt, weshalb ein Teil der Integrationspauschale für die spezifische Integrationsförderung während des Aufenthalts in den Asyl- und Flüchtlingsstrukturen der ersten Phase verwendet wird. Die Förderung besteht einerseits aus integrationsorientierter Erst- information, muttersprachlicher Vermittlung von Basisinformationen und vertiefenden Kursen, in denen eine Auseinandersetzung und der Aus- tausch über komplexere gesellschaftliche Themen erfolgt. Anderseits wer- den die Mittel für eine gezielte individuelle, erste Integrationsplanung und -begleitung (individuelles Integrationscoaching) sowie für die För- derung der Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Betroffenen verwendet. Weiter dienen sie der Sicherstellung der Vernetzung und des Informationstransfers in Bezug auf Integrationsfragen und -planung. Mit einem Wohncoaching sowie der Wissensvermittlung über Wohnen in der Schweiz werden die anerkannten Flüchtlinge auf das selbstständige Wohnen vorbereitet. Die Wohnraumvermittlung unterstützt die an- erkannten Flüchtlinge bei der Wohnungssuche, sodass diese möglichst schnell eine eigene Wohnung beziehen und sich in einer Gemeinde ge- sellschaftlich integrieren können. Für diese Aufgabe fallen ab der Umsetzung Kosten von Fr. 1404 pro Person mit pauschalenauslösendem Asylentscheid an, was einem An- teil von 7,8% an der Integrationspauschale des Bundes entspricht (1,5% für integrationsorientierte Erstinformation, 6,3% für individuelles In- tegrationscoaching). Die Umsetzung der spezifischen Integrationsför- derung in den Asyl- und Flüchtlingsstrukturen der ersten Phase erfolgt durch das KSA. Das KSA bezieht die FI in die Konzeption und Umset- zung von Angeboten und Leistungen ein, die über die Integrationspau- schale finanziert werden.

4.4 Intensivierung der Integrationsförderung für geflüchtete Jugendliche und junge Erwachsene durch ein zentrales Bildungs­ angebot Die Integrationsförderung von geflüchteten Jugendlichen und jun- gen Erwachsenen ist auf den Abschluss einer Ausbildung ausgerichtet. Die spezifischen Angebote für diese Gruppe sollen entsprechend ge- zielt auf die Strukturen der Berufsbildung vorbereiten. Das MBA wird für VA/FL mit Potenzial für eine Ausbildung ein zentrales Bildungsan- gebot bereitstellen, welches neben Deutschförderung den Fokus auf die Potenzialabklärung sowie die Prozessbegleitung und Integrationspla- nung für den Bildungsverlauf legt. Die fallführenden Stellen erhalten auf

dieser Basis fallbezogene Empfehlungen zur weiteren Förderung der Aus- bildungsfähigkeit inner- oder ausserhalb des zentralen Bildungsangebots. Für die Durchführung der Potenzialabklärung wird eine enge Zusammen- arbeit mit dem AJB angestrebt. Das MBA hat die Federführung für Konzeption und Umsetzung des zentralen Bildungsangebots. Es bezieht die FI in die Konzeption und Umsetzung von Angeboten und Leistungen ein, die über die Integra- tionspauschale finanziert werden. Die konzeptionelle Ausrichtung des zentralen Angebots und dessen Abgrenzung von den bestehenden Struk- turen der Berufsbildung orientieren sich an den Vorgaben des Bundes zur Umsetzung der Integrationsagenda.

4.5 Umsetzung der Fördermodule der Integrationsagenda Der Kanton Zürich greift mit der neuen Strategie auf bewährte Ange- bote zur Integrationsförderung der VA/FL zurück. Sofern die Angebote den Qualitätskriterien im Rahmen der Integrationsagenda entsprechen, können sie akkreditiert, von den fallführenden Stellen für die Integra- tionsförderung von VA/FL genutzt und mit Mitteln der Integrations- pauschale finanziert werden. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Sprachförderung und Arbeitsintegration. In anderen Bereichen stellt der Kanton selber Angebote zur Verfügung oder beschafft diese. Die Fördermodule sind so ausgestaltet, dass sie die Zielgruppe nicht nur fördern, sondern auch Eigenverantwortung einfordern. Die Fördermo- dule der Integrationsagenda werden wie folgt umgesetzt: Erstinformation und Integrationsförderbedarf In den kantonalen Asyl- und Flüchtlingsstrukturen wird die Erstin- formation durch muttersprachliche Informationsveranstaltungen und Beratungen intensiviert. Zur Erhebung des Integrationsförderbedarfs werden im Rahmen der vertieften Abklärung Kompetenzerfassungen und Praxisassessments als Instrumente der Potenzialabklärung bereit- gestellt. Sprachförderung Für die Sprachförderung können die fallführenden Stellen der ersten und der zweiten Phase auf eine diversifizierte Angebotspalette zugrei- fen. Die dafür akkreditierten Angebote sind bedarfsgerecht, durchlässig und entsprechen dem Potenzial der verschiedenen Zielgruppen. Neben Sprachkompetenzen werden in den Angeboten auch weitere Grundkompe- tenzen sowie Orientierungswissen vermittelt. Im Sinne der frühzeitigen Integrationsförderung soll es den fallführenden Stellen der Asyl- und Flüchtlingsstrukturen und der Gemeinden offenstehen, auch Massnah- men zur Sprachförderung für Asylsuchende über die Integrationspau- schale zu finanzieren.

Bildung bzw. Förderung der Ausbildungsfähigkeit Im Rahmen eines zentralen Bildungsangebots wird das Potenzial von VA/FL abgeklärt und den fallführenden Stellen werden Angebote zur weiteren Förderung empfohlen. Diese erfolgt entweder innerhalb des zen- tralen Bildungsangebots oder in einem Angebot, das durch den Kanton akkreditiert ist. Auf diese Weise werden VA/FL zielgerichtet auf Brücken- angebote bzw. auf den Einstieg in eine beruf‌liche Grundbildung vor- bereitet. Dabei spielen neben der Sprachförderung der Erwerb von weite- ren Grundkompetenzen sowie die Vermittlung von Orientierungswissen eine wichtige Rolle. Gleichzeitig ist es den fallführenden Stellen der ers- ten und der zweiten Phase möglich, direkt auf akkreditierte Bildungs- angebote zuzugreifen, sofern das Potenzial ausreichend abgeklärt wurde. Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit Es werden akkreditierte Fördermassnahmen in den folgenden vier Ka- tegorien bereitgestellt: Arbeitsqualifizierung, Jobcoaching, Bildungs- qualifizierung und spezifische Fördermassnahmen. Zusammenleben Das Freiwilligenengagement für VA/FL wird gestärkt, indem Orga- nisationen finanziell unterstützt werden, die Weiterbildungen und Coa- chings für Gemeinden und private Organisationen anbieten. Zudem wird innerhalb des Freiwilligenengagements ein spezifischer Fokus auf die Unterstützung von Mentoringangeboten gelegt. Frühe Kindheit Der Zugang zu den vorhandenen kantonalen und kommunalen An- geboten wird gefördert, indem die fallführenden Stellen muttersprach- liche Schlüsselpersonen beiziehen können, welche die Eltern zu Themen der frühkindlichen Bildung informieren und sensibilisieren.

5. Meilensteine der Umsetzung Mit der Umsetzung der IAZH erfolgt eine umfassende Weiterentwick- lung der Integrationsförderung von VA/FL. Dabei soll die entscheidende Rolle der fallführenden Stellen schrittweise gestärkt werden (Stärkung der dezentralen Mittelverwendung und Fallführung/Abklärung gemäss Vorgaben). Gleichzeitig soll die über die Integrationspauschale finanzier- bare Angebotspalette mit der Nutzung akkreditierter Angebote deut- lich ausgeweitet werden. Diese Systemzusammenführung und Weiterentwicklung ist mit um- fassenden Konzeptions- und Realisierungsarbeiten sowohl bei der FI und weiteren kantonalen Stellen als auch bei den Gemeinden und den

bestehenden Anbietenden verbunden. Ab 2021 soll das neue System zur Verwendung der Integrationspauschale vollständig eingeführt werden. Für die Realisierung des Umsetzungskonzepts soll folgende Einführungs- strategie verfolgt werden (vgl. die nachfolgende Abbildung): – Im Bereich der Fallführung und Abklärung erfolgt 2019 ein Ausbau in den kantonalen Asyl- und Flüchtlingsstrukturen. 2020 sollen die im laufenden Pilotprojekt des Bundes getesteten Abklärungsinstrumente den fallführenden Stellen zur Verfügung gestellt werden. 2021 werden die Abklärungsstandards mit der Nutzung akkreditierter Angebote verbindlich umgesetzt. – Das bisherige kantonale Grundangebot bestehend aus der Triage- stelle, dem Basiskurs Deutsch und Integration sowie der Integrations- begleitung, wird 2019 geringfügig ausgebaut. Dabei wird insbesondere die Sprachförderung ausgeweitet. 2020 soll das erweiterte Angebot mit den bestehenden Leistungserbringern fortgeführt und ab 2021 voll- ständig durch die akkreditierten Angebote abgelöst werden. – Die für die Einzelfallfinanzierung reservierten Mittel werden 2019 erhöht, damit die Gemeinden bereits im bestehenden System stärker über den Mitteleinsatz bestimmen können. Gleichzeitig wird die Ein- zelfallfinanzierung für Alphabetisierungsangebote und Bildungsan- gebote für Jugendliche / junge Erwachsene geöffnet. Die Mittelver- wendung der Einzelfallfinanzierung wird bis Ende 2020 durch die Triagestelle operativ verwaltet. Da ab 1. Mai 2019 auch Personen die erweiterten Leistungen der IAZH erhalten, für die noch die tiefere Integrationspauschale ausbezahlt wurde, decken die vorhandenen Mit- tel aus der Integrationspauschale den Mittelbedarf für die Einzelfall- finanzierung nicht genügend ab. Um dennoch eine bedarfsgerechte Integrationsförderung sicherzustellen, wurde mit den Gemeinden ver- einbart, jeweils nur 70% der effektiven Angebotskosten bei der Ein- zelfallfinanzierung über die Integrationspauschale zu finanzieren (Teil- finanzierung). – Die Bereitstellung akkreditierter Angebote wird parallel zum vorüber- gehenden Ausbau des kantonalen Grundangebots und der Einzel- fallfinanzierung vorbereitet. 2019 werden die konzeptionellen Grund- lagen für das Finanzierungssystem sowie die Akkreditierung erarbei- tet. 2020 wird die Akkreditierung der Angebote durchgeführt, die Vor- gaben an Abklärung, Mittelverwendung und Reporting der Gemeinden verankert und die notwendige Beratung der Gemeinden und Anbieter erfolgen. 2021 werden die akkreditierten Angebote bereitgestellt und das bisherige System abgelöst. – Die weiteren Angebote (zentrales Bildungsangebot, Angebote in den Bereichen frühe Kindheit und Zusammenleben sowie Angebote für VA/FL mit psychischen Erkrankungen) werden 2019 konzipiert und 2020 im Hinblick auf eine vollständige Umsetzung ab 2021 ausgebaut.

Tabelle 1: Meilensteine der Umsetzung 2019 bis 2021

1. Mai 2019 1. Januar 2020 1. Januar 2021 Aufbau Aufbau Vollständige Umsetzung

Fallführung/Abklärung Fallführung/Abklärung Fallführung/Abklärung – Kantonale Strukturen: Umsetzung Erstinfo – Leitfaden Abklärung und Angebotsnutzung – Direkte Zuweisung zu akkreditierten Angeboten und Integrationscoaching; Informationstransfer zu – Einführung Abklärungsinstrumente durch fallführende Stellen den Gemeinden – Grössere Bedeutung der Abklärungen durch FFST – Umsetzung Abklärungsstandards

Ausbau kantonales Grundangebot Fortführung kant. Grundangebot – Erweiterung Basiskurse auf max. 5 Module – Mehr Plätze Integrationsbegleitung

Bereitstellung akkreditierter Angebote

Fortführung Einzelfallfinanzierung – Angebote stehen fallführenden Stellen zur Verfügung Ausbau Einzelfallfinanzierung – Kommunale Kostendächer – 11 – – Neu: Alphabetisierung und Bildung – Bei Bedarf: Erweiterung durch – Aufsicht, Abrechnung, Reporting Jugendliche/junge Erwachsene zusätzliche Angebotsarten und Controllingprozesse – Einführung Teilfinanzierung – Beratungsangebote Gemeinden durch FI

Konzepterarbeitung Umsetzungsplanung/Aufbau – Finanzierungssystem – Finanzierungssystem – Angebotsplanung und Akkreditierung – Angebotsplanung und Akkreditierung – Beratung fallführender Stellen, Anbieter

Konzepterarbeitung Umsetzungsplanung/Aufbau Bereitstellung weiterer Angebote – Zentrales Bildungsangebot – Zentrales Bildungsangebot – Zentrales Bildungsangebot – Angebote Mentoringtandems, Stärkung Freiwilligenarbeit – Angebote Mentoringtandems, Stärkung Freiwilligenarbeit – Angebote Mentoringtandems, Stärkung Freiwilligenarbeit – Förderung des Zugangs zu frühkindlicher Sprachbildung – Förderung des Zugangs zu frühkindlicher Sprachbildung – Förderung des Zugangs zu frühkindlicher Sprachbildung – Angebote für VA/FL mit psychischen Erkrankungen – Angebote für VA/FL mit psychischen Erkrankungen – Angebote für VA/FL mit psychischen Erkrankungen

Im dritten kantonalen Integrationsprogramm (KIP 3, 2022–2025) werden das Konzept zur Verwendung der Integrationspauschale (Inte- grationsagenda) sowie die Verwendung des Integrationsförderkredits für Migrantinnen und Migranten in einer Strategie zusammengeführt. Das vorliegende Konzept wird demnach bis Ende 2021 gelten. Anschliessend ist eine erste Auswertung und Weiterentwicklung möglich.

6. Finanzierung Mittelherkunft Die Zahl der vorläufigen Aufnahmen und Asylgewährungen und da- mit auch die Gesamthöhe der Integrationspauschale unterliegen jähr- lichen Schwankungen und sind schwer vorhersehbar. Um die damit ver- bundenen finanziellen Schwankungen auszugleichen und den Gemein- den sowie Anbietenden von Integrationsmassnahmen grösstmögliche Planungssicherheit und Kontinuität zu gewährleisten, setzt die JI die jährlichen Mittel aus der Integrationspauschale jeweils über vier Jahre verteilt ein. Die JI sieht im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2019–2022 (KEF) derzeit eine saldoneutrale Verwendung der Inte- grationspauschale von 17,9 Mio. Franken für 2019, 22,9 Mio. Franken für 2020 sowie 25,9 Mio. Franken für 2021 und 2022 vor. Der tatsächliche Mitteleinsatz kann von diesen Zahlen abweichen, insbesondere wenn die Anzahl der Asylentscheide von den Prognosen abweicht. Die Plan- zahlen im KEF 2019–2022 beruhen auf der Annahme von jeweils rund 1500 pauschalenauslösenden Asylentscheiden 2019 bis 2021. Mittelverwendung Die verfügbaren Mittel werden zwischen 2019 und 2020 zu einem immer grösseren Anteil den fallführenden Stellen zur dezentralen Mit- telverwendung (Einzelfallfinanzierung bzw. Nutzung akkreditierter An- gebote) zur Verfügung gestellt. Ab 2021 wird die Integrationsagenda voll umgesetzt. Für die weiteren Arbeiten wird von der folgenden Mittelver- teilung für 2020 und 2021 ausgegangen (die Beträge gemäss Ziff. 1–4 sind abhängig von den Fallzahlen, bei Ziff. 5–8 gelten die absoluten Beträge):

Tabelle 2: Geplante Mittelverwendung 2020 und 2021 gemäss KEF 2019–2022 Übergangsjahr 2020 2021 Anteil Anteil an Total an Total in % in Franken in % in Franken

1. Weiterführung kantonales Grundangebot (bis 2020) 41,5 9 500 000 0,0 – – Triagestelle – Basiskurs Deutsch und Integration – Integrationsbegleitung

2. Weiterführung Einzelfallfinanzierung (bis 2020) 34,9 8 000 000 0,0 –

3. Kantonale Asyl- und Flüchtlingsstrukturen 9,2 2 100 000 8,1 2 100 000 (für Leistungsgruppe Nr. 3500) Integrationsorientierte Erstinformation 1,7 380 000 1,6 420 000 Integrationscoaching 7,5 1 720 000 6,5 1 680 000

4. Angebote im Rahmen des Kostendachs der FFST 8,7 2 000 000 82,8 21 450 000

4.1 Zentrales Bildungsangebot für Jugendliche und junge 8,7 2 000 000 15,4 4 000 000 Erwachsene Bildung und Prozessbegleitung (für Leistungsgruppe 7306) 8,2 1 875 000 14,4 3 750 000 Potenzialabklärungen biz/LBZ (für Leistungsgruppe 7502) 0,5 125 000 1,0 250 000

4.2 Nutzung akkreditierter Angebote 0,0 – 67,4 17 450 000 – Potenzialabklärungen – Alphabetisierung – Ausbildungsfähigkeit: Ergänzende Bildungsangebote – A rbeitsmarktfähigkeit: Ergänzende Sprachförder­ angebote – A rbeitsmarktfähigkeit: Arbeits- und Bildungs­ qualifizierung, Jobcoaching

5. Angebote zur Förderung der sozialen Integration 2,2 500 000 3,9 1 000 000 Mentoring-Tandems Soziale Integration 1,3 300 000 3,1 800 000 Stärkung Freiwilligenarbeit 0,9 200 000 0,8 200 000

6. Förderung Zugang zu frühkindlicher Sprachbildung 1,3 300 000 1,9 500 000

7. Angebote und Projekte VA/FL mit psychischen 1,3 300 000 2,3 600 000 Erkrankungen

8. Aufgaben in Zusammenhang mit Umsetzung IAZH 0,9 200 000 1,0 250 000 Total 100,0 22 900 000 100,0 25 900 000

1, 2: Bis Ende 2020 werden Grundangebot und Einzelfallfinanzierung des bisherigen IP-Systems weitergeführt. 3: Für die Intensivierung der Integrationsförderung in den kanto- nalen Asyl- und Flüchtlingsstrukturen werden ab 1. Mai 2019 (bzw. ab der effektiven Umsetzung) 7,8% der jährlichen Integrations- pauschale bzw. Fr. 1404 pro pauschalenauslösenden Asylentscheid eingesetzt. Damit wird die Intensivierung der Erstinformation

und das Integrationscoaching in den kantonalen Strukturen in der Zuständigkeit des KSA finanziert. Für 2020 und 2021 entspricht dies gemäss den Schätzungen zur Zahl der pauschalenauslösen- den Asylentscheide, die dem KEF 2019–2022 zugrunde liegen, je- weils 2,1 Mio. Franken, was 9,2% bzw. 8,1% des geplanten Mit- teleinsatzes aus der Integrationspauschale der jeweiligen Jahre entspricht. 4: Ab 2021 können die fallführenden Stellen im Rahmen eines Kos- tendachs direkt in Angebote zuweisen. Dies betrifft sowohl das zentrale Bildungsangebot als auch die akkreditierten Angebote. Für das vom MBA bereitgestellte zentrale Bildungsangebot sol- len in diesem Rahmen ab 2021 rund 4 Mio. Franken jährlich ein- gesetzt werden. Es handelt sich um eine Plangrösse, die sich an einer Zahl von etwa 250 Teilnehmenden orientiert. Der tatsäch- liche Mitteleinsatz für das zentrale Bildungsangebot kann in Abhängigkeit der Zahl der tatsächlich Teilnehmenden sowie der konkreten Leistungen davon abweichen. Für den Fall einer Ein- führung bereits 2020 sind 2 Mio. Franken (125 Teilnehmende) vor- gesehen. 5, 6, 7: 2020 werden die Angebote zur Förderung der sozialen Integra- tion, zur Förderung des Zugangs zur frühkindlichen Sprachför- derung und zur Integration von VA/FL mit psychischen Erkran- kungen aufgebaut und ab 2021 voll umgesetzt. 8: Für weitere Aufgaben in Zusammenhang mit der Umsetzung der IAZH (z. B. Aufbau IT-basiertes Monitoring, Kommunika- tion gegenüber Anbietenden und Gemeinden, Pilotprojekte, Eva- luationen) sind pro Jahr Beiträge aus der Integrationspauschale in der Höhe von etwa einem Prozent des jährlichen IP-Mittelein- satzes vorgesehen. Diese Angaben zur Mittelverteilung sind als Planungsgrössen zu ver- stehen und können in Abhängigkeit der Anzahl pauschalenauslösender Asylentscheide, sich verändernder Rahmenbedingungen und aufgrund der laufenden Konzeptarbeiten von Tabelle 2 abweichen. Die Planungs- grössen für die Leistungselemente in den Bereichen der sozialen Integ- ration, der frühen Kindheit, des Angebots für psychisch Erkrankte so- wie für weitere Aufgaben sind als unabhängig von der Anzahl pauscha- lenauslösender Asylentscheide zu verstehen.

7. Finanzielle Auswirkungen Die zu bewilligenden Ausgaben gelten gemäss § 37 Abs. 1 e contra- rio des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) als gebunden, da der Kanton weder hinsichtlich der Höhe noch des Zeit- punktes der Ausgaben eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit hat. Die in Tabelle 2 geplante Mittelverwendung ist unter Vorbehalt der effektiven pauschalenauslösenden Asylentscheide im KEF 2020–2023 bei den Leistungsgruppen Nrn. 2241 (Fachstelle Integration), 3500 (Kanto- nales Sozialamt), 7306 (Berufsbildung) und 7502 (Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) einzustellen. 2022 und 2023 werden analog 2021 ge- plant. Die Finanzierung der Angebote ist für den Kanton saldoneutral, da diese vollumfänglich über Bundesmittel erfolgt. Mit den Beiträgen an die Leistungsgruppen der Bildungsdirektion und der Sicherheitsdirektion werden Mehrleistungen ausgelöst. Da jedoch in der Übergangsphase der IAZH 2019 und 2020 auch Asylsuchenden im altrechtlichen Verfahren im Hinblick auf eine frühzei- tige Vorbereitung auf die Regelstrukturen der Berufsbildung und Arbeits- integration Zugang zu Sprachfördermassnahmen ermöglicht werden soll, ist mit Mehrkosten von Fr. 1 750 000 (geschätzte zusätzliche 250 Personen mit durchschnittlichen Kosten von Fr. 7000 pro Person) für den Kanton zu rechnen. Davon fallen 2019 Fr. 700 000 im Rahmen einer Kreditüber- schreitung an (insgesamt 8 Monate ab Mai 2019). Die Mehrkosten für 2020 betragen Fr. 1 050 000 und werden im KEF 2020–2023 budgetiert. Für die Sprachfördermassnahmen in der Übergangsphase ist eine neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG von Fr. 1 750 000 zu bewilligen. Das Controlling erfolgt im Rahmen der Umsetzung des KIP durch die FI. Personelle Mittel Mit Inkrafttreten der revidierten Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern am 1. Mai 2019 übernimmt der Kanton zusätzliche Aufgaben im Bereich der Integrationsförderung von Perso- nen aus dem Asyl- und Fluchtbereich. Wie eine breit abgestützte Evalua- tion, die im Dezember 2018 veröffentlicht wurde, zeigt, wird die derzeit geltende Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale (IP-Sys- tem, RRB Nr. 300/2015) seit 2016 erfolgreich umgesetzt. Die Zahl der neu anerkannten Flüchtlinge hat sich 2015–2016 gegenüber dem Durch- schnitt der Jahre zuvor mehr als verdoppelt. Für die Bewältigung der zusätzlichen Arbeiten, die durch die Steuerung und ein intensives fach- liches Controlling der Grundangebote entstand, musste der bestehende Stellenetat aufgestockt und 0,7 Stellen (befristet) geschaffen werden.

Um die Erarbeitung des vorliegenden Konzepts zur Umsetzung der Integrationsagenda zu ermöglichen, musste Mitte 2018 eine weitere be- fristete Stelle (1,0) geschaffen werden. Parallel zum operativen Geschäft (das aktuelle IP-System wird bis Ende 2020 weitergeführt) fallen umfangreiche Arbeiten an, um die Rea- lisierung des neuen gesamtkantonalen IP-Systems auf 2021 sicherzu- stellen. Dazu gehört beispielsweise die Erarbeitung von Detailkonzepten mit zahlreichen offenen, fachlichen und politischen Fragen, darunter das Finanzierungskonzept, das eine möglichst einfache, ressourcenschonende Steuerung des Systems und einen effektiven Mitteleinsatz ermöglichen soll. Die neuen gesetzlichen Grundlagen haben zum Ziel, mit bedarfs- gerechten und aufeinander abgestimmten spezifischen Förderangeboten die beruf‌liche und gesellschaftliche Integration von VA/FL nachhaltig zu verbessern. In diesem Kontext stehen aufwendige Arbeiten für die Akkre- ditierung bestehender und die Beschaffung neuer Integrationsangebote sowie deren Qualitätssicherung an. Aufgrund der Anforderungen des Bun- des an das Controlling und Reporting und der Komplexität und Vielzahl der Akteurinnen und Akteure ist ein IT-basiertes Monitoring zu ent- wickeln. Von der Integrationsagenda sind zudem zahlreiche Zusammenarbeits- partner (Gemeinden, fallführende Stellen, andere kantonale Amtsstellen, Anbietende, Hilfswerke, Freiwilligenorganisationen, migrantische Orga- nisationen) betroffen. Deren Einbezug und Information bis hin zu Schu- lungen zum neuen System (Vorgaben, Abläufe, Angebotspalette) müssen im Rahmen verschiedener Kommunikationsmassnahmen gewährleis- tet werden. Da schon das Tagesgeschäft die zur Verfügung stehenden personellen Mittel übersteigt, muss zur Sicherstellung der beschriebenen zusätzlichen Koordinations- und Informationsaufgaben der Stellenplan der FI um eine zusätzliche Stelle (1,0) aufgestockt werden. Die spezifische Integrationsförderung von VA/FL wird mit den neuen gesetzlichen Aufträgen zu einer Daueraufgabe. Dies erfordert einerseits die Umwandlung der bestehenden befristeten 1,7 Stellen in unbefristete Stellen sowie anderseits auch eine Kostenbeteiligung des Kantons im Rahmen der Integrationsagenda. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen mussten die erwähnten 2,7 Stellen (1,7 Stellen bestehend befristet, 1,0 Stellen neu) neu eingereiht werden. Das Personalamt hat diese Höhereinreihung geprüft und als gerechtfertigt erachtet. Die Mittel für die 2,7 Stellen von jährlich Fr. 402 000 sind im KEF 2019– 2022 nicht enthalten und werden 2019 zu einer Kreditüberschreitung von Fr. 268 000 (8 Monate ab Mai 2019) im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a CRG führen. Die Mittel sind im KEF 2020–2023 zu budgetieren. Die bestehen-

den 1,7 befristeten Stellen konnten bisher über die Integrationspauschale finanziert werden. Dies ist künftig, aufgrund einer Anpassung der Bun- desvorgaben (Rundschreiben des Staatssekretariats für Migration vom 4. Dezember 2018, Eingabe zur Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz im Rahmen der KIP 2018–2021), nicht mehr möglich. Die anderen an der IAZH beteiligten kantonalen Stellen bewältigen den erhöhten Koordinations- und Controllingaufwand im Rahmen ihrer bestehenden Stellenpläne. Insgesamt ergeben sich für die Förderung der Asylsuchenden im alt- rechtlichen Verfahren und die zusätzlichen Stellen folgende Saldover- schlechterungen im kantonalen Finanzhaushalt: Für das Jahr 2019 Fr. 968 000, und das Jahr 2020 Fr. 1 452 000, 2021 und Folgejahre Fr. 402 000. Die Ausgaben von rund Fr. 3 200 000 für die Jahre 2019 bis 2022 sind im KEF 2019–2022 nicht eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Konzept zur Umsetzung der Integrationsagenda wird als Teil des zweiten kantonalen Integrationsprogramms festgelegt und ersetzt die mit RRB Nr. 300/2015 festgelegte Strategie zur Verwendung der In- tegrationspauschale.

II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, mit dem Staatssekretariat für Migration auf der Grundlage des Konzepts zur Um- setzung der Integrationsagenda eine Zusatzvereinbarung zum bestehen- den zweiten kantonalen Integrationsprogramm (KIP 2) zwischen Bund und Kanton abzuschliessen.

III. Für die Umsetzung der Integrationsagenda wird aus den Integra- tionspauschalen eine gebundene Ausgabe von Fr. 66 700 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration, bewilligt.

IV. Für die Förderung der Asylsuchenden (altrechtliche Fälle) wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 750 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration, bewilligt.

V. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, das Kon- zept im Sinne der Erwägungen auf den 1. Januar 2021 vollständig umzu- setzen.

VI. Die Arbeitsgruppe Flüchtlingsintegration als Projektausschuss und das KIP-Begleitgremium begleiten die Umsetzung des Konzepts.

VII. Im Stellenplan der Fachstelle Integration werden mit Wirkung ab 1. Mai 2019 bisher befristete Stellen Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Lohnklasse 17 wie folgt in unbefristete Stellen umgewandelt: Stellen Richtposition Klasse VVO

VIII. Im Stellenplan der Fachstelle Integration werden mit Wirkung ab 1. Mai 2019 folgende neuen Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO

IX. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli