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Entscheid

RRB Nr. 435/2024

Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, Vernehmlassung

17. April 2024Deutsch2 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2024

435. Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter

Erwägungen

Organisationen (Vernehmlassung) Am 21. Februar 2024 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen eröffnet. Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz sollen die Hamas, Tarn- und Nachfolgeorganisationen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln, verboten und als ter- roristische Organisationen nach Art. 260ter des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezeichnet werden. Zusätzlich erhält der Bundesrat die Kom- petenz, mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen zu verbieten. Die Geltungsdauer des Gesetzes soll auf fünf Jahre befris- tet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kpr-rm@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 haben Sie uns eingeladen, uns zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Orga- nisationen vernehmen zu lassen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen das spezifische Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen in der vorgeschlagenen Form. Dass die genannten Or- ganisationen unter den Anwendungsbereich von Art. 260ter des Straf- gesetzbuches (SR 311.0) fallen, erhöht die Rechtssicherheit, zumal die bereits etablierte Lehre und Rechtsprechung für Auslegungsfragen he- rangezogen werden kann. Wir begrüssen zudem die damit einhergehen- de Zuständigkeit der kantonalen Behörden nach Art. 24 der Strafpro- zessordnung (SR 312.0), wenn ein eindeutiger Schwerpunkt der verfolg- ten Taten in einem Kanton besteht. Wir beantragen, die Befristung der Regelung auf zehn Jahre festzulegen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli