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Entscheid

RRB Nr. 436/2022

Änderung des Tabaksteuergesetzes, Schreiben an das EFD

16. März 2022Deutsch3 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2022

436. Änderung des Tabaksteuergesetzes; Vernehmlassung

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 17. Dezember 2021 die Vernehmlassung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Besteuerung von elektronischen Zigaretten) eröffnet. Mit der Vernehmlassungsvorlage sollen elektronische Zigaretten (E- Zigaretten) der Tabaksteuer unterstellt werden. Die Vorlage setzt die von den Eidgenössischen Räten überwiesene Motion 19.3958 «Besteuerung von elektronischen Zigaretten» um. Zukünftig sollen nikotinhaltige Subs- tanzen, die in E-Zigaretten mit nachfüllbaren Behältern (offene Systeme) verwendet werden, zu Fr. 0,02 pro Milligramm Nikotin besteuert werden. Die in geschlossenen Systemen (nicht nachfüllbare, aber austauschbare Kartuschen oder Einweg-E-Zigaretten) enthaltenen Flüssigkeiten sollen unabhängig des Nikotingehalts zu Fr. 0,50 pro Milliliter besteuert wer- den. Die gewählten Steuersätze tragen dem tieferen Schädlichkeitspoten- zial der E-Zigaretten gegenüber gewöhnlichen Zigaretten Rechnung.

2. Auswirkungen auf den Bund und die Kantone Die Erträge der Tabaksteuer fliessen vollumfänglich in die Sozialwerke der AHV/IV. Gemäss Erläuterndem Bericht würde die Besteuerung von E-Zigaretten zu Mehreinnahmen von etwa 15,5 Mio. Franken führen. Die Auswirkungen auf die Kantone werden im Erläuternden Bericht nicht dargelegt. Es sind jedoch keine direkten finanziellen Auswirkun- gen zu erwarten. Allerdings können die Kantone indirekt betroffen sein. Dem Erläuternden Bericht zufolge könnten aufgrund der Besteuerung der E-Zigaretten im Inland die Einkäufe im grenznahen Ausland, der Schmuggel und der Onlinehandel zunehmen. Dies würde sich negativ auf den Umsatz von Schweizer Anbietern und die kantonalen (Gewinn-) Steuereinnahmen auswirken.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tabak@ezv. admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit dem neuen Tabakproduktegesetz vom 1. Oktober 2021, das vor- aussichtlich 2023 in Kraft treten wird, werden elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) den klassischen Tabakprodukten in den Bereichen Jugend- schutz und Werbung gleichgestellt. Im Rahmen der Vernehmlassung zum neuen Tabakproduktegesetz haben wir die Gleichsetzung von E-Ziga- retten mit den herkömmlichen Tabakprodukten ausdrücklich begrüsst (RRB Nr. 245/2018). Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage würde die Gleichbehandlung der genannten Produkte auch auf den Bereich der Tabakbesteuerung erweitern. Aus diesem Grund haben wir keine grund- sätzlichen Einwände gegen die Vernehmlassungsvorlage. Allerdings tei- len wir die Einschätzung des Erläuternden Berichts, dass die Besteue- rung von E-Zigaretten im Inland zu einer Zunahme von Einkäufen im grenznahen Ausland und Online-Handel führen kann. In der Folge wür- den die Umsätze der Schweizer Anbieterinnen und Anbieter sowie Händ- lerinnen und Händler abnehmen. Deshalb regen wir an, im Rahmen des Vollzugs die Auswirkungen auf den Schweizer Markt zu beobachten und bei einer starken Zunahme von Einkäufen im Ausland und des Online- Handels die Regelung zur Besteuerung von E-Zigaretten zu überprüfen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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