RRB Nr. 437/2014
Obligationenrecht, Änderung, Firmenrecht, Schreiben an das EJPD
2. April 2014Deutsch7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2014
437. Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht; Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 löste das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Vernehmlassung zu einer Änderung des Obli- gationenrechts im Bereich des Firmenrechts aus. Die Änderung betrifft im Wesentlichen die Bildung von und den Schutzraum für Firmen von Per- sonengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Kom- manditaktiengesellschaften. Der Vorentwurf verfolgt vier Hauptziele: – Die einmal gewählte Firma soll – wie bei einer AG oder GmbH – auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können. Insbesondere sollen bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Änderung der Firma möglich sein. Die Umwandlung in eine andere Rechtsform soll die Firma idealerweise nur noch beim Rechtsformzusatz berühren. – Aus der Firma soll die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein. Dadurch lassen sich Unklarheiten bezüglich der Erkennbarkeit als Firma bzw. Täuschungen über die Rechtsform vermeiden. – Bei der Firmenbildung sollen für alle Gesellschaften (nicht jedoch für Einzelunternehmen) dieselben Vorschriften gelten: Die Firma soll aus einem frei zu bildenden Kern bestehen, der mit der entsprechen- den Rechtsformangabe ergänzt wird. – Die Ausschliesslichkeit der Firma soll für alle Handelsgesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis von vielen Gesell- schaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.
2. Überblick über die Vernehmlassungsantwort Der Vorentwurf wird in der Vernehmlassungsantwort weitestgehend unterstützt. Die Vorlage wird als zeitgemässer Vorschlag betrachtet, der im Interesse der Transparenz, der Rechtssicherheit und der Erleichte- rung des Geschäftsverkehrs liegt und der überdies an die bewährte Re- gelung für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung und Genossenschaften anknüpft. Hinsichtlich des Fortbestands der Sonderregelung für Einzelfirmen (kein Rechtsformzusatz und nur ört- liche Ausschliesslichkeit), der in der Vernehmlassung umstritten sein könnte, wird die Vorlage ausdrücklich unterstützt.
Eine konkrete Änderung wird nur für die Übergangsbestimmungen angeregt. Aus Gründen der Transparenz, der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit sollen Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktien- gesellschaften ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestim- mungen anpassen müssen. Damit soll ein zeitlich unbeschränkter Fort- bestand von Firmen ohne Rechtsformzusatz verhindert werden. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorlage werden einige wei- tere Fragen angesprochen, die jedoch nicht im Rahmen der Vorlage be- handelt werden können oder sollen. Es geht dabei um das Namensrecht für Vereine und Stiftungen, die Verwendung der Namen von Gebietskör- perschaften und die Verwendung der Unternehmens-Identifikations- nummer (UID).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Amt für das Han- delsregister EHRA, Bundesrain 20, 3003 Bern; auch per E-Mail an ehra@ bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 haben Sie uns den Vorentwurf einer Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) samt Erläutern- dem Bericht zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Ziele, die mit der beantragten Neuregelung verfolgt werden. Die Kontinuität der Firma erleichtert es, den Wert einer Firma insbesondere bei der Unternehmensnachfolge zu erhalten. Die Erkenn- barkeit der Rechtsform sowie die Vereinheitlichung der Vorschriften zur Firmenbildung und zum Schutzraum der Firmen tragen zur Rechtssi- cherheit bei. Zu einzelnen Bestimmungen haben wir indes die folgenden Bemer- kungen: Art. 950 Abs. 1 OR (Rechtsformzusatz) Art. 950 Abs. 1 des Vorentwurfs verpflichtet alle Handelsgesellschaf- ten und Genossenschaften zur Angabe der Rechtsform in ihrer Firma. Dies ist aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit zu be- grüssen.
Es fragt sich zwar, ob diese Pflicht zur Angabe der Rechtsform nicht auch auf Einzelfirmen sowie auf Vereine und Stiftungen ausgedehnt werden sollte. Im Erläuternden Bericht wird dies jedoch mit überzeu- genden Gründen abgelehnt. Ein Rechtsformzusatz bei einer Einzelfirma (wie beispielsweise «Fa.») würde den unzutreffenden Eindruck erwecken, es handle sich dabei um ein von der Inhaberin oder vom Inhaber unab- hängiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Vereine und Stiftungen führen sodann keine Firma gemäss Obligationenrecht, sondern einen Namen gemäss Zivilgesetzbuch. Eine Anpassung des Namens- rechts ginge jedoch über das Hauptziel der Vorlage (Erleichterung der Unternehmensnachfolge) hinaus. Art. 951 OR (Ausschliesslichkeit der Firma) Art. 951 des Vorentwurfs erstreckt die Ausschliesslichkeit der Firma für alle Handelsgesellschaften und Genossenschaften auf die ganze Schweiz. Dies ist zeitgemäss, da eine örtlich beschränkte Tätigkeit von Gesellschaften heute eher selten ist. Die beantragte Änderung hat naturgemäss zur Folge, dass für Firmen von Personengesellschaften vermehrt Unterscheidungsmerkmale ge- funden werden müssen. Dies könnte wiederum dazu führen, dass ver- mehrt Namen von öffentlichen Gebietskörperschaften als Bestandteile von Firmen verwendet werden. Dies kann jedoch durchaus hingenom- men werden, solange eine missbräuchliche Verwendung durch eine kon- sequente Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung (Wahrheitsgebot, Täuschungsverbot usw.) unterbunden wird. Nach der Vorlage bleibt die Ausschliesslichkeit von Einzelfirmen wei- terhin auf den Ort beschränkt. Der Erläuternde Bericht begründet dies in nachvollziehbarer Weise. Eine Ausdehnung der Ausschliesslichkeit auf die ganze Schweiz würde bei Einzelfirmen zu unzähligen Kollisio- nen führen, da diese nur mit dem Familiennamen gebildet werden können. Die Gefahr einer Verwechslung von zwei Einzelunternehmen mit glei- cher Firma, aber unterschiedlicher Sitzgemeinde bleibt damit allerdings bestehen. Es fragt sich deshalb, ob die Einzelunternehmen (oder alle Unternehmen überhaupt) dazu verpflichtet werden sollten, neben der Firma jeweils auch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben. Der Bundesrat wäre zum Erlass einer entsprechenden Verordnungsbestimmung ermäch- tigt (Art. 936a Abs. 3 OR). Eine entsprechende (Verordnungs-)Vorlage wäre jedoch getrennt von der vorliegenden (Gesetzes-)Vorlage auszu- arbeiten.
Art. 2 Übergangsbestimmungen (Anpassungsfrist) Nach Art. 2 der Übergangsbestimmungen des Vorentwurfs können Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Vorlage im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht ent- spricht, ihre Firma unverändert fortführen, solange das bisherige Recht (Art. 947 und 948 OR) keine Änderung erfordert. Mit dieser Übergangsbestimmung sind wir nicht einverstanden. Ent- gegen dem Randtitel der Bestimmung wird den betroffenen Gesellschaf- ten damit keine Anpassungsfrist gesetzt. Im Gegenteil können sie grund- sätzlich auf unbestimmte Zeit hinaus weiter eine Firma ohne Rechts- formzusatz führen. Damit wird jedoch die mit der Vorlage angestrebte Transparenz und Rechtssicherheit zu einem erheblichen Teil vereitelt. Es bleiben damit ohne zwingenden Grund auf Jahrzehnte hinaus zwei verschiedene Regelungen nebeneinander anwendbar. Als mit der Änderung des Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005 die Pflicht zur Angabe der Rechtsform für Aktiengesellschaften und Genossenschaften eingeführt wurde, setzte Art. 2 Abs. 4 der dazugehöri- gen Übergangsbestimmungen den betroffenen Aktiengesellschaften und Genossenschaften eine zweijährige Frist zur Anpassung ihrer Firma. Unseres Erachtens wäre es folgerichtig, dies auch bei der vorliegenden Änderung so vorzusehen. Wir schlagen deshalb für Art. 2 der Übergangs- bestimmungen den folgenden Wortlaut vor: Vorschlag: Art. 2 Übergangsbestimmungen («B. Anpassungsfrist») «Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister einge- tragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Be- stimmungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handels- registeramt die Firma von Amtes wegen.» Abschliessende Bemerkungen Unter Vorbehalt der vorstehenden Bemerkungen sind wir mit den vor- geschlagenen Änderungen des Firmenrechts einverstanden. Wir erblicken darin einen nützlichen und zeitgemässen Beitrag zur Transparenz, zur Rechtssicherheit und zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs. Es wird damit eine Regelung, die sich für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften inzwischen bewährt hat, für Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften folgerichtig nachvollzogen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi