RRB Nr. 439/2023
Krisenvorsorge im Gesundheitswesen, Vorhalteleistungen, gebundene Ausgabe
5. April 2023Deutsch6 min
Source zh.ch
Krisenvorsorge im Gesundheitswesen, Vorhalteleistungen, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. April 2023
439. Krisenvorsorge im Gesundheitswesen, Vorhalteleistungen; gebundene Ausgabe
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Kantonsapotheke Zürich (KAZ) erbringt aufgrund verschiedener gesetzlicher Anforderungen in verschiedensten Bereichen Leistungen zur Krisenvorsorge im Gesundheitswesen (vgl. § 28 Verordnung über den ABC-Schutz [LS 528.1]; §§ 1 und 7 Vollzugsverordnung zur eidgenössi- schen Epidemiengesetzgebung [LS 818.11]). Diese Aufgabe muss sie auch nach ihrer Verselbstständigung weiterhin mindestens im bisherigen Um- fang erfüllen (§ 53a Abs. 1 Gesundheitsgesetz [Inkrafttreten 1. Mai 2023]; § 4 Abs. 2 Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke [VKG, Inkrafttreten 1. Mai 2023]). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich sowohl um Vorbereitungsarbeiten als auch um das Bereit- halten von Ressourcen, Waren, Infrastruktur und Knowhow. So ist die Beschaffung für in akuten Krisen benötige Arzneimittel oder Spezialar- tikel und deren Bewirtschaftung in Zusatzlagern sicherzustellen. Zu den Vorhalteleistungen gehören zudem die Versorgung mit Antiveninen und mit Produkten zur Bekämpfung von Tierseuchen, aber auch präventive Massnahmen wie die Belieferung der Schulärztinnen und Schulärzte mit Impfstoffen für Reihenimpfungen. Sodann hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 172/2021 den Evalua- tionsbericht «Management der Covid-19-Krise im Kanton Zürich» vom 17. Februar 2021 zur Kenntnis genommen. Der Bericht befasst sich u. a. mit der Vorratshaltung von Schutzmaterial (Empfehlung Nr. 4). Mit RRB Nr. 1546/2021 wurde die Gesundheitsdirektion beauftragt, das Projekt «Vorratshaltung Gesundheitsgüter» und die Umsetzung der Empfehlung Nr. 4 des Evaluationsberichts durchzuführen. Das Ergebnis dieses Pro- jekts wird zu einer weiteren Präzisierung und allenfalls Anpassung der durch die Kantonsapotheke bzw. deren Nachfolgegesellschaft zu erbrin- genden Vorhalteleistungen führen. Insbesondere geregelt werden die Art und die Menge der durch die Gesundheitsinstitutionen und die Kantons- apotheke vorzuhaltenden Güter wie Schutzmaterial oder Medikamente. Nach heutiger Einschätzung ist im Rahmen dieses Projekts aber einzig im Bereich Vorratshaltung von Schutzmaterial im Vergleich zu heute mit einer Empfehlung für eine gewisse Erweiterung der Vorgaben an die Kan- tonsapotheke zu rechnen.
Die von der KAZ erbrachten Vorhalteleistungen werden seit Jahren unverändert mit jährlich pauschal Fr. 250 000 innerhalb der Leistungs- gruppen der Gesundheitsdirektion teilweise ausgeglichen. Das Ausmass des ungenügenden Ausgleichs der tatsächlichen Kosten im Zusammen- hang mit den Vorhalteleistungen wurde bisher nie vollständig erfasst. Mit der Verselbstständigung der KAZ auf Anfang 2024 muss die Abgeltung jedoch neu kostendeckend und mit Leistungsvereinbarung geregelt werden (§ 5 VKG).
2. Vorhalteleistungen Die KAZ hat im Hinblick auf die Verselbstständigung die im Rahmen der Vorhalteleistungen erbrachten Leistungen und die damit zusammen- hängenden finanziellen Aufwände im Einzelnen erhoben. Nachfolgen- de Grundvorhalteleistungen werden heute erbracht: Tätigkeit Jährliche Kosten in Franken Bereitschaft für ausserordentliche und besondere Lagen. Sicherstellen der 532 000 personellen, fachlichen und infrastrukturellen Bereitschaft zur Bewältigung von Ereignissen (z. B. Pandemie, kleinere lokale Epidemien, akute Gross- ereignisse), einschliesslich Beschaffung Schutzmaterial, Schulung, Planung, Prozesse, Qualitätskontrolle, Bewilligungen usw. Zusatzlager für essenzielle Arzneimittel für den definierten Ereignisfall 255 000 (Pandemie, Terror, Erdbeben u. a.), einschliesslich Bewirtschaftung, fachliche Betreuung, Verfallskontrolle, Vernichtung usw. Desinfektionsmittel: Zusatzlager für Krisenvorsorge 27 000 Bereithalten und Betreiben einer Webplattform für den Vertrieb im Krisenfall 50 000 (z. B. zur Verteilung von Pandemiematerial, Impfstoffen) Bereithalten und Reservieren von Herstellkapazitäten und- infrastruktur 800 000 für die Versorgungssicherheit in besonderen und ausserordentlichen Lagen (z. B. Pandemie, Tierseuchen). Je nach Situation sind dies z. B. Injektions- lösungen (Lokalanästhetika, Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, Eutanasie- rungslösungen). In der Covid-19-Pandemie z. B. Midazolam oder individuelle Herstellung von Covid-Arzneimitteln. Beschaffung, Lagerhaltung und Versorgung mit Antiveninen 85 000 Vorratshaltung der Rohstoffe und Ausgangsmaterialien zur notfallmässigen 34 700 Herstellung von Eutanasierungslösungen für Tiere im Seuchenfall Verantwortung für Lagerung von Kaliumiodidtabletten für Kernkraftwerk- 2 100 zwischenfälle für Gemeinden im Kanton Zürich im Umkreis >100 km zu einem Kernkraftwerk (gemäss Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten [SR 814.52]) Beschaffung, Lagerhaltung und Versorgung mit Radionuklid Antidota bei 6 200 Kernkraftwerkzwischenfällen
Tätigkeit Jährliche Kosten in Franken Lagerung, Beschaffung und Bereitstellung von Tollwut- und Pockenimpfstoff 2 000 Lagerung und Bewirtschaftung des Dekontaminationssets des Bundes für 4 000 den Ereignisfall Lagerung und Versorgung der Schulärztinnen und Schulärzte mit Impfstof- 40 000 fen für Reihenimpfungen und Versorgung des Gesundheitswesens des Kan- tons Zürich mit Tuberkulintests Total 1 838 000 Die Vorhalteleistungen belaufen sich somit auf einen Wert von jähr- lich gut 1,8 Mio. Franken. Nicht in diesem Betrag enthalten sind Kosten, die, wie in der Covid-19-Pandemie, durch die zusätzlich übernommenen Aufgaben bei der Impfstoffverteilung oder der Lagerung von Schutz- material entstanden sind. Solche Kosten werden durch die Gesundheits- direktion separat abgegolten.
3. Finanzielles Für die kostendeckende Abgeltung der Vorhalteleistungen muss eine jährlich wiederkehrende Ausgabe bewilligt werden. Die Vorhalteleis- tungen wird auch nach der Verselbstständigung der Kantonsapotheke mindestens im heutigen Umfang bestehen bleiben. Um künftige Kosten- steigerungen und mögliche Anpassung aus dem Projekt «Vorratshaltung Gesundheitsgüter» bereits mitberücksichtigen zu können, wird eine wie- derkehrende Ausgabe von 2 Mio. Franken bewilligt. Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Con- trolling und Rechnungslegung (LS 611). Die KAZ bzw. die künftige Ak- tiengesellschaft erbringt ihren gesetzlichen Leistungsauftrag (§ 4 VKG) und ist dafür kostendeckend vom Kanton zu entschädigen (§ 5 VKG). Die Vorhalteleistungen werden dabei nach tatsächlichem Aufwand ab- gerechnet. Im Budget 2023 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2023–2026 sind in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, Fr. 250 000 im Aufwand eingestellt. Der entspre- chende Ertrag ist heute in der Leistungsgruppe Nr. 6150, Kantonsapo- theke, eingestellt. Die Gesundheitsdirektion wird die zusätzlichen Mittel im KEF 2024–2027 einstellen. Da die verselbstständigte Kantonsapo- theke mit ihren Erträgen konsolidiert wird, bleibt die Vergütung der Vor- halteleistungen für den Kantonshaushalt insgesamt saldoneutral. Bisher waren die nicht gedeckten Vorhalteleistungen Teil des Defizits der Kan- tonsapotheke. Künftig wird der Aufwand bei den sachlich zuständigen Leistungsgruppen ausgewiesen.
Ein Teil der Vorhalteleistungen dient dem Veterinäramt. Die Ausga- benbewilligung geht deshalb zu Fr. 130 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor, Veterinär- amt, und zu Fr. 1 870 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 6200, Präven- tion und Gesundheitsförderung. Die Einzelheiten der künftigen Vorhalteleistungen sind in einer Leis- tungsvereinbarung zu regeln.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Vorhalteleistungen zur Krisenvorsorge im Gesundheits- wesen wird ab 2024 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe von Fr. 2 000 000 bewilligt. Davon gehen Fr. 130 000 zulasten der Leistungs- gruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor und Veterinäramt, und Fr. 1 870 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung.
II. Die Ausgabenbewilligung wird jährlich abgerechnet.
III. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, die Leistungsverein- barung mit der Kantonsapotheke Zürich für die Vorhalteleistungen ab- zuschliessen.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli