RRB Nr. 44/2012
Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten Sicherheitsleistungen, Schreiben an das EJPD
18. Januar 2012Deutsch4 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten Sicherheitsleistungen, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Januar 2012
44. Entwurf des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten
Erwägungen
Sicherheitsdienstleistungen (Vernehmlassung) Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist es, die von der Schweiz aus im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen zu regeln. Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheits- dienstleistungen (BAPS) soll für Personen und Unternehmen gelten, die von der Schweiz aus im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringen oder die in der Schweiz eine Dienstleistung im Zusammen- hang mit privaten Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen. Es verbietet die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts («Söldnerverbot») sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten oder mit Menschenrechtsverletzungen. Zur Kontrolle der im Ausland auszuübenden Tätigkeiten sieht der Entwurf für die Unternehmen eine Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden vor. Diese verbieten Tätigkeiten, die dem Zweck des Gesetzes widersprechen. Bei Wider- handlungen gegen das Gesetz können administrative und strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Gemäss Art. 23 BAPS soll die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen Sache des Bundes sein. Dies wird damit begründet, dass die zu beurteilenden Straftatbestände regelmässig einen inter- nationalen Bezug aufweisen und von erheblicher Komplexität sein dürften. Damit dürfte sich für die Zürcher Strafverfolgungsbehörden bei der Umsetzung dieses Gesetzes voraussichtlich kein oder nur ein geringer Zusatzaufwand ergeben, der sich auf Amts- und Rechtshilfe beschränken dürfte.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik, Bundes- rain 20, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BAPS) und äussern uns wie folgt:
Nachdem sich der Sicherheitsmarkt in den letzten Jahren stark ent- wickelt hat und es in der Schweiz offenbar bereits mehrere Sicherheits- unternehmen gibt, die von der Schweiz aus im Ausland tätig sind, be- grüssen wir eine Regelung in diesem Bereich. Dabei soll eine solche Regelung, wie in der Zweckbestimmung des Gesetzesentwurfs um- schrieben, dazu beitragen, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz umzusetzen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völ- kerrechts zu garantieren. Fraglich erscheint uns allerdings, ob dazu ein neues Gesetz erforderlich ist. Wir empfehlen zu prüfen, ob die Straf- bestimmungen ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden könnten. Damit könnten auch verschiedene Konkurrenzen unter den einzelnen Strafbestimmungen vermieden werden. Falls am vorliegenden Gesetzesentwurf festgehalten wird, ergeben sich aus unserer Sicht Bemerkungen insbesondere zum 5. Abschnitt, der die administrativen und strafrechtlichen Sanktionen regelt. Als frag- würdig erweist sich dabei, dass der Entwurf nicht auf das Strafgesetz- buch (StGB) und das Militärstrafgesetz (MStG) abgestimmt ist. Drei Problemkreise bedürfen unseres Erachtens einer Überarbeitung.
1. Ungenügende Regelung des Schweizbezugs Dass die Teilnahme an Feindseligkeiten einen Bezug zur Schweiz aufzuweisen hat, ist gesetzlich nicht festgelegt. Dies ist nachzuholen. Der Gesetzestext sollte in Art. 2 Abs. 1 lit. e, Art. 6 Abs. 1 und/oder Art. 19 Abs. 1 lit. a so geändert werden, dass wenigstens in einer Bestimmung der Bezug zur Schweiz ausdrücklich genannt und festgelegt wird, wenn er von den Regeln von Art. 3 ff. StGB abweichen soll.
2. Konkurrenz- und Abgrenzungsfragen Die neuen Strafbestimmungen des BAPS schaffen zahlreiche Kon- kurrenzen zu den bestehenden Strafnormen des StGB und des MStG (insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch Gehilfen- schaft und Anstiftung bestraft werden). Dabei wird nicht geklärt, in wel- chem Verhältnis diese Bestimmungen zueinander stehen. Dies gilt ganz besonders dort, wo der Wortlaut der Strafbestimmungen nahezu iden- tisch ist, die Strafandrohungen sich dagegen sehr deutlich unterschei- den. Die Strafbestimmungen des BAPS sind deshalb auf das StGB bzw. MStG abzustimmen.
3. Unterschiedliche Strafandrohungen bei vergleichbaren Delikten Art. 19 Abs. 1 lit. a BAPS enthält für die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten eine Strafandrohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Im Vergleich dazu können Feindseligkeiten gegen einen Krieg- führenden oder fremde Truppen gemäss Art. 300 StGB bzw. Art. 92 MStG – allenfalls in Verbindung mit Art. 24 f. StGB bzw. Art. 23 f. MStG – mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren bestraft werden. Angesichts der zumindest teilweise beinahe identischen Tatbestände und des gleichen Rechtsguts sind diese unterschiedlichen Strafandrohungen nicht nach- vollziehbar. Die Strafrahmen sind deshalb entweder zu harmonisieren oder die unterschiedliche Behandlung ist zu erläutern.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi