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Entscheid

RRB Nr. 441/2014

Arbeitszeit, Jahreswechsel 2014/2015

2. April 2014Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2014

441. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2014/2015) Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2014/2015 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 22. Dezember 2014 bis und mit 2. Januar 2015 fünfeinhalb Arbeitstage fallen: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Montag, 22. Dezember 2014 8:24 Dienstag, 23. Dezember 2014 8:24 Mittwoch, 24. Dezember 2014 4:12 Heiligabend Donnerstag, 25. Dezember 2014 0:00 Weihnachten Freitag, 26. Dezember 2014 0:00 Stephanstag Samstag, 27. Dezember 2014 0:00 Sonntag, 28. Dezember 2014 0:00 Montag, 29. Dezember 2014 8:24 Dienstag, 30. Dezember 2014 8:24 Mittwoch, 31. Dezember 2014 6:00 Silvester Donnerstag, 1. Januar 2015 0:00 Neujahr Freitag, 2. Januar 2015 0:00 Berchtoldstag 43:48 Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Montag, 22. Dezember 2014, bis und mit Freitag, 2. Januar 2015, geschlossen wer- den. Dies wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 43 Stunden und 48 Minuten führen. Diese Zeit ist zu kompensieren. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird für den Jahreswechsel 2014/2015 teilweise auf die Kompensation der ausfallenden Arbeitszeit verzichtet. Der Kompensationsverzicht be- läuft sich auf zwei Arbeitstage bzw. auf 16:48 Stunden (bei einem Be- schäftigungsumfang von 100%). Diese zwei Arbeitstage werden am 29. Dezember 2014 und am 30. Dezember 2014 Mitarbeitenden, die zu diesem Zeitpunkt in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton Zü- rich stehen – unabhängig von deren konkretem Eintrittsdatum – als bezahlter Urlaub gewährt. Somit verbleiben insgesamt 27:00 Stunden, die zu kompensieren sind. Die Kompensation erfolgt durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos bis 31. Dezember 2014 um 27:00 Stunden.

Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässi- gen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis zum 2. Januar 2015 planmässig Dienst zu leisten hat, werden zwei Tage bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug die- ser beiden Tage. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit glei- tender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Be- stimmungen über die Gleitzeit (§ 121 Abs. 1 und 2 VVO). Für das Perso- nal mit festen Arbeitszeiten können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2015 ge- statten (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2014, bei längeren krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeits- platz usw.). Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete orga- nisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände haben im Rahmen ihrer Vernehm- lassung beantragt, zugunsten des gesamten im Staatsdienst stehenden Personals auf die Kompensation von insgesamt 27:00 Stunden (zwei volle Arbeitstage, sowie den 24. Dezember 2014 und den 31. Dezember 2014), zumindest aber auf die Kompensation von 21:00 Stunden (zwei volle Arbeitstage sowie den 24. Dezember 2014), zu verzichten. Die Verhand- lungsgemeinschaft (VPOD Zürich, KV Zürich, Syna Region ZH-SH, Avenir Social Sektion Zürich) beantragte einen Kompensationsverzicht von drei vollen Arbeitstagen (25:12 Stunden). Mit dem vorliegenden Beschluss wird den Anliegen der Personalverbände teilweise Rechnung getragen.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2014/2015 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:

1. Die Verwaltung wird von Montag, 22. Dezember 2014, bis und mit Freitag, 2. Januar 2015, geschlossen.

2. Die ausfallende Arbeitszeit wird wie folgt kompensiert:

2.1 Der Arbeitszeitsaldo wird bis 31. Dezember 2014 um 27:00 Stunden gekürzt, 16:48 Stunden werden als bezahlter Urlaub, je hälftig am 29. Dezember 2014 und am 30. Dezember 2014, gewährt (Basis:

Beschäftigungsumfang von 100%). Die gemäss Ziff. 1 ausfallenden Arbeitstage werden nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.

2.2 Der Übertrag des Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden über- tragen werden.

2.3 Die Direktionen können ein Verschieben des Ausgleichs eines den Rahmen von § 121 Abs. 2 VVO um höchstens 27 Stunden überstei- genden Negativsaldos bis spätestens 30. Juni 2015 gestatten (Basis: Beschäftigungsumfang von 100%).

2.4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 besteht Anspruch auf entsprechende Kompensation der Arbeitstage im Um- fang von höchstens 27:00 Stunden. Davon ausgenommen sind krank- heits- oder unfallbedingte Abwesenheiten am 29. Dezember 2014 und am 30. Dezember 2014.

3. Diese Kompensationsregelung gilt nicht für Angestellte, die in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015 planmässig Dienst zu leisten haben. Ihnen werden zwei Tage bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese bezogen werden können. Mit- arbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben.

4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen die geeigneten Mass- nahmen, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist. II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), – Verhandlungsgemeinschaft (VPOD Zürich, KV Zürich, Syna Region ZH-SH, Avenir Social Sektion Zürich), c/o vpod zürich, Birmensdorfstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates,

– die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur), – die Zürcher Fachhochschulen, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi