RRB Nr. 445/2009
Gemeindewesen, Zweckverband Spitex Buchs-Dällikon, neue Statuten, Genehmigung
25. März 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2009
445. Gemeindewesen (Zweckverband, Spitex Buchs-Dällikon)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Buchs und Dällikon bilden seit 1995 unter der Bezeichnung «Spitex Buchs-Dällikon» einen Zweckverband für die spitalexternen Dienste (RRB Nr. 2976/1995). Die Verbands- gemeinden sind übereingekommen, die Verbandsstatuten einer Total- revision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden haben den neuen Statuten am 9. und am 11. Dezember 2008 zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeinde- beschlüsse der Verbandsgemeinden keine Rechtsmittel erhoben worden sind. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die Anpassung an die Vorgaben der Kantonsverfassung betreffend die demokratische Zweck- verbandsorganisation sowie die Erhöhung der Ausgabenbewilligungs- kompetenzen des Vorstands. Sie geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesund- heitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Spitex Buchs-Dällikon werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Zweckverband Spitex Buchs-Dällikon, c/o Ge- meindeverwaltung Dällikon, 8108 Dällikon, die Gemeinderäte der Politi- schen Gemeinden Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, und Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi