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Entscheid

RRB Nr. 445/2026

Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, Vernehmlassung

15. April 2026Deutsch7 min

Source zh.ch

Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026

445. Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung

Erwägungen

des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 lud das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Kantone zur Vernehmlassung zur Teilrevision der Bundesverfassung und zur Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zur Verbesserung des polizeilichen Informationsaustauschs ein. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Schaffung einer poli- zeilichen Abfrageplattform durch Vernetzung der kantonalen Polizei- datenbanken mit jenen des Bundes und internationalen Polizeidaten- banken ermöglicht werden, damit eine schweizweite Abfrage der Infor- mationen aus den angeschlossenen Quellsystemen ermöglicht wird. Dabei sollen der Betrieb der Plattform wie auch der Datenaustausch darüber im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) geregelt werden. Darüber hinaus werden ver- schiedene Bestimmungen zu Informationssystemen im BPI und in wei- teren Gesetzen ergänzt mit dem Fokus, vorhandene polizeiliche Infor- mationen den Behörden, die sie für die Aufgabenwahrnehmung benöti- gen, effizient zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig soll eine Verfassungs- grundlage geschaffen werden, damit der Bund auch die Bekanntgabe polizeilicher Daten der Kantone an den Bund und den polizeilichen In- formationsaustausch zwischen den Kantonen regeln kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kpr-rm@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 haben Sie uns eingeladen, uns zur Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgeset- zes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) vernehmen zu lassen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Der Regierungsrat unterbreitete dem Kantonsrat am 28. August 2024 einen Antrag für eine Änderung des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1) betreffend Datenbearbeitung (Vorlage 5977, vgl. ABl 2024- 09-13). Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2024 über die Zulässigkeit von Änderungen des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998 (BGE 151 I 137) passte der Regierungsrat seine Vor- lage u. a. im Bereich der elektronischen Zusammenarbeit mit ausser- kantonalen Behörden und dem Bund an und richtete sie spezifisch auf die projektierte polizeiliche Abfrageplattform POLAP aus (Vorlage 5977a, vgl. ABl 2025-03-21). Der Kantonsrat stimmte der Gesetzesänderung am 30. März 2026 zu (ABl 2026-04-10). Der zürcherische Gesetzesentwurf diente des Weiteren als Vorlage für die Interkantonale Vereinbarung zur polizeilichen Informationshilfe mittels gemeinsamer Abfrageplattform «POLAP+» (nachfolgend: Kon- kordat), die den Kantonen von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren bis zum 30. April 2026 zur Vernehmlassung unterbreitet wurde. Das aktuelle Konkordat und das revidierte Zürcher Polizeigesetz sind dementsprechend kompatibel. Wir halten die Bestrebungen des Bundes, den polizeilichen Informa- tionsaustausch zu verbessern, angesichts der Bemühungen der Kantone für verspätet und geben den Regelungen auf kantonaler Stufe den Vor- zug. Es besteht kein Bedarf nach einer Verfassungsänderung. Ein Regelungsbedarf auf Bundesebene besteht derzeit allerdings noch im Bereich der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüber- wachung (AFV). Das Bundesgericht hob in seinem Entscheid vom 17. Oktober 2024 (BGE 151 I 137) u. a. die Bestimmung dazu auf, da die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich grundsätzlich dem Bund zukomme. Wir beantragen die folgenden Änderungen: Bundesverfassung Wie dargelegt, lehnen wir die vorgeschlagene Änderung der Bundes- verfassung in Art. 57 BV ab. Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Änderungen unterstrichen): Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das automa-

tisierte Personen- und Sachfahndungssystem RIPOL. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

o. systematischer und automatisierter Abgleich der Kennzeichen von Fahrzeugen, die im Rahmen der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung nach Art. 108 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, dem anwendbaren Bundesrecht oder kantonalen Recht erhoben werden, mit RIPOL zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen. p. systematische und automatisierte Abfrage für Personensicherheits- prüfungen. 3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Infor-

mationssystem verbreiten: j. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1; Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems 2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der

Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: lbis. systematischer und automatisierter Abgleich der Kennzeichen von Fahrzeugen, die im Rahmen der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung nach Art. 108 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, dem anwendbaren Bundesrecht oder kantonalen Recht erhoben werden, mit dem N-SIS zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen.

Begründung Zu Art. 15 Abs. 1 Bst. o und Art. 16 Abs. 2 Bst. lbis VE-BPI Wie nachfolgend dargelegt wird, soll die AFV grundsätzlich auf Bun- desebene geregelt werden, weshalb diese Bestimmungen entsprechend anzupassen sind. Zu Art. 15 Abs. 1 Bst. p VE-BPI Heute können die kantonalen Behörden im Rahmen von Personen- sicherheitsprüfungen keine automatisierten Abfragen im RIPOL tätigen. Stattdessen müssen sie dies sehr aufwendig im Einzelabrufverfahren vornehmen. Allein im Kanton Zürich betrifft das jährlich über 43 000 Ab- fragen für die Personensicherheitsprüfung, nicht zuletzt als Standort- kanton des Flughafens Zürich, wozu er im Luftfahrtbereich gemäss den EU-Richtlinien verpflichtet ist.

Zu Art. 15 Abs. 3 Bst. j VE-BPI Die heutige Regelung, wonach nur die kantonalen Polizeibehörden Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten, entspricht nicht den strafprozessualen Vorgaben, wonach insbesondere Staatsan- waltschaften und Übertretungsstrafbehörden Ausschreibungen anordnen (Art. 210 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [SR 312.0]). Auf- grund des grossen Mengengerüsts sollte es den Strafverfolgungsbehör- den möglich sein, eigenständig Ausschreibungen im automatisierten Polizeifahndungssystem vorzunehmen.

Schweizerische Strafprozessordnung Wir beantragen, dass die automatisierte Fahrzeugfahndung und Ver- kehrsüberwachung in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt wird. Dabei soll festgehalten werden, dass die Kantone für polizeiprä- ventive Zwecke ergänzende Bestimmungen zur Nutzung der AFV erlas- sen können. Mit der Vorlage sollen die Kantone dazu verpflichtet werden, im Be- reich der Fahndung gesetzliche Grundlagen zu erlassen, soweit die Mittel und Massnahmen nicht im Bundesrecht geregelt sind. Gleichzei- tig wird festgehalten, dass das kantonale Recht dann nicht generell die Nutzung der Daten aus der AFV für Zwecke der Strafverfolgung erlau- ben kann, sondern nur im Zusammenhang mit ausgeschriebenen Perso- nen oder Fahrzeugen. Die Kompetenzdelegation an die Kantone wider- spricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Regelung der AFV grundsätzlich Sache des Bundes und eben nicht der Kantone sei (BGE 151 I 137, 146, E. 3.5.3). Wir lehnen ein solches Vorgehen ab. Zudem ist auf Bundesebene eine Regelung zu erlassen, die es umfas- sender erlaubt, die AFV zur Ermittlung von Verbrechen und Vergehen zu nutzen. Die AFV soll auch dann zur Ermittlung von Verbrechen und Vergehen beitragen, wenn die Täterschaft oder das Kontrollschild des von ihr benutzten Fahrzeugs noch nicht ausgeschrieben ist. Die Polizei ist nämlich z. B. nach einem Tötungsdelikt, einem Sexualverbrechen, einem Einbruch in ein Waffengeschäft oder nach einer Bancomaten- Sprengung mit flüchtiger Täterschaft auf jegliche Hinweise angewiesen, welche Fahrzeuge sich um den Tatzeitpunkt in der näheren Umgebung des Tatorts bewegt haben. Befindet sich ein AFV-Gerät auf einer der Zu- oder Wegfahrtsachsen, können die registrierten Kontrollschilder wertvolle Hinweise geben. Den von der Rechtsprechung geäusserten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismässigkeit beim Einsatz von AFV ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht die Aufnahme an sich, sondern der Zugriff auf die Daten an enge Voraus- setzungen (nur zur Ermittlung von Verbrechen und Vergehen) geknüpft und auf jeden Fall protokolliert wird.

Zu den finanziellen Auswirkungen der Vorlage Gemäss dem erläuternden Bericht würde die technische Anbindung der Kantone an die polizeiliche Abfrageplattform Kosten von Fr. 100 000 pro Kanton verursachen (vgl. S. 45 f.). Da die Kantone auch vom Bund Auskunftsgesuche erhalten würden, müssten sie mehr Gesuche als heute bearbeiten. Die Mehrbelastung der Kantone durch Auskunftsgesuche ist noch zu konkretisieren.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli