RRB Nr. 449/2024
Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Thalwil, Änderung, Genehmigung
15. Mai 2024Deutsch2 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024
449. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Thalwil)
1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde ordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat kon stitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindege setz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalwil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Thalwil beschlossen. Die Teilrevision umfasst die Aufnahme eines neuen Art. 18a. Diese neue Be stimmung bezweckt, mit verschiedenen Massnahmen preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnraum zu fördern. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Art. 18a der Gemeindeordnung.
3. Die Bestimmung von Art. 18a der Gemeindeordnung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalwil am 3. März 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge nehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil, Alte Landstrasse 112, Post fach, 8800 Thalwil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli